Aus den Entscheidungsgründen:
Gegenstand des Revisions- und des Rekursverfahrens ist allein die Rechtsfrage, wie weit ein Überstundenentgelt als regelmäßiges Entgelt im Sinne des § 6 UrlG und des § 2 Z. 2 des Generalkollektivvertrages über den Entgeltbegriff des § 6 UrlG anzusehen und demgemäß bei der Berechnung des Urlaubsentgeltes und der Urlaubsentschädigung zu berücksichtigen ist. Die in den Rechtsmittelausführungen vorgetragene Meinung des Klägers läßt sich dahin zusammenfassen, daß zwar nur regelmäßig geleistete Überstunden in die Berechnung einzubeziehen seien, für die Beurteilung ihres regelmäßigen Charakters aber nicht ein Zeitraum von 13 Wochen, sondern ein solcher von 12 Monaten heranzuziehen sei, weil die Ansprüche auf Urlaub und auf Urlaubsentschädigung auf diesen Zeitraum abgestellt seien, auch bei Provisionen ein solcher Zeitraum berücksichtigt werde und ein Zeitraum von nur 13 Wochen weder in der Sache noch in irgendeiner Bestimmung begrundet sei.Gegenstand des Revisions- und des Rekursverfahrens ist allein die Rechtsfrage, wie weit ein Überstundenentgelt als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Paragraph 6, UrlG und des Paragraph 2, Ziffer 2, des Generalkollektivvertrages über den Entgeltbegriff des Paragraph 6, UrlG anzusehen und demgemäß bei der Berechnung des Urlaubsentgeltes und der Urlaubsentschädigung zu berücksichtigen ist. Die in den Rechtsmittelausführungen vorgetragene Meinung des Klägers läßt sich dahin zusammenfassen, daß zwar nur regelmäßig geleistete Überstunden in die Berechnung einzubeziehen seien, für die Beurteilung ihres regelmäßigen Charakters aber nicht ein Zeitraum von 13 Wochen, sondern ein solcher von 12 Monaten heranzuziehen sei, weil die Ansprüche auf Urlaub und auf Urlaubsentschädigung auf diesen Zeitraum abgestellt seien, auch bei Provisionen ein solcher Zeitraum berücksichtigt werde und ein Zeitraum von nur 13 Wochen weder in der Sache noch in irgendeiner Bestimmung begrundet sei.
Dieser Auffassung sind folgende Überlegungen entgegenzusetzen: Gemäß § 6 UrlG (BGBl. 390/1976) behält der Arbeitnehmer während seines Urlaubes den Anspruch auf das Entgelt (Abs. 1). Der Gesetzgeber unterscheidet hiebei zwischen einem nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenen Entgelt (Abs. 2) und den anderen Fällen eines Entgelts (Abs. 3). Im erstgenannten Fall darf das Entgelt für die Urlaubsdauer nicht gemindert werden, "in allen anderen Fällen" (Abs. 3) ist für die Urlaubsdauer das regelmäßige Entgelt (weiter) zu zahlen. Ein Teilausschnitt dieses Entgelts "in allen anderen Fällen" wird im Abs. 4 leg. cit. geregelt. Bei Akkord- , Stück- oder Gedinglöhnen, ferner bei akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten ist das Urlaubsentgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung von nur ausnahmsweise geleisteten Arbeiten zu berechnen.Dieser Auffassung sind folgende Überlegungen entgegenzusetzen: Gemäß Paragraph 6, UrlG Bundesgesetzblatt 390 aus 1976,) behält der Arbeitnehmer während seines Urlaubes den Anspruch auf das Entgelt (Absatz eins,). Der Gesetzgeber unterscheidet hiebei zwischen einem nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenen Entgelt (Absatz 2,) und den anderen Fällen eines Entgelts (Absatz 3,). Im erstgenannten Fall darf das Entgelt für die Urlaubsdauer nicht gemindert werden, "in allen anderen Fällen" (Absatz 3,) ist für die Urlaubsdauer das regelmäßige Entgelt (weiter) zu zahlen. Ein Teilausschnitt dieses Entgelts "in allen anderen Fällen" wird im Absatz 4, leg. cit. geregelt. Bei Akkord- , Stück- oder Gedinglöhnen, ferner bei akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten ist das Urlaubsentgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung von nur ausnahmsweise geleisteten Arbeiten zu berechnen.
Diesen gesetzlichen Bestimmungen läßt sich deutlich die Absicht des Gesetzgebers entnehmen, daß der Arbeitnehmer durch den Urlaubsantritt keinen wirtschaftlichen Nachteil erleiden (Klein - Martinek, Urlaubsrecht, 91) und daher das vor dem Urlaubsantritt regelmäßig bezogene Entgelt in grundsätzlich gleicher Höhe für die Zeit seines Urlaubes weiterbeziehen soll.
Der Begriff des Entgelts im Sinne des § 6 UrlG wurde in dem zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und dem ÖGB über den Entgeltbegriff abgeschlossenen, am 21. März 1978 in Kraft getretenen Generalkollektivvertrag näher geregelt (siehe RdA 1978, 149 ff.). Gemäß § 2 Z. 1 dieses Kollektivvertrages gelten als Entgelt im Sinne des § 6 UrlG nicht Aufwandsentschädigungen sowie näher bezeichnete Sachbezüge und Leistungen, die im vorliegenden Zusammenhang aber ohne Bedeutung sind. Gemäß § 2 Z. 2 dieses Kollektivvertrages gelten als Bestandteil des regelmäßigen Entgelts im Sinne des § 6 UrlG auch Überstundenpauschalien sowie Leistungen für Überstunden, die auf Grund der Arbeitszeiteinteilung zu erbringen gewesen wären, wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre. Hat der Arbeitnehmer vor dem Urlaubsantritt regelmäßig Überstunden geleistet, so sind diese bei der Entgeltbemessung im bisherigen Ausmaß zu berücksichtigen, es sei denn, daß sie infolge einer wesentlichen Änderung des Arbeitsanfalles (z. B. wegen Saisonende oder Auslaufen eines Auftrages) nicht oder nur in geringerem Ausmaß zu leisten gewesen wären. Nach Z. 5 des § 2 dieses Kollektivvertrages sind für die Berechnung der in das Urlaubsentgelt einzubeziehenden Überstunden die dafür geltenden kollektivvertraglichen Durchschnittszeiträume anzuwenden.Der Begriff des Entgelts im Sinne des Paragraph 6, UrlG wurde in dem zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und dem ÖGB über den Entgeltbegriff abgeschlossenen, am 21. März 1978 in Kraft getretenen Generalkollektivvertrag näher geregelt (siehe RdA 1978, 149 ff.). Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, dieses Kollektivvertrages gelten als Entgelt im Sinne des Paragraph 6, UrlG nicht Aufwandsentschädigungen sowie näher bezeichnete Sachbezüge und Leistungen, die im vorliegenden Zusammenhang aber ohne Bedeutung sind. Gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, dieses Kollektivvertrages gelten als Bestandteil des regelmäßigen Entgelts im Sinne des Paragraph 6, UrlG auch Überstundenpauschalien sowie Leistungen für Überstunden, die auf Grund der Arbeitszeiteinteilung zu erbringen gewesen wären, wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre. Hat der Arbeitnehmer vor dem Urlaubsantritt regelmäßig Überstunden geleistet, so sind diese bei der Entgeltbemessung im bisherigen Ausmaß zu berücksichtigen, es sei denn, daß sie infolge einer wesentlichen Änderung des Arbeitsanfalles (z. B. wegen Saisonende oder Auslaufen eines Auftrages) nicht oder nur in geringerem Ausmaß zu leisten gewesen wären. Nach Ziffer 5, des Paragraph 2, dieses Kollektivvertrages sind für die Berechnung der in das Urlaubsentgelt einzubeziehenden Überstunden die dafür geltenden kollektivvertraglichen Durchschnittszeiträume anzuwenden.
