Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Kläger vertritt die Ansicht, § 83c Abs 3 JN sei lex specialis zu § 83c Abs 1 JN und komme immer dann zur Anwendung, wenn die gesetzwidrige Handlung durch den Inhalt von vom Ausland abgesendeten Schriften oder Druckwerken bewirkt werde. Im Anlassfall sei das Bestellformular wettbewerbswidrigen Inhalts im Internet aufrufbar. Das Internet sei ein "Ausland höherer Stufe", das zwar nicht betreten, in dem aber wettbewerbswidrig gehandelt werden könne. Dazu ist zu erwägen:Der Kläger vertritt die Ansicht, Paragraph 83 c, Absatz 3, JN sei lex specialis zu Paragraph 83 c, Absatz eins, JN und komme immer dann zur Anwendung, wenn die gesetzwidrige Handlung durch den Inhalt von vom Ausland abgesendeten Schriften oder Druckwerken bewirkt werde. Im Anlassfall sei das Bestellformular wettbewerbswidrigen Inhalts im Internet aufrufbar. Das Internet sei ein "Ausland höherer Stufe", das zwar nicht betreten, in dem aber wettbewerbswidrig gehandelt werden könne. Dazu ist zu erwägen:
Gemäß § 83c Abs 1 JN ist für Klagen ua wegen unlauteren Wettbewerbs (§ 51 Abs 2 Z 10 JN) gegen Personen, deren Unternehmen sich im Inland befindet oder die mit Rücksicht auf ihre Tätigkeit bei einem im Inland befindlichen Unernehmen in Anspruch genommen werden, ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Sprengel dieses Unternehmen (allenfalls bei mehreren Niederlassungen: die Hauptniederlassung oder die von der Handlung betroffene Zweigniederlassung) liegt. In Ermangelung eines Unternehmens im Inland richtet sich die Zuständigkeit nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten, fehlt ein solcher, kommt es auf den (inländischen) Aufenthaltsort des Beklagten, bei Unbekanntheit eines solchen darauf an, wo die beanstandete Wettbewerbshandlung begangen wurde. Letzteres ist, wie § 83c Abs 3 JN erläutert, bei aus dem Ausland abgesandten Druckschriften überall dort der Fall, wo solche Schriften im Inland eingelangt sind oder verteilt wurden.Gemäß Paragraph 83 c, Absatz eins, JN ist für Klagen ua wegen unlauteren Wettbewerbs (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 10, JN) gegen Personen, deren Unternehmen sich im Inland befindet oder die mit Rücksicht auf ihre Tätigkeit bei einem im Inland befindlichen Unernehmen in Anspruch genommen werden, ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Sprengel dieses Unternehmen (allenfalls bei mehreren Niederlassungen: die Hauptniederlassung oder die von der Handlung betroffene Zweigniederlassung) liegt. In Ermangelung eines Unternehmens im Inland richtet sich die Zuständigkeit nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten, fehlt ein solcher, kommt es auf den (inländischen) Aufenthaltsort des Beklagten, bei Unbekanntheit eines solchen darauf an, wo die beanstandete Wettbewerbshandlung begangen wurde. Letzteres ist, wie Paragraph 83 c, Absatz 3, JN erläutert, bei aus dem Ausland abgesandten Druckschriften überall dort der Fall, wo solche Schriften im Inland eingelangt sind oder verteilt wurden.
§ 83c Abs 3 JN bringt eine mit Abgrenzungsregeln der inländischen Gerichtsbarkeit vermischte Erweiterung der örtlichen Zuständigkeit (Fasching LB² Rz 292). Aus dem systematischen Aufbau dieser Sonderbestimmung ist klar abzuleiten, dass sie nur den (subsidiär zuständigkeitsbegründenden) Begehungsort für den Fall näher bestimmt, dass der Beklagte im Inland weder seinen allgemeinen Gerichtsstand noch seinen Aufenthalt hat; § 83c Abs 3 JN schafft aber keinen - der Klägerin vor Augen stehenden - Gerichtsstand für ein inländisches Unternehmen, mag diese auch die dort näher beschriebenen Begehungshandlungen zu vertreten haben (in diesem Sinn wohl auch Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ § 35 Rz 6 und Mayr in Rechberger, ZPO² § 83c JN Rz 3).Paragraph 83 c, Absatz 3, JN bringt eine mit Abgrenzungsregeln der inländischen Gerichtsbarkeit vermischte Erweiterung der örtlichen Zuständigkeit (Fasching LB² Rz 292). Aus dem systematischen Aufbau dieser Sonderbestimmung ist klar abzuleiten, dass sie nur den (subsidiär zuständigkeitsbegründenden) Begehungsort für den Fall näher bestimmt, dass der Beklagte im Inland weder seinen allgemeinen Gerichtsstand noch seinen Aufenthalt hat; Paragraph 83 c, Absatz 3, JN schafft aber keinen - der Klägerin vor Augen stehenden - Gerichtsstand für ein inländisches Unternehmen, mag diese auch die dort näher beschriebenen Begehungshandlungen zu vertreten haben (in diesem Sinn wohl auch Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ Paragraph 35, Rz 6 und Mayr in Rechberger, ZPO² Paragraph 83 c, JN Rz 3).
Beide Beklagten haben nach dem für die Zuständigkeitsprüfung allein maßgeblichen Vorbringen in der Klage (§ 41 Abs 2 JN) ihren allgemeinen Gerichtsstand im Inland. Damit können sie - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben - schon allein aus diesem Grund dem Gerichtsstand des § 83c Abs 3 JN nicht unterliegen, ohne dass es noch weiter darauf ankäme, ob sie eine der dort näher beschriebenen Verletzungshandlungen zu verantworten haben.Beide Beklagten haben nach dem für die Zuständigkeitsprüfung allein maßgeblichen Vorbringen in der Klage (Paragraph 41, Absatz 2, JN) ihren allgemeinen Gerichtsstand im Inland. Damit können sie - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben - schon allein aus diesem Grund dem Gerichtsstand des Paragraph 83 c, Absatz 3, JN nicht unterliegen, ohne dass es noch weiter darauf ankäme, ob sie eine der dort näher beschriebenen Verletzungshandlungen zu verantworten haben.
Dem Revisionsrekurs kann kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40,, 50 Absatz eins, ZPO.