Die Revision ist berechtigt.
Die Revisionswerberin macht in erster Linie geltend, daß die Klägerin neben dem bereits rechtskräftig zuerkannten Herausgabeanspruch keinen weiteren Anspruch auf Ersatz des in der Höhe des Wertes der zurückgehaltenen Ware bestehenden Schadens habe; neben der geschuldeten Leistung könne das Interesse daran bloß alternativ eingeklagt werden. Auch stehe nicht fest, daß der Herausgabeanspruch noch nicht erfüllt worden wäre. Diese Ausführungen sind im wesentlichen berechtigt:
Wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, steht der Klägerin der geltend gemachte Schadenersatzanspruch schon wegen der schuldhaften Nichterfüllung des übernommenen Frachtauftrages durch die Beklagte zu; daß die Beklagte zur Zurückhaltung des Frachtgutes nicht berechtigt war, wurde durch die Entscheidung im Vorprozeß 3 Cg 89/81 des Erstgerichtes bindend entschieden. Es geht dabei also nicht um das Interesse der Klägerin wegen Nichterfüllung ihres Herausgabeanspruches; der Schaden ist vielmehr im Vermögen der Klägerin - unabhängig von der Nichterfüllung ihres Herausgabeanspruches - dadurch eingetreten, daß sie ihrer Auftraggeberin den Warenwert ersetzen mußte. Dieser tatsächlich erlittene Schaden ist der Klägerin trotz des Vorliegens eines rechtskräftigen Herausgabetitels zu ersetzen. Daß der Herausgabeanspruch der Klägerin (noch) nicht erfüllt wurde, ist nicht strittig; das widerstreitende Vorbringen der Parteien betrifft nur die - nicht entscheidungswesentliche - Frage, ob die Beklagte erklärthat, daß sie das Frachtgut bereits vernichtet habe. Erst dann aber, wenn der Herausgabeanspruch tatsächlich erfüllt werden und die Klägerin nach der Rückstellung der Ware an ihre Auftraggeberin auf Grund der mit dieser getroffenen Vereinbarung einen dem künftigen Wert des Frachtgutes entsprechenden Betrag gutgeschrieben erhalten haben sollte, könnte eine Bereicherung der Klägerin eintreten; auf diese - bloß theoretische - Möglichkeit (das Frachtgut könnte ja unter Umständen auch völlig wertlos geworden sein) ist aber bei der Ermittlung des Schadens zu dem für diese Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt noch nicht Bedacht zu nehmen. Die in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, der vorliegende Schadenersatzanspruch und der Anspruch auf das Interesse wegen Nichterfüllung des Herausgabeanspruches seien gar keine verschiedenen Ansprüche, trifft daher nicht zu.
Da die Klägerin den im Warenwert bestehenden Schaden bereits durch die Zahlung des entsprechenden Betrages an ihre Auftraggeberin erlitten hat, ohne dadurch Eigentümerin des Frachtgutes geworden zu sein, vielmehr auch weiterhin zur Rückgabe an ihre Auftraggeberin verpflichtet ist, konnte derselbe Schaden nicht später noch einmal durch die Nichterfüllung des Herausgabeanspruches entstehen. Der von der Klägerin ebenfalls geltend gemachte Rechtsgrund ihres Interesses an dieser Nichterfüllung ist daher schon aus diesem Grund deshalb zu verneinen. Daß die Klägerin einen anderen, darüber hinausgehenden Schaden erlitten hätte, hat sie aber nicht behauptet. Damit erweisen sich aber die Revisionsausführungen, daß der Schadenersatzanspruch der Klägerin kein Surrogat für die unterbliebene Herausgabe des Frachtgutes sei und § 1440 Satz 2 ABGB somit der Aufrechnung mit Ansprüchen aus - anderen - Frachtaufträgen nicht entgegenstehe, als berechtigt. Nur dann nämlich, wenn (wegen schuldhafter Nichterfüllung oder verschuldeter Unmöglichkeit) an die Stelle eines Herausgabeanspruches eine Schadenersatzforderung in Geld tritt, verbietet § 1440 Satz 2 ABGB - wonach eigenmächtig oder listig entzogene, entlehnte, in Verwahrung oder in Bestand genommene Sachen überhaupt kein Gegenstand der Zurückbehaltung oder der Kompensation sind - die Aufrechnung gegen den als Surrogat an die Stelle des Herausgabeanspruches tretenden Schadenersatzanspruch (Gschnitzer in Klang2 VI 509 f; Rummel in Rummel, ABGB, Rz 8 f zu § 1440; Mayrhofer, Schuldrecht Allgemeiner Teil 603; SZ 33/55). Besteht aber - wie hier - ein Schadenersatzanspruch unabhängig von der Erfüllung eines Herausgabeanspruches, dann schließt § 1440 Satz 2 ABGB eine Aufrechnung nicht aus.Da die Klägerin den im Warenwert bestehenden Schaden bereits durch die Zahlung des entsprechenden Betrages an ihre Auftraggeberin erlitten hat, ohne dadurch Eigentümerin des Frachtgutes geworden zu sein, vielmehr auch weiterhin zur Rückgabe an ihre Auftraggeberin verpflichtet ist, konnte derselbe Schaden nicht später noch einmal durch die Nichterfüllung des Herausgabeanspruches entstehen. Der von der Klägerin ebenfalls geltend gemachte Rechtsgrund ihres Interesses an dieser Nichterfüllung ist daher schon aus diesem Grund deshalb zu verneinen. Daß die Klägerin einen anderen, darüber hinausgehenden Schaden erlitten hätte, hat sie aber nicht behauptet. Damit erweisen sich aber die Revisionsausführungen, daß der Schadenersatzanspruch der Klägerin kein Surrogat für die unterbliebene Herausgabe des Frachtgutes sei und Paragraph 1440, Satz 2 ABGB somit der Aufrechnung mit Ansprüchen aus - anderen - Frachtaufträgen nicht entgegenstehe, als berechtigt. Nur dann nämlich, wenn (wegen schuldhafter Nichterfüllung oder verschuldeter Unmöglichkeit) an die Stelle eines Herausgabeanspruches eine Schadenersatzforderung in Geld tritt, verbietet Paragraph 1440, Satz 2 ABGB - wonach eigenmächtig oder listig entzogene, entlehnte, in Verwahrung oder in Bestand genommene Sachen überhaupt kein Gegenstand der Zurückbehaltung oder der Kompensation sind - die Aufrechnung gegen den als Surrogat an die Stelle des Herausgabeanspruches tretenden Schadenersatzanspruch (Gschnitzer in Klang2 römisch sechs 509 f; Rummel in Rummel, ABGB, Rz 8 f zu Paragraph 1440,; Mayrhofer, Schuldrecht Allgemeiner Teil 603; SZ 33/55). Besteht aber - wie hier - ein Schadenersatzanspruch unabhängig von der Erfüllung eines Herausgabeanspruches, dann schließt Paragraph 1440, Satz 2 ABGB eine Aufrechnung nicht aus.
Somit bleibt noch zu prüfen, ob die Aufrechnung mit offenen Frachtforderungen gegen den Schadenersatzanspruch der Klägerin durch § 32 AÖSp ausgeschlossen ist. Nach dieser Bestimmung ist gegenüber Ansprüchen des Spediteurs eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen des Auftraggebers, denen ein Einwand nicht entgegensteht, zulässig; § 32 AÖSp ist demnach nur auf eine vom Auftraggeber erklärte Aufrechnung anzuwenden (Krien-Hay, Die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 202; vgl auch SZ 27/197; HS 7.608/5). Die Beklagte, die aufrechnen will, war aber im Rahmen der Geschäftsbeziehung der Streitteile nicht die Auftraggeberin der Klägerin, sondern das von dieser beauftragte Transportunternehmen. Das Berufungsgericht hat daher zutreffend angenommen, daß § 32 AÖSp im vorliegenden Fall eine Aufrechnung gegen die Schadenersatzforderung der Klägerin mit offenen Frachtforderung der Beklagten nicht hindert.Somit bleibt noch zu prüfen, ob die Aufrechnung mit offenen Frachtforderungen gegen den Schadenersatzanspruch der Klägerin durch Paragraph 32, AÖSp ausgeschlossen ist. Nach dieser Bestimmung ist gegenüber Ansprüchen des Spediteurs eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen des Auftraggebers, denen ein Einwand nicht entgegensteht, zulässig; Paragraph 32, AÖSp ist demnach nur auf eine vom Auftraggeber erklärte Aufrechnung anzuwenden (Krien-Hay, Die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 202; vergleiche auch SZ 27/197; HS 7.608/5). Die Beklagte, die aufrechnen will, war aber im Rahmen der Geschäftsbeziehung der Streitteile nicht die Auftraggeberin der Klägerin, sondern das von dieser beauftragte Transportunternehmen. Das Berufungsgericht hat daher zutreffend angenommen, daß Paragraph 32, AÖSp im vorliegenden Fall eine Aufrechnung gegen die Schadenersatzforderung der Klägerin mit offenen Frachtforderung der Beklagten nicht hindert.
Steht aber der Aufrechnung weder ein gesetzliches noch ein vertragliches Hindernis entgegen, dann begründet das Fehlen von Feststellungen über die eingewendete Gegenforderung einen Verfahrensmangel. Es war daher mit der Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und der Rückverweisung der Sache an das Erstgericht vorzugehen, weil das Erstgericht zu diesem Thema überhaupt keine Beweise aufgenommen hat. Die Fällung eines Teilurteiles über die eingeklagte Forderung war nicht möglich, weil mangels entsprechender Konkretisierung ein rechtlicher Zusammenhang zwischen der in der Klage geltend gemachten Forderung und der Gegenforderung (§ 391 Abs 3 ZPO) nicht ausgeschlossen werden kann; mangels Feststellungen über den Aufrechnungszeitpunkt konnte auch über den die Gegenforderung übersteigenden Teil der mit der Klage geltend gemachten Forderung nicht entschieden werden. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht daher auf die Erstattung dieses für die Beurteilung der Aufrechnungseinrede erforderlichen Tatsachenvorbringens zu dringen und die über das Bestehen der Gegenforderungen angebotenen Beweise aufzunehmen haben. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Steht aber der Aufrechnung weder ein gesetzliches noch ein vertragliches Hindernis entgegen, dann begründet das Fehlen von Feststellungen über die eingewendete Gegenforderung einen Verfahrensmangel. Es war daher mit der Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und der Rückverweisung der Sache an das Erstgericht vorzugehen, weil das Erstgericht zu diesem Thema überhaupt keine Beweise aufgenommen hat. Die Fällung eines Teilurteiles über die eingeklagte Forderung war nicht möglich, weil mangels entsprechender Konkretisierung ein rechtlicher Zusammenhang zwischen der in der Klage geltend gemachten Forderung und der Gegenforderung (Paragraph 391, Absatz 3, ZPO) nicht ausgeschlossen werden kann; mangels Feststellungen über den Aufrechnungszeitpunkt konnte auch über den die Gegenforderung übersteigenden Teil der mit der Klage geltend gemachten Forderung nicht entschieden werden. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht daher auf die Erstattung dieses für die Beurteilung der Aufrechnungseinrede erforderlichen Tatsachenvorbringens zu dringen und die über das Bestehen der Gegenforderungen angebotenen Beweise aufzunehmen haben. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.