Auch diese Bestimmungen des Generalkollektivvertrages lassen deutlich die Absicht der Normgeber erkennen, daß der Arbeitnehmer während seines Urlaubes das zuletzt bezogene Entgelt ungemindert weiterbeziehen soll. Dieser mit der vorerwähnten Absicht des Gesetzgebers des Urlaubsgesetzes übereinstimmende Normzweck muß nun der Beurteilung der Frage, was unter diesem Begriff zu verstehen ist, zugrunde gelegt werden, da der Begriff der "regelmäßig geleisteten Überstunden" nicht näher erläutert wird und da die Prozeßparteien Behauptungen über eine Arbeitszeiteinteilung oder über hiefür allenfalls in Betracht kommende kollektivvertragliche Durchschnittszeiträume im Sinne der Z. 5 des § 2 des angeführten Kollektivvertrages nicht aufgestellt haben. Zu prüfen ist daher zunächst, welcher Zeitraum für die Beantwortung der Frage, ob regelmäßig Überstunden geleistet wurden, heranzuziehen ist. Der vorerwähnten Absicht des Gesetzgebers und der Kollektivvertragsparteien entspricht jedoch ein kürzerer Beobachtungszeitraum eher als ein längerer Zeitraum, weil sich der Gedanke der Kontinuität des Entgelts im erstgenannten Fall besser verwirklichen läßt. Da in den Fällen des § 6 Abs. 4 UrlG für die Berechnung der darin genannten Entgeltsarten - unter welchen das Überstundenentgelt allerdings nicht enthalten ist - ein Zeitraum von 13 Wochen (rund 3 Monaten) vorgesehen ist, erscheint dieser Zeitraum grundsätzlich besser geeignet, ein entsprechendes Bild über die zuletzt regelmäßig verrichteten Überstunden zu bieten, als dies ein Zeitraum von einem Jahr vermag. Nur wenn aus besonderen Gründen (etwa Krankheit, Urlaub, saisonale Unterschiede usw.) ein solcher Zeitraum für eine derartige Beurteilung nicht ausreicht, wird ein dem Gedanken der Kontinuität besser entsprechender längerer Zeitraum heranzuziehen sein (vgl. Basalka in Adametz - Basalka - Mayr - Stummvoll, Kommentar zum Urlaubsgesetz 1977, 86 b; ferner RdA. 1978, 151). Innerhalb des vorerwähnten Zeitraumes müssen die Überstunden in einer Form verteilt sein, daß sich ihr regelmäßiger Charakter, d.Auch diese Bestimmungen des Generalkollektivvertrages lassen deutlich die Absicht der Normgeber erkennen, daß der Arbeitnehmer während seines Urlaubes das zuletzt bezogene Entgelt ungemindert weiterbeziehen soll. Dieser mit der vorerwähnten Absicht des Gesetzgebers des Urlaubsgesetzes übereinstimmende Normzweck muß nun der Beurteilung der Frage, was unter diesem Begriff zu verstehen ist, zugrunde gelegt werden, da der Begriff der "regelmäßig geleisteten Überstunden" nicht näher erläutert wird und da die Prozeßparteien Behauptungen über eine Arbeitszeiteinteilung oder über hiefür allenfalls in Betracht kommende kollektivvertragliche Durchschnittszeiträume im Sinne der Ziffer 5, des Paragraph 2, des angeführten Kollektivvertrages nicht aufgestellt haben. Zu prüfen ist daher zunächst, welcher Zeitraum für die Beantwortung der Frage, ob regelmäßig Überstunden geleistet wurden, heranzuziehen ist. Der vorerwähnten Absicht des Gesetzgebers und der Kollektivvertragsparteien entspricht jedoch ein kürzerer Beobachtungszeitraum eher als ein längerer Zeitraum, weil sich der Gedanke der Kontinuität des Entgelts im erstgenannten Fall besser verwirklichen läßt. Da in den Fällen des Paragraph 6, Absatz 4, UrlG für die Berechnung der darin genannten Entgeltsarten - unter welchen das Überstundenentgelt allerdings nicht enthalten ist - ein Zeitraum von 13 Wochen