Aus der Begründung:
Für die Entscheidung über die beantragte einstweilige Verfügung nach § 382 Z. 8 EO. ist das Erstgericht jedenfalls zuständig, weil hiefür nach § 387 (1) EO. das Gericht zuständig ist, bei welchem der Prozeß in der Hauptsache zur Zeit der Antragstellung anhängig ist. Die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist somit nur von dem äußerlichen Umstand abhängig, daß der Prozeß zur Zeit der Antragstellung anhängig ist. Dies gilt insbesondere auch für Klagen, bei denen nach Streitanhängigkeit die Frage der Unzuständigkeit oder der Unzulässigkeit des Rechtsweges aufgeworfen wird (1 Ob 174/55).Für die Entscheidung über die beantragte einstweilige Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 8, EO. ist das Erstgericht jedenfalls zuständig, weil hiefür nach Paragraph 387, (1) EO. das Gericht zuständig ist, bei welchem der Prozeß in der Hauptsache zur Zeit der Antragstellung anhängig ist. Die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist somit nur von dem äußerlichen Umstand abhängig, daß der Prozeß zur Zeit der Antragstellung anhängig ist. Dies gilt insbesondere auch für Klagen, bei denen nach Streitanhängigkeit die Frage der Unzuständigkeit oder der Unzulässigkeit des Rechtsweges aufgeworfen wird (1 Ob 174/55).
Das Erstgericht war daher für die Entscheidung über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zuständig. Die Frage der Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen der ersten und der zweiten Instanz richtet sich damit nach den österreichischen Prozeßgesetzen, nach der lex fori. Daraus folgt, daß ein Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem die Bemessung des vorläufigen Unterhaltes vorgenommen wird, in analoger Anwendung des § 14 (2) AußStrG. und des § 502 (2) ZPO. unanfechtbar ist (SZ. XXVII 177).Das Erstgericht war daher für die Entscheidung über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zuständig. Die Frage der Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen der ersten und der zweiten Instanz richtet sich damit nach den österreichischen Prozeßgesetzen, nach der lex fori. Daraus folgt, daß ein Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem die Bemessung des vorläufigen Unterhaltes vorgenommen wird, in analoger Anwendung des Paragraph 14, (2) AußStrG. und des Paragraph 502, (2) ZPO. unanfechtbar ist (SZ. römisch 27 177).
Das Rekursgericht hat aber den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung unter Verneinung der Leistungspflicht des Klägers dem Gründe nach abgewiesen. Die Rechtsmittelbeschränkungen des § 14 (2) AußStrG. und des § 502 (2) ZPO. sind daher auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden.Das Rekursgericht hat aber den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung unter Verneinung der Leistungspflicht des Klägers dem Gründe nach abgewiesen. Die Rechtsmittelbeschränkungen des Paragraph 14, (2) AußStrG. und des Paragraph 502, (2) ZPO. sind daher auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden.
Das Rekursgericht hat den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte verlange zwar nominell einen Unterhaltsbeitrag, in Wahrheit aber die Bevorschussung der Kosten des Ehescheidungsstreites. Diese Begründung ist aktenwidrig. Die Beklagte verlangt vom Kläger Unterhalt und keinen Kostenvorschuß. Sie hat nur auf die durch den Ehescheidungsstreit sich ergebenden Mehrauslagen hingewiesen.
Der Kläger hat in seinem Rekurs gegen die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes zum Grund des Anspruches behauptet, daß das materielle Recht, das in England gelte, anzuwenden sei und daß nach diesem der Beklagten kein Unterhaltsanspruch zustunde. Nun verweist allerdings § 7 der 4. DVzEheG. auf englisches Recht, weil nach österreichischem internationalen Privatrecht für die persönliche Rechtsbeziehungen der Ehegatten das Recht des Heimatstaates (im vorliegenden Fall also englisches Recht) maßgebend ist. Die Beklagte hingegen behauptet, daß es nach englischem internationalen Privatrecht auf das Domizil der Ehegatten ankomme, was im gegebenen Fall eine Rückverweisung auf österreichisches Recht bedeuten würde, da nach den Behauptungen des Klägers in der Klage und nach den Feststellungen der Untergerichte der Kläger und damit auch seine Ehegattin ihr Domizil in Österreich haben.Der Kläger hat in seinem Rekurs gegen die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes zum Grund des Anspruches behauptet, daß das materielle Recht, das in England gelte, anzuwenden sei und daß nach diesem der Beklagten kein Unterhaltsanspruch zustunde. Nun verweist allerdings Paragraph 7, der 4. DVzEheG. auf englisches Recht, weil nach österreichischem internationalen Privatrecht für die persönliche Rechtsbeziehungen der Ehegatten das Recht des Heimatstaates (im vorliegenden Fall also englisches Recht) maßgebend ist. Die Beklagte hingegen behauptet, daß es nach englischem internationalen Privatrecht auf das Domizil der Ehegatten ankomme, was im gegebenen Fall eine Rückverweisung auf österreichisches Recht bedeuten würde, da nach den Behauptungen des Klägers in der Klage und nach den Feststellungen der Untergerichte der Kläger und damit auch seine Ehegattin ihr Domizil in Österreich haben.
