Begründung:
Dr. Hildegard S*** war Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 874 KG Aigen. Auf Antrag (u.a.) der S***
L*** wurde zu E 11/72 des Bezirksgerichtes Salzburg die Zwangsversteigerung dieser Liegenschaft bewilligt. Am 12. Dezember 1978, dem Tag vor dem Versteigerungstermin, erteilte die Betroffene der S*** L*** die (notariell beglaubigte) Vollmacht, die Liegenschaft in ihrem Namen zu verkaufen. Auf Grund dieser Vollmacht verkaufte die Bank am 14. November 1979 die Liegenschaft an Kurt und Liselotte L***; sie willigte auch in die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes der Käufer ein.
In ihrer am 10. April 1980 beim Landesgericht Salzburg zu 10 Cg 143/80 eingebrachten Klage gegen Kurt und Liselotte L*** begehrt die - vom Verfahrenshelfer Dr. Robert E***
vertretene - Betroffene
1.) die Verkaufsvollmacht vom 12. Dezember 1978 und den Kaufvertrag vom 14. November 1979 als unwirksam aufzuheben sowie
2.) die Beklagten schuldig zu erkennen, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Klägerin an der Liegenschaft EZ 874 KG Aigen einzuwilligen.
Das Landesgericht Salzburg wies diese Klage mit Urteil vom 29. März 1984, 10 Cg 143/80-72, ab; das Oberlandesgericht Linz gab der von der Betroffenen dagegen erhobenen Berufung mit Urteil vom 12. September 1984, 4 R 164/84-78, nicht Folge. Nachdem die Betroffene in der gegen das Berufungsurteil erhobenen Revision Nichtigkeit geltend gemacht hatte, weil sie zumindest seit 1978 von einer akuten Geisteskrankheit befallen sei, ließ der Oberste Gerichtshof die Geistesverfassung der Betroffenen bei Einleitung des Prozesses und deren weiteren Entwicklung überprüfen. Das gemäß § 6 a ZPO als Pflegschaftsgericht verständigte Bezirksgericht Innere Stadt Wien bestellte mit Beschluß vom 8. Oktober 1986, 8 SW 203/84-55, den Rechtsanwalt Dr. Hellmut P*** zum einstweiligen Sachwalter zwecks Vertretung der Betroffenen (u.a.) im Verfahren 10 Cg 143/80 des Landesgerichtes Salzburg. Dieser erklärte am 3. November 1988, daß er das bisherige Verfahren genehmige, weil der Anspruch in dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Verfahrensbeginnes nicht als aussichtlos habe bezeichnet werden können (10 Cg 143/80-107 des Landesgerichtes Salzburg). Mit Beschluß vom 7. März 1989, ON 98, genehmigte das Erstgericht - dem mittlerweile die Zuständigkeit zur Führung der Sachwalterschaftssache übertragen worden war - diese Erklärung des einstweiligen Sachwalters nicht. Zu prüfen sei, ob eine Prozeßermächtigung im Interesse der Betroffenen gelegen sei; dazu seien die Erfolgsaussichten im Rechtsstreit nach dem derzeitigen Verfahrensstand, dem bisherigen Prozeßverlauf und der im Rechtsstreit bereits ergangenen Entscheidungen zu beurteilen. Ohne die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vorwegzunehmen, sei jedenfalls davon auszugehen, daß ein weiterer Rechtsweg nicht mehr ohne Bedenken beschritten werden könne; die Erfolgsaussichten der Betroffenen müßten als gering betrachtet werden. Unter Bedachtnahme auf das Prozeßkostenrisiko - bisher seien Kosten von rund S 375.000,- aufgelaufen - könne keine nachträgliche Ermächtigung zur Prozeßführung erteilt werden.Das Landesgericht Salzburg wies diese Klage mit Urteil vom 29. März 1984, 10 Cg 143/80-72, ab; das Oberlandesgericht Linz gab der von der Betroffenen dagegen erhobenen Berufung mit Urteil vom 12. September 1984, 4 R 164/84-78, nicht Folge. Nachdem die Betroffene in der gegen das Berufungsurteil erhobenen Revision Nichtigkeit geltend gemacht hatte, weil sie zumindest seit 1978 von einer akuten Geisteskrankheit befallen sei, ließ der Oberste Gerichtshof die Geistesverfassung der Betroffenen bei Einleitung des Prozesses und deren weiteren Entwicklung überprüfen. Das gemäß Paragraph 6, a ZPO als Pflegschaftsgericht verständigte Bezirksgericht Innere Stadt Wien bestellte mit Beschluß vom 8. Oktober 1986, 8 SW 203/84-55, den Rechtsanwalt Dr. Hellmut P*** zum einstweiligen Sachwalter zwecks Vertretung der Betroffenen (u.a.) im Verfahren 10 Cg 143/80 des Landesgerichtes Salzburg. Dieser erklärte am 3. November 1988, daß er das bisherige Verfahren genehmige, weil der Anspruch in dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Verfahrensbeginnes nicht als aussichtlos habe bezeichnet werden können (10 Cg 143/80-107 des Landesgerichtes Salzburg). Mit Beschluß vom 7. März 1989, ON 98, genehmigte das Erstgericht - dem mittlerweile die Zuständigkeit zur Führung der Sachwalterschaftssache übertragen worden war - diese Erklärung des einstweiligen Sachwalters nicht. Zu prüfen sei, ob eine Prozeßermächtigung im Interesse der Betroffenen gelegen sei; dazu seien die Erfolgsaussichten im Rechtsstreit nach dem derzeitigen Verfahrensstand, dem bisherigen Prozeßverlauf und der im Rechtsstreit bereits ergangenen Entscheidungen zu beurteilen. Ohne die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vorwegzunehmen, sei jedenfalls davon auszugehen, daß ein weiterer Rechtsweg nicht mehr ohne Bedenken beschritten werden könne; die Erfolgsaussichten der Betroffenen müßten als gering betrachtet werden. Unter Bedachtnahme auf das Prozeßkostenrisiko - bisher seien Kosten von rund S 375.000,- aufgelaufen - könne keine nachträgliche Ermächtigung zur Prozeßführung erteilt werden.
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Gericht zweiter Instanz dem dagegen von der Betroffenen und dem einstweiligen Sachwalter Dr. Hellmut P*** erhobenen Rekurs nicht Folge. Bei der Beurteilung der Ermächtigung zur nachträglichen Genehmigung sei vom jetzigen Stand des Prozeßverfahrens und nicht vom Sachverhalt bei Einbringung der Klage auszugehen. Die Erfolgsaussichten der von der Betroffenen erhobenen Revision müßten im Hinblick darauf, daß der Oberste Gerichtshof an die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen gebunden sei, negativ beurteilt werden. Werde das Verfahren vom Obersten Gerichtshof für nichtig erklärt und die Klage zurückgewiesen, dann könnte die Betroffene neuerlich eine Klage einbringen, falls eine Überprüfung deren Zweckmäßigkeit ergeben sollte. Werde hingegen der Revision, wie zu erwarten sei, nicht Folge gegeben, dann müßte das zu einer beträchtlichen Kostenbelastung der Betroffenen führen. Die Rekurslegitimation der Betroffenen selbst sei zwar zu bejahen; ihr Hinweis darauf, daß sie nicht krank und handlungsunfähig sei, habe jedoch für die vorliegende Entscheidung keine Bedeutung. Gegen diesen Beschluß wendet sich der als "Beschwerde" bezeichnete außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen.