Begründung:
Joseph Peter B*** ist am 12. April 1983 unter
Hinterlassung eines Testamentes verstorben. Die sechs aus seiner ersten Ehe stammenden Kinder waren damals bereits großjährig, die beiden aus seiner Ehe mit Maria-Sofia B*** stammenden Kinder - die am 1. Juni 1967 geborene Theresa B*** sowie die am 23. Juni 1970 geborene Revisionsrekurswerberin Christiana B*** - waren noch minderjährig. In seinem Testament vom 16. April 1982 gab der Erblasser an, er habe anläßlich der Scheidung seiner (ersten) Ehe im Jahre 1966 seine Kinder aus dieser Ehe mit Vermögen bedacht, das weit über den Pflichtteil hinausgehe; diese Vermögenszuwendungen seien in den Pflichtteil einzurechnen (Punkt 2.). Seinen Töchtern Theresa und Christiana B*** setzte er je zur Hälfte seine Liegenschaft in Deutschland, KG Hahn, Elberfelderstraße, als Vermächtnis aus, wobei er dieses Vermögen mit bestimmten Rechten Dritter belastete (Punkt 4.). Seinem Sohn Peter B*** setzte er als Vermächtnis die Liegenschaft in der KG Gruiten, Thunbuschstraße, als Vermächtnis aus, das er mit einer Rente zugunsten und auf Lebensdauer seiner Gattin Maria B*** in der Höhe von DM 4.000,-- monatlich und wertgesichert belastete (Punkt 5.).
Die Punkte 6. bis 9. lauteten:
"Meinem Sohn Markus B***, für den Fall, daß er Landwirt wird, den landwirtschaftlichen Betrieb in Markhof. Unter Landwirt verstehe ich, wenn er seinen und seiner Familie Lebensunterhalt überwiegend aus seiner Tätigkeit aus der Landwirtschaft bestreitet und dies durch fünf ununterbrochene Jahre ausübt. Die Erklärung den Beruf eines Landwirtes zu ergreifen genügt nicht zum Antritt des Vermächtnisses.
Das Vermächtnis besteht aus dem Gut Markhof samt dem landwirtschaftlichen Zubehör, mit Liegenschaften in der KG Schönfeld und Marchegg, ohne der in der beiliegenden Planskizze grün bezeichneten Flächen, es sind dies die vorgenannte alte Villa mit ca. 3 ha und das sogenannte Vorwerk mit ca. 4 ha und ohne das gesamte Inventar des jetzigen Wohnhauses.
7. Die sogenannte alte Villa mit ca. 3 ha erhält meine Tochter Theresa B*** als Vermächtnis.
Das sogenannte Vorwerk mit ca. 4 ha erhält meine Tochter Christiana als Vermächtnis.
Alle drei Vermächtnisnehmer dieses Testamentsabschnittes haben sich gegenseitig ein Wegerecht an den bestehenden Wegen einzuräumen.
8. Für den Fall, daß mein Sohn Markus erklärt, nicht Landwirt werden zu wollen, setze ich folgendes Vermächtnis aus:
a) Meine Tochter Christiana B*** erhält das Gut Markhof mit Liegenschaften in der KG Schönfeld und Marchegg auch ohne das sogenannte Vorwerk mit ca. 4 ha und die sogenannte alte Villa mit ca. 3 ha und ohne dem gesamten Inventar des jetzigen Wohnhauses.
b) Das sogenannte Vorwerk erhält dann mein Sohn Markus B*** als Vermächtnis.
c) Die sogenannte alte Villa mit ca. 3 ha erhält meine Tochter Theresa als Vermächtnis.
Alle drei Vermächtnisnehmer dieses Testamentsabschnittes haben sich gegenseitig ein Wegerecht an den bestehenden Wegen einzuräumen.
9. Bei den vorstehenden Anordnungen hinsichtlich meines landwirtschaftlichen Betriebes Markhof - Punkt 6., Punkt 7. und 8. - belaste ich die etwaigen Anfälle meines Sohnes Markus bzw. meiner Töchter Christiana und Theresa mit einem gegenseitigen Vorkaufsrecht zugunsten der anderen zwei Berechtigten."