Das englische internationale Privatrecht steht auf dem Gebiete des Familienrechtes unter der Herrschaft des Domizilprinzipes (Bergmann, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht III Großbritannien S. 9, Leske - Loewenfeld, Das Eherecht der Europäischen und der außereuropäischen Staaten, Erster Teil, S. 446). Im Internationalen Ehescheidungsrecht ist die Frage des anzuwendenden Rechtes mit der Jurisdiktion der Gerichte verknüpft. Englische Gerichte haben die Jurisdiktion zur Scheidung der Ehe immer dann, wenn die Ehegatten in England domiziliert sind. Sind sie zur Entscheidung zuständig, wenden die englischen Gerichte ihr eigenes Recht an (Leke - Loewenfeld a. a. O. S. 456). Diese Tatsache sowie der Umstand, daß ausländische Ehescheidungsurteile in England stets anerkannt werden, wenn die Ehegatten ihr Domizil in dem Gerichtsstaat haben ohne Rücksicht auf das Recht, das dabei angewendet wurde (Leske - Loewenfeld a. a. O.) rechtfertigen die Annahme einer Rückverweisung. Das zuständige österreichische Gericht hat also österreichisches Recht anzuwenden (Bergmann a. a. O. S. 12). Daß dies auch für die im Ehescheidungsprozeß getroffene Regelung des vorläufigen Unterhaltes gelten muß, ergibt sich daraus, daß die englischen Gerichte, wenn sie für die Durchführung eines Eheverfahrens zuständig sind, auch bei der Regelung des vorläufigen Unterhaltes englisches Recht anwenden (Leske - Loewenfeld a. a. O. S. 461). Da im vorliegenden Fall der Kläger sein Domizil in Österreich hat und die Beklagte als seine Ehefrau dieses Domizil teilt (Bergmann a. a. O. S. 10), ist nach der englischen Rechtsordnung zur Durchführung des Ehescheidungsstreites und damit für die Regelung des vorläufigen Unterhaltes die Zuständigkeit des österreichischen Gerichtes und damit die Voraussetzung für die Anwendung österreichischen Rechtes gegeben. Nur am Rande sei bemerkt, daß auch die Anwendung englischen Rechtes zu keinem anderen Ergebnis führen würde. Denn auch nach englischem Recht kann das Gericht im Scheidungsverfahren nach seinem Ermessen, das dem Gründe und dem Ausmaß nach unbeschränkt ist, Unterhalt gewähren (Matrimonial Causes Act 1950, Leske - Loewenfeld a. a. O. S. 431).Das englische internationale Privatrecht steht auf dem Gebiete des Familienrechtes unter der Herrschaft des Domizilprinzipes (Bergmann, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht römisch drei Großbritannien S. 9, Leske - Loewenfeld, Das Eherecht der Europäischen und der außereuropäischen Staaten, Erster Teil, S. 446). Im Internationalen Ehescheidungsrecht ist die Frage des anzuwendenden Rechtes mit der Jurisdiktion der Gerichte verknüpft. Englische Gerichte haben die Jurisdiktion zur Scheidung der Ehe immer dann, wenn die Ehegatten in England domiziliert sind. Sind sie zur Entscheidung zuständig, wenden die englischen Gerichte ihr eigenes Recht an (Leke - Loewenfeld a. a. O. S. 456). Diese Tatsache sowie der Umstand, daß ausländische Ehescheidungsurteile in England stets anerkannt werden, wenn die Ehegatten ihr Domizil in dem Gerichtsstaat haben ohne Rücksicht auf das Recht, das dabei angewendet wurde (Leske - Loewenfeld a. a. O.) rechtfertigen die Annahme einer Rückverweisung. Das zuständige österreichische Gericht hat also österreichisches Recht anzuwenden (Bergmann a. a. O. S. 12). Daß dies auch für die im Ehescheidungsprozeß getroffene Regelung des vorläufigen Unterhaltes gelten muß, ergibt sich daraus, daß die englischen Gerichte, wenn sie für die Durchführung eines Eheverfahrens zuständig sind, auch bei der Regelung des vorläufigen Unterhaltes englisches Recht anwenden (Leske - Loewenfeld a. a. O. S. 461). Da im vorliegenden Fall der Kläger sein Domizil in Österreich hat und die Beklagte als seine Ehefrau dieses Domizil teilt (Bergmann a. a. O. S. 10), ist nach der englischen Rechtsordnung zur Durchführung des Ehescheidungsstreites und damit für die Regelung des vorläufigen Unterhaltes die Zuständigkeit des österreichischen Gerichtes und damit die Voraussetzung für die Anwendung österreichischen Rechtes gegeben. Nur am Rande sei bemerkt, daß auch die Anwendung englischen Rechtes zu keinem anderen Ergebnis führen würde. Denn auch nach englischem Recht kann das Gericht im Scheidungsverfahren nach seinem Ermessen, das dem Gründe und dem Ausmaß nach unbeschränkt ist, Unterhalt gewähren (Matrimonial Causes Act 1950, Leske - Loewenfeld a. a. O. S. 431).
Der Einwand des Klägers im Rekurs gegen die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes, der Beklagten stunde ein Unterhaltsanspruch dem Gründe nach nicht zu, ist daher nicht stichhältig. Da der Kläger aber gegen die Ausmessung des Unterhalts durch das Erstgericht mit 1500 S nichts vorbringt, die Angemessenheit dieses Betrages somit nicht bestreitet, war die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes wieder herzustellen.