Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
In ihrem Antrag an das Erstgericht begehrte die Bezirkshauptmannschaft - Jugendamt Z*****Kostenersatz gemäß § 40 JWG. Auch wenn der Antrag eine ausdrückliche Erklärung darüber, für welches Rechtssubjekt er gestellt wird, vermissen läßt, so ergibt sich doch aus seinem Inhalt, insbesondere dem Hinweis auf die dem Land Salzburg erwachsenden Kosten und auf Gesetzesstellen, daß die Antragstellerin in diesem Fall für den Jugendwohlfahrtsträger - also das Land Salzburg (§ 4 Abs 1 JWG 1989 BGBl 161) - aufgetreten ist. Dieser hat ja zunächst für die Kosten der Hilfe zur Erziehung aufzukommen (§ 32 Abs 1 JWG, § 45 Abs 2 Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992 - JWO 1992 LGBl Nr. 83) und kann den Ersatz der Kosten der vollen Erziehung (§ 28 JWG; § 40 SbgJWO) ua von den Unterhaltspflichtigen verlangen (§ 33 JWG, § 45 Abs 2 Sbg JWO). Trotz des im Antrag enthaltenen Hinweises, daß die Minderjährige vom Jugendamt Z***** als Sachwalter vertreten werde, kann darin kein Antrag der Minderjährigen erblickt werden, hat doch diese selbst keinerlei Anspruch auf Ersatz der Kosten, die das Land Salzburg für sie aufwendet. Insoweit zutreffend hat daher das Rekursgericht den Antrag als einen solchen "für den Jugendwohlfahrtsträger, sohin das Land Salzburg" (S. 125) gewertet. Es war sich auch dessen bewußt, daß der Antrag ausdrücklich auf § 40 JWG gestützt ist.In ihrem Antrag an das Erstgericht begehrte die Bezirkshauptmannschaft - Jugendamt Z*****Kostenersatz gemäß Paragraph 40, JWG. Auch wenn der Antrag eine ausdrückliche Erklärung darüber, für welches Rechtssubjekt er gestellt wird, vermissen läßt, so ergibt sich doch aus seinem Inhalt, insbesondere dem Hinweis auf die dem Land Salzburg erwachsenden Kosten und auf Gesetzesstellen, daß die Antragstellerin in diesem Fall für den Jugendwohlfahrtsträger - also das Land Salzburg (Paragraph 4, Absatz eins, JWG 1989 Bundesgesetzblatt 161) - aufgetreten ist. Dieser hat ja zunächst für die Kosten der Hilfe zur Erziehung aufzukommen (Paragraph 32, Absatz eins, JWG, Paragraph 45, Absatz 2, Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992 - JWO 1992 Landesgesetzblatt Nr. 83) und kann den Ersatz der Kosten der vollen Erziehung (Paragraph 28, JWG; Paragraph 40, SbgJWO) ua von den Unterhaltspflichtigen verlangen (Paragraph 33, JWG, Paragraph 45, Absatz 2, Sbg JWO). Trotz des im Antrag enthaltenen Hinweises, daß die Minderjährige vom Jugendamt Z***** als Sachwalter vertreten werde, kann darin kein Antrag der Minderjährigen erblickt werden, hat doch diese selbst keinerlei Anspruch auf Ersatz der Kosten, die das Land Salzburg für sie aufwendet. Insoweit zutreffend hat daher das Rekursgericht den Antrag als einen solchen "für den Jugendwohlfahrtsträger, sohin das Land Salzburg" (S. 125) gewertet. Es war sich auch dessen bewußt, daß der Antrag ausdrücklich auf Paragraph 40, JWG gestützt ist.
Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung sind für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens (oder des im Außerstreitverfahren gestellten Antrages) und darüber hinaus die Klage -(Antrags-)Behauptungen maßgebend; es kommt auf die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruches an (SZ 44/165; SZ 45/117; SZ 46/82; SZ 58/156; SZ 61/88; ÖBl 1991, 127 - Tonbildschauen uva; Fasching I 63; ders LB2 Rz 101; Mayr in Rechberger, ZPO, Rz 6 zu § 1 JN). Ist der Anspruch privatrechtlicher Art, haben darüber die Zivilgerichte im streitigen oder außerstreitigen Verfahren zu entscheiden (SZ 61/88; SZ 62/108; SZ 63/96; SZ 64/57; ÖBl 1993, 8 - Holzlamellen uva; Mayr aaO). Die Zulässigkeit des Rechtsweges ist nicht danach zu beurteilen, welche Ansprüche der Kläger (oder Antragsteller) aus dem dargestellten Sachverhalt ableiten könnte, sondern nur danach, welchen Rechtsgrund er tatsächlich in Anspruch genommen hat (ZBl 1922/280 ua). Unerheblich ist auch, ob der behauptete Anspruch berechtigt ist, weil hierüber erst in der Sachentscheidung abzusprechen ist (SZ 51/41 ua; Mayr aaO).Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung sind für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens (oder des im Außerstreitverfahren gestellten Antrages) und darüber hinaus die Klage -(Antrags-)Behauptungen maßgebend; es kommt auf die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruches an (SZ 44/165; SZ 45/117; SZ 46/82; SZ 58/156; SZ 61/88; ÖBl 1991, 127 - Tonbildschauen uva; Fasching römisch eins 63; ders LB2 Rz 101; Mayr in Rechberger, ZPO, Rz 6 zu Paragraph eins, JN). Ist der Anspruch privatrechtlicher Art, haben darüber die Zivilgerichte im streitigen oder außerstreitigen Verfahren zu entscheiden (SZ 61/88; SZ 62/108; SZ 63/96; SZ 64/57; ÖBl 1993, 8 - Holzlamellen uva; Mayr aaO). Die Zulässigkeit des Rechtsweges ist nicht danach zu beurteilen, welche Ansprüche der Kläger (oder Antragsteller) aus dem dargestellten Sachverhalt ableiten könnte, sondern nur danach, welchen Rechtsgrund er tatsächlich in Anspruch genommen hat (ZBl 1922/280 ua). Unerheblich ist auch, ob der behauptete Anspruch berechtigt ist, weil hierüber erst in der Sachentscheidung abzusprechen ist (SZ 51/41 ua; Mayr aaO).
Da nach dem oben Gesagten ein Antrag des Landes Salzburg als des Jugendwohlfahrtsträgers auf Ersatz der Kosten der Erziehungshilfe vorliegt, hängt die Zulässigkeit des Rechtsweges allein davon ab, ob über solche Anträge die Gerichte zu entscheiden haben. Das ist aber der Fall, bestimmt doch § 40 JWG ausdrücklich, daß über den Ersatz der Kosten der vollen Erziehung mangels Zustandekommens einer Vereinbarung auf Antrag des Jugendwohlfahrtsträgers das Pflegschaft-(Vormundschafts-)Gericht im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden hat. Ob der Antrag berechtigt ist, insbesondere, ob tatsächlich eine gerichtliche Erziehungshilfe vorliegt, ist für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges ohne jede Bedeutung. Läge tatsächlich keine Maßnahme nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz, sondern eine Sozialhilfemaßnahme vor, dann kann das nicht zur Zurückweisung, sondern nur zur Abweisung des Antrages führen.Da nach dem oben Gesagten ein Antrag des Landes Salzburg als des Jugendwohlfahrtsträgers auf Ersatz der Kosten der Erziehungshilfe vorliegt, hängt die Zulässigkeit des Rechtsweges allein davon ab, ob über solche Anträge die Gerichte zu entscheiden haben. Das ist aber der Fall, bestimmt doch Paragraph 40, JWG ausdrücklich, daß über den Ersatz der Kosten der vollen Erziehung mangels Zustandekommens einer Vereinbarung auf Antrag des Jugendwohlfahrtsträgers das Pflegschaft-(Vormundschafts-)Gericht im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden hat. Ob der Antrag berechtigt ist, insbesondere, ob tatsächlich eine gerichtliche Erziehungshilfe vorliegt, ist für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges ohne jede Bedeutung. Läge tatsächlich keine Maßnahme nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz, sondern eine Sozialhilfemaßnahme vor, dann kann das nicht zur Zurückweisung, sondern nur zur Abweisung des Antrages führen.
Aus diesem Grund war der angefochtene Beschluß in Stattgebung des Revisionsrekurses aufzuheben und dem Rekursgericht eine neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme von dem herangezogenen Nichtigkeitsgrund aufzutragen. Es wird im fortgesetzten Verfahren zunächst zu klären haben, ob der Jugendwohlfahrtsträger die volle Erziehung der Minderjährigen (§ 28 JWG, § 40 Sbg JWO) mit der Erziehungsberechtigten schriftlich vereinbart (§ 29 JWG, § 41 Sbg JWO) oder angeordnet hat (§ 30 JWG, § 42 Sbg JWO). Dabei ist es nicht auf bloße Schlußfolgerungen aus dem möglicherweise unvollständigen Antragsvorbringen beschränkt.Aus diesem Grund war der angefochtene Beschluß in Stattgebung des Revisionsrekurses aufzuheben und dem Rekursgericht eine neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme von dem herangezogenen Nichtigkeitsgrund aufzutragen. Es wird im fortgesetzten Verfahren zunächst zu klären haben, ob der Jugendwohlfahrtsträger die volle Erziehung der Minderjährigen (Paragraph 28, JWG, Paragraph 40, Sbg JWO) mit der Erziehungsberechtigten schriftlich vereinbart (Paragraph 29, JWG, Paragraph 41, Sbg JWO) oder angeordnet hat (Paragraph 30, JWG, Paragraph 42, Sbg JWO). Dabei ist es nicht auf bloße Schlußfolgerungen aus dem möglicherweise unvollständigen Antragsvorbringen beschränkt.