In Punkt 10. setzte der Erblasser von seinen 100 % Kommanditanteilen an der B*** Gesellschaft & Co KG seinem Sohn Peter B*** 40 %, seinem Sohn Markus B*** 30 %, seiner Gattin Maria B*** und seinen beiden Töchtern Christiana und Theresa B*** je 10 % als Vermächtnis aus. Von seinem 60 %igen Anteil an der B*** Gesellschaft mbH vermachte er 30 % seinem Sohn Markus und je 10 % seiner Gattin und seinen beiden Töchtern aus zweiter Ehe (Punkt 11.). Weiters setzte er zugunsten seiner Tochter Karoline ein Vermächtnis im Betrag von 150.000,-- DM wertgesichert aus, das von seinen Söhnen Peter und Markus B*** je zur Hälfte zu zahlen sei (Punkt 12.). Sein Festgeldkonto bei der S*** Hahn-Rheinland vermachte er seiner Frau, welche von diesem Geld die unter den Punkten 7. und 8. angeführte alte Villa fertigzustellen bzw. bezugsfertig zu machen habe (Punkt 13.). In Punkt 14. berief er zur Erbin, "die das restliche Vermögen erhält", seine Gattin Maria B***, der er zusätzlich für den Fall, daß sein Sohn Markus B*** Landwirt werde und das Vermächtnis annehme, bis zur Vollendung seines 30. Lebensjahres ein ausschließliches unentgeltliches Fruchtgenußrecht an der Hälfte des Gutsbesitzes in Markhof als Vermächtnis aussetzte. Weiters vermachte er seiner Gattin das lebenslängliche unentgeltliche Wohnrecht an der alten Villa (Punkt 14.). Den jeweiligen Übernehmer seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes Gut Markhof verpflichtete er in jedem Falle, allen übrigen in diesem Gerichtssprengel ansässigen Erben und Vermächtnisnehmern das für ihren Bedarf und den Bedarf ihrer Familien erforderliche Brennholz kostenlos zur Verfügung zu stellen (Punkt 16.).
Auf Grund dieses Testamentes gab die Witwe des Erblassers zum gesamten Nachlaß die bedingte Erbserklärung ab. Das Erstgericht nahm diese an und überließ der Witwe die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses (ON 7). In der Folge genehmigte das Erstgericht das am 19. Dezember 1985 über das im Inland befindliche Nachlaßvermögen errichtete Inventar mit einem Aktivstand von S 20,091.430,66 und einem Passivstand von S 1,030.509,50, somit einem Reinnachlaß von S 19,880.684,93 (ON 20). In der vor dem Gerichtskommissär durchgeführten Verhandlung vom 20. November 1986 sprachen sich die Witwe des Erblassers, Markus B*** und die - durch einen Kollisionskurator vertretene - minderjährige Christiana B*** einvernehmlich dafür aus, das Abhandlungsverfahren derzeit nicht zu beenden. Zwischen ihnen bestehe vollkommene Übereinstimmung über die derzeitige Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes durch Markus B***. Da schon mehr als 3/4 der vom Erblasser in Punkt 6. des Testaments verfügten fünfjährigen Frist verstrichen seien, bestehe keine Veranlassung, das Verfahren vor Ablauf der gesamten fünfjährigen Frist im April 1988 zu beenden. Der in den Nachlaß fallende landwirtschaftliche Betrieb könne nicht besser verwahrt werden als in der Verlassenschaft des Erblassers in der derzeitigen, zwischen allen Beteiligten vereinbarten Form. Damit werde die testamentarische Verfügung am besten erfüllt und die Möglichkeit gegeben, den Nachweis der Testamentserfüllung in Ansehung des Punktes 6. zu erbringen (ON 23).
Der Erstrichter faßte dennoch den Endbeschluß. Er nahm den Bericht des Gerichtskommissärs zur Kenntnis (Punkt 1.), sprach aus, daß der Testamentserfüllungsausweis - soweit derzeit möglich - als erbracht angesehen werde (Punkt 2.), bestimmte die Gebühren des Gerichtskommissärs und trug der Witwe und Universalerbin die Zahlung für Rechnung des Nachlasses auf (Punkt 3.). Weiters ordnete er an, daß der Nachlaß mit gesonderter Urkunde - unter Hinweis auf die Beschränkung durch die im Testament vom 16. April 1982 enthaltene fideikommissarische Substitution zugunsten des Markus B*** und der minderjährigen Christiana B*** - eingeantwortet und das Abhandlungsverfahren mit Rechtskraft dieser Urkunde für beendet erklärt werde (Punkt 4.), und kündigte an, daß der Akt dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern in Wien zur Einsichtnahme übermittelt werde (Punkt 5.). Zugleich erließ er die Einantwortungsurkunde, nach welcher der Nachlaß des Erblassers seiner Witwe zur Gänze - jedoch mit der in Punkt 4. des Endbeschlusses erwähnten Beschränkung - eingeantwortet wurde. Auf Grund der Ergebnisse des Abhandlungsverfahrens werde ob den im einzelnen aufgezählten, dem Erblasser zugeschriebenen Liegenschaften die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Witwe mit der erwähnten Beschränkung durch die fideikommissarische Substitution zu bewilligen sein.
Den gegen diese beiden Beschlüsse von der minderjährigen Christiana B*** erhobenen Rekurs wies das Gericht zweiter Instanz insoweit, als er sich gegen die Punkte 1., 3. und 5. des Endbeschlusses richtete, zurück; im übrigen gab es dem Rechtsmittel nicht Folge. Am Willen des Erblassers, seine Gattin als Universalerbin einzusetzen, könne kein Zweifel bestehen. Nach den Punkten 6. bis 8. des Testamentes hänge der Anfall der Vermächtnisse davon ab, ob Markus B*** Landwirt werde oder ob er erkläre, nicht Landwirt werden zu wollen. Nach § 707 ABGB bestünden, solange das Recht des Legatars wegen einer noch nicht erfüllten Bedingung aufgeschoben bleibe, zwischen dem Erben und dem Legatar in Hinsicht auf den einstweiligen Besitz und Genuß des Legates dieselben Rechte und Verbindlichkeiten wie bei einer fideikommissarischen Substitution. Nach § 158 Abs. 1 AußStrG müßten Substitutionen und Anordnungen, die ihnen nach §§ 707 bis 709 ABGB gleichzuhalten seien, auf die ihnen unterworfenen Güter in den öffentlichen Büchern eingetragen werden. Dem habe das Erstgericht mit seiner Verfügung, daß das Substitutionsband zugunsten der minderjährigen Christiana B*** und des Sohnes Markus B*** anzumerken seinDen gegen diese beiden Beschlüsse von der minderjährigen Christiana B*** erhobenen Rekurs wies das Gericht zweiter Instanz insoweit, als er sich gegen die Punkte 1., 3. und 5. des Endbeschlusses richtete, zurück; im übrigen gab es dem Rechtsmittel nicht Folge. Am Willen des Erblassers, seine Gattin als Universalerbin einzusetzen, könne kein Zweifel bestehen. Nach den Punkten 6. bis 8. des Testamentes hänge der Anfall der Vermächtnisse davon ab, ob Markus B*** Landwirt werde oder ob er erkläre, nicht Landwirt werden zu wollen. Nach Paragraph 707, ABGB bestünden, solange das Recht des Legatars wegen einer noch nicht erfüllten Bedingung aufgeschoben bleibe, zwischen dem Erben und dem Legatar in Hinsicht auf den einstweiligen Besitz und Genuß des Legates dieselben Rechte und Verbindlichkeiten wie bei einer fideikommissarischen Substitution. Nach Paragraph 158, Absatz eins, AußStrG müßten Substitutionen und Anordnungen, die ihnen nach Paragraphen 707 bis 709 ABGB gleichzuhalten seien, auf die ihnen unterworfenen Güter in den öffentlichen Büchern eingetragen werden. Dem habe das Erstgericht mit seiner Verfügung, daß das Substitutionsband zugunsten der minderjährigen Christiana B*** und des Sohnes Markus B*** anzumerken sein
werde, entsprochen. Sollte eine Bedingung bereits erfüllt sein, dann hätte dies nicht die Legatare, sondern höchstens die Erbin beschwert. Dem Erben, der sein Erbrecht gehörig ausgewiesen und alle ihm obliegenden Verbindlichkeiten erfüllt habe, sei die Verlassenschaft einzuantworten; gleichzeitig sei die Verlassenschaftsabhandlung für beendet zu erklären (§ 174 Abs. 1 AußStrG). Sei der Nachlaß einantwortungsreif, dann sei von Amts wegen ohne Rücksicht auf abweichende Anträge der Beteiligten einzuantworten. Ohne gesetzlichen Grund könne das Abhandlungsgericht die Einantwortung nicht hinausschieben; die Einantwortung könne auch nicht wegen einer Nichterfüllung des Vermächtnisses im Falle des § 161 AußStrG oder wegen eines Streites der Erben mit den Vermächtnisnehmern über den Umfang des Vermächtnisses hinausgezögert werden. Da sämtliche gesetzliche Voraussetzungen, insbesondere auch die in §§ 158 und 161 AußStrG vorgesehenen Maßnahmen und Auflagen, erfüllt seien und dies im Sinne des § 157 AußStrG ausreichend dargetan worden sei, habe für das Erstgericht keine Möglichkeit bestanden, mit der Verlassenschaftsabhandlung innezuhalten. Soweit Christiana B*** meine, ihr stehe auf Grund ihrer Minderjährigkeit der besondere Schutz des Gerichtes und ein besonderer Anspruch auf eine mögliche Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten zu, könnten pflegschaftsbehördliche Erwägungen nur zu dem gegenteiligen Ergebnis führen, daß nämlich die vom Erstgericht verfügte Anmerkung des Substitutionsbandes die einzig richtige Maßnahme zur Sicherstellung des Legatsanspruches der Minderjährigen sei.werde, entsprochen. Sollte eine Bedingung bereits erfüllt sein, dann hätte dies nicht die Legatare, sondern höchstens die Erbin beschwert. Dem Erben, der sein Erbrecht gehörig ausgewiesen und alle ihm obliegenden Verbindlichkeiten erfüllt habe, sei die Verlassenschaft einzuantworten; gleichzeitig sei die Verlassenschaftsabhandlung für beendet zu erklären (Paragraph 174, Absatz eins, AußStrG). Sei der Nachlaß einantwortungsreif, dann sei von Amts wegen ohne Rücksicht auf abweichende Anträge der Beteiligten einzuantworten. Ohne gesetzlichen Grund könne das Abhandlungsgericht die Einantwortung nicht hinausschieben; die Einantwortung könne auch nicht wegen einer Nichterfüllung des Vermächtnisses im Falle des Paragraph 161, AußStrG oder wegen eines Streites der Erben mit den Vermächtnisnehmern über den Umfang des Vermächtnisses hinausgezögert werden. Da sämtliche gesetzliche Voraussetzungen, insbesondere auch die in Paragraphen 158 und 161 AußStrG vorgesehenen Maßnahmen und Auflagen, erfüllt seien und dies im Sinne des Paragraph 157, AußStrG ausreichend dargetan worden sei, habe für das Erstgericht keine Möglichkeit bestanden, mit der Verlassenschaftsabhandlung innezuhalten. Soweit Christiana B*** meine, ihr stehe auf Grund ihrer Minderjährigkeit der besondere Schutz des Gerichtes und ein besonderer Anspruch auf eine mögliche Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten zu, könnten pflegschaftsbehördliche Erwägungen nur zu dem gegenteiligen Ergebnis führen, daß nämlich die vom Erstgericht verfügte Anmerkung des Substitutionsbandes die einzig richtige Maßnahme zur Sicherstellung des Legatsanspruches der Minderjährigen sei.
Soweit sich der Rekurs gegen die Punkte 1., 3. und 5. des Mantelbeschlusses richte, fehle der Minderjährigen die Rekurslegitimation. Ein Vermächtnisnehmer sei nur dann als Beteiligter anzusehen, wenn durch eine Verfügung des Abhandlungsgerichtes unmittelbar in seine Vermögensrechte eingegriffen werde. Dies geschehe weder durch die Kenntnisnahme vom Bericht des Gerichtskommissärs noch durch die Bestimmung seiner Gebühren noch auch durch die Absichtserklärung, den Akt dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern zu übermitteln. In diesen Punkten fehle der Rekurswerberin das Rechtsschutzinteresse. Gegen diesen Beschluß wendet sich die "Beschwerde gemäß § 16 VASt." (richtig: der Revisionsrekurs) der minderjährigen Christiana B*** mit dem Antrag, die Punkte 2. bis 5. desSoweit sich der Rekurs gegen die Punkte 1., 3. und 5. des Mantelbeschlusses richte, fehle der Minderjährigen die Rekurslegitimation. Ein Vermächtnisnehmer sei nur dann als Beteiligter anzusehen, wenn durch eine Verfügung des Abhandlungsgerichtes unmittelbar in seine Vermögensrechte eingegriffen werde. Dies geschehe weder durch die Kenntnisnahme vom Bericht des Gerichtskommissärs noch durch die Bestimmung seiner Gebühren noch auch durch die Absichtserklärung, den Akt dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern zu übermitteln. In diesen Punkten fehle der Rekurswerberin das Rechtsschutzinteresse. Gegen diesen Beschluß wendet sich die "Beschwerde gemäß Paragraph 16, VASt." (richtig: der Revisionsrekurs) der minderjährigen Christiana B*** mit dem Antrag, die Punkte 2. bis 5. des
erstrichterlichen Endbeschlusses aufzuheben.