Der Ergänzungsantrag ist berechtigt.
Ein Beschluss ist gemäß §§ 423, 430 ZPO zu ergänzen, wenn (ua) über die von einer Partei begehrte Erstattung der Prozesskosten nicht oder nur unvollständig erkannt wurde. Der Ergänzungsantrag ist binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung anzubringen (§ 423 Abs 2 ZPO). Die Kläger haben den Ergänzungsantrag rechtzeitig gestellt und auch zu Recht geltend gemacht, dass die Kostentscheidung des Beschlusses vom 9. 4. 2002 unvollständig ist. Eine gegenseitige Aufhebung der Kosten über den Zwischenfeststellungsantrag macht eine neue Entscheidung über die Kosten des Verfahrens über das Zahlungsbegehren notwendig, weil das Erstgericht insoweit nach § 43 ZPO vorgegangen ist. Ändert nämlich der Oberste Gerichtshof die Entscheidung des Berufungsgerichts ganz oder - wie hier - teilweise ab, hat er über die gesamten Kosten des bisherigen Verfahrens selbstständig ohne Rücksicht auf die bisher ergangenen Kostenaussprüche zu erkennen (Kodek in Rechberger, ZPO² § 528 Rz 5 mwN aus der Rechtsprechung). Die Kläger sind mit dem Zahlungsbegehren zur Gänze durchgedrungen; ihnen steht daher für das Verfahren bis zur Tagsatzung vom 16. 10. 2000, in der sie den Zwischenantrag auf Feststellung gestellt haben, voller Kostenersatz zu. Zur Gänze zu ersetzen sind ihnen auch die Sachverständigenkosten, weil das Sachverständigengutachten allein zur Frage der Berechtigung des Zahlungsbegehrens eingeholt wurde. Die Kläger haben in ihrem Ergänzungsantrag die Kosten für das gesamte Verfahren auf Grundlage des Zahlungsbegehrens neu berechnet. Bemessungsgrundlage kann aber nicht ein fiktiver Streitwert sein; die Kosten sind vielmehr auf Grundlage des tatsächlichen Streitwerts zu berechnen. Dabei sind die im Verfahren und nicht die nachträglich im Ergänzungsantrag verzeichneten Kosten maßgebend. Die Kläger haben Anspruch auf Ersatz jenes Kostenteilbetrags, der, bezogen auf das Verhältnis zwischen dem Zahlungsbegehren und dem Streitwert des Feststellungsbegehrens, auf das Zahlungsbegehren entfällt. Das sind - bei einem Verhältnis von 191,85 EUR (2.640 S) für das Zahlungsbegehren zu 14.534,57 EUR (200.000 S) für das Feststellungsbegehren - rund 1,3 % der Kosten. Insgesamt ergibt sich für das Verfahren erster Instanz ein Kostenersatzanspruch von 1.760,20 EUR, darin enthalten 146,70 EUR USt und 880,04 EUR Barauslagen. Nicht zu berücksichtigen waren die für eine Tagsatzung vom 17. 5. 2001 verzeichneten Kosten, weil eine solche nicht stattgefunden hat; die Kosten für die Tagsatzung vom 17. 7. 2001 haben die Kläger ohnehin (auch) verzeichnet.Ein Beschluss ist gemäß Paragraphen 423, 430, ZPO zu ergänzen, wenn (ua) über die von einer Partei begehrte Erstattung der Prozesskosten nicht oder nur unvollständig erkannt wurde. Der Ergänzungsantrag ist binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung anzubringen (Paragraph 423, Absatz 2, ZPO). Die Kläger haben den Ergänzungsantrag rechtzeitig gestellt und auch zu Recht geltend gemacht, dass die Kostentscheidung des Beschlusses vom 9. 4. 2002 unvollständig ist. Eine gegenseitige Aufhebung der Kosten über den Zwischenfeststellungsantrag macht eine neue Entscheidung über die Kosten des Verfahrens über das Zahlungsbegehren notwendig, weil das Erstgericht insoweit nach Paragraph 43, ZPO vorgegangen ist. Ändert nämlich der Oberste Gerichtshof die Entscheidung des Berufungsgerichts ganz oder - wie hier - teilweise ab, hat er über die gesamten Kosten des bisherigen Verfahrens selbstständig ohne Rücksicht auf die bisher ergangenen Kostenaussprüche zu erkennen (Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 528, Rz 5 mwN aus der Rechtsprechung). Die Kläger sind mit dem Zahlungsbegehren zur Gänze durchgedrungen; ihnen steht daher für das Verfahren bis zur Tagsatzung vom 16. 10. 2000, in der sie den Zwischenantrag auf Feststellung gestellt haben, voller Kostenersatz zu. Zur Gänze zu ersetzen sind ihnen auch die Sachverständigenkosten, weil das Sachverständigengutachten allein zur Frage der Berechtigung des Zahlungsbegehrens eingeholt wurde. Die Kläger haben in ihrem Ergänzungsantrag die Kosten für das gesamte Verfahren auf Grundlage des Zahlungsbegehrens neu berechnet. Bemessungsgrundlage kann aber nicht ein fiktiver Streitwert sein; die Kosten sind vielmehr auf Grundlage des tatsächlichen Streitwerts zu berechnen. Dabei sind die im Verfahren und nicht die nachträglich im Ergänzungsantrag verzeichneten Kosten maßgebend. Die Kläger haben Anspruch auf Ersatz jenes Kostenteilbetrags, der, bezogen auf das Verhältnis zwischen dem Zahlungsbegehren und dem Streitwert des Feststellungsbegehrens, auf das Zahlungsbegehren entfällt. Das sind - bei einem Verhältnis von 191,85 EUR (2.640 S) für das Zahlungsbegehren zu 14.534,57 EUR (200.000 S) für das Feststellungsbegehren - rund 1,3 % der Kosten. Insgesamt ergibt sich für das Verfahren erster Instanz ein Kostenersatzanspruch von 1.760,20 EUR, darin enthalten 146,70 EUR USt und 880,04 EUR Barauslagen. Nicht zu berücksichtigen waren die für eine Tagsatzung vom 17. 5. 2001 verzeichneten Kosten, weil eine solche nicht stattgefunden hat; die Kosten für die Tagsatzung vom 17. 7. 2001 haben die Kläger ohnehin (auch) verzeichnet.
Die Kläger haben weiters Anspruch auf Ersatz der gesamten Kosten für die Berufungsbeantwortung. Das sind 354,38 EUR, darin enthalten 59,06 EUR USt.
Was die Einwendungen der Beklagten gegen die Kostenentscheidung im Beschluss vom 9. April 2002 betrifft, so ist darauf nicht weiter einzugehen, weil über die Kosten des Zwischenfeststellungsantrags rechtskräftig entschieden ist. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass das Verschulden der Kläger im Beschluss vom 9. April 2002 verneint wurde, weil die mangelnde Präjudizialität des Zwischenfeststellungsantrags (nur) aus der rechtskräftigen Erledigung des Zahlungsbegehrens abgeleitet wurde.
Dem Ergänzungsantrag war Folge zu geben. Die Entscheidung über die Äußerungskosten beruht auf §§ 40, 50 ZPO.Dem Ergänzungsantrag war Folge zu geben. Die Entscheidung über die Äußerungskosten beruht auf Paragraphen 40, 50, ZPO.