Der vom Beklagten gegen diesen Beschluß erhobene Rekurs ist nicht berechtigt.
Nach Ansicht des Beklagten müsse für eine prozeßunfähige Person in jedem Fall ein gesetzlicher Vertreter bestellt werden; das ergebe sich eindeutig aus § 35 Abs. 2 ZPO. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Beklagte behauptet nicht, daß er schon bei der Bevollmächtigung seines jetzigen Vertreters nicht prozeßfähig gewesen sei; dafür gibt es auch - insbesondere im Hinblick auf die ärztliche Bestätigung vom 11. März 1988, wonach der Beklagte (erst) seit rund 2 Jahren an einer schweren Depression erkrankt sei - keine Anhaltspunkte. Nach § 35 Abs. 1 ZPO wird die Prozeßvollmacht durch den Verlust der Prozeßfähigkeit des Vollmachtgebers nicht aufgehoben; der Verlust der Geschäftsfähigkeit berührt sohin das Bestehen der vorher erteilten Prozeßvollmacht nicht (Fasching II 286 f; derselbe, LB 199 Rz 431; SZ 13/71; SZ 26/132; SZ 44/147; SZ 58/33 u.a.). Die mangelnde Prozeßfähigkeit - also die Unfähigkeit der Partei, selbständig vor Gericht zu verhandelnNach Ansicht des Beklagten müsse für eine prozeßunfähige Person in jedem Fall ein gesetzlicher Vertreter bestellt werden; das ergebe sich eindeutig aus Paragraph 35, Absatz 2, ZPO. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Beklagte behauptet nicht, daß er schon bei der Bevollmächtigung seines jetzigen Vertreters nicht prozeßfähig gewesen sei; dafür gibt es auch - insbesondere im Hinblick auf die ärztliche Bestätigung vom 11. März 1988, wonach der Beklagte (erst) seit rund 2 Jahren an einer schweren Depression erkrankt sei - keine Anhaltspunkte. Nach Paragraph 35, Absatz eins, ZPO wird die Prozeßvollmacht durch den Verlust der Prozeßfähigkeit des Vollmachtgebers nicht aufgehoben; der Verlust der Geschäftsfähigkeit berührt sohin das Bestehen der vorher erteilten Prozeßvollmacht nicht (Fasching römisch zwei 286 f; derselbe, LB 199 Rz 431; SZ 13/71; SZ 26/132; SZ 44/147; SZ 58/33 u.a.). Die mangelnde Prozeßfähigkeit - also die Unfähigkeit der Partei, selbständig vor Gericht zu verhandeln
(§ 1 ZPO) - hindert sie nicht, durch einen gesetzlichen Vertreter oder durch einen vor dem Verlust der Handlungsunfähigkeit gültig bestellten Vertreter vor Gericht als Partei zu handeln; nur die Erteilung der Vollmacht setzt auf der Seite der Partei deren Prozeßfähigkeit voraus. Die gültig erteilte Vollmacht berechtigt sodann den Prozeßbevollmächtigten, für die Partei zu handeln, auch wenn diese infolge später eingetretener Handlungsunfähigkeit nicht mehr fähig ist, selbst als Partei zu handeln (SZ 26/132 u.a.). Auf Grund der dem Beklagtenvertreter erteilten Prozeßvollmacht war dieser kraft Gesetzes unter anderem zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozeßhandlungen (§ 31 Abs. 1 Z 1 ZPO) - also auch zur Abgabe des Rechtsmittelverzichtes - sowie zum Abschluß von Vergleichen über den Gegenstand des Rechtsstreites (§ 31 Abs. 1 Z 2 ZPO) ermächtigt. War aber der Beklagte auf Grund der wirksamen Bevollmächtigung seines Rechtsanwaltes im Verfahren vertreten, so bedurfte er in diesem keines gesetzlichen Vertreters (§ 477 Abs. 1 Z 5 ZPO); zu einem Vorgehen nach §§ 6 und 6a ZPO bestand und besteht daher kein Anlaß (SZ 58/33 u.a.). Aus § 35 Abs. 2 ZPO folgt lediglich, daß ein - allenfalls bestellter - gesetzlicher Vertreter jederzeit die Prozeßvollmacht des Beklagtenvertreters widerrufen könnte.(Paragraph eins, ZPO) - hindert sie nicht, durch einen gesetzlichen Vertreter oder durch einen vor dem Verlust der Handlungsunfähigkeit gültig bestellten Vertreter vor Gericht als Partei zu handeln; nur die Erteilung der Vollmacht setzt auf der Seite der Partei deren Prozeßfähigkeit voraus. Die gültig erteilte Vollmacht berechtigt sodann den Prozeßbevollmächtigten, für die Partei zu handeln, auch wenn diese infolge später eingetretener Handlungsunfähigkeit nicht mehr fähig ist, selbst als Partei zu handeln (SZ 26/132 u.a.). Auf Grund der dem Beklagtenvertreter erteilten Prozeßvollmacht war dieser kraft Gesetzes unter anderem zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozeßhandlungen (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO) - also auch zur Abgabe des Rechtsmittelverzichtes - sowie zum Abschluß von Vergleichen über den Gegenstand des Rechtsstreites (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO) ermächtigt. War aber der Beklagte auf Grund der wirksamen Bevollmächtigung seines Rechtsanwaltes im Verfahren vertreten, so bedurfte er in diesem keines gesetzlichen Vertreters (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO); zu einem Vorgehen nach Paragraphen 6 und 6 a ZPO bestand und besteht daher kein Anlaß (SZ 58/33 u.a.). Aus Paragraph 35, Absatz 2, ZPO folgt lediglich, daß ein - allenfalls bestellter - gesetzlicher Vertreter jederzeit die Prozeßvollmacht des Beklagtenvertreters widerrufen könnte.
Da der vom Beklagtenvertreter erklärte Rechtsmittelverzicht sohin wirksam war, mußte das Gericht zweiter Instanz die Berufung als unzulässig zurückweisen (§ 472 Abs. 1 ZPO); dem Revisionsrekurs konnte daher kein Erfolg beschieden sein.Da der vom Beklagtenvertreter erklärte Rechtsmittelverzicht sohin wirksam war, mußte das Gericht zweiter Instanz die Berufung als unzulässig zurückweisen (Paragraph 472, Absatz eins, ZPO); dem Revisionsrekurs konnte daher kein Erfolg beschieden sein.
Der Ausspruch über die Rekurskosten gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Rekurskosten gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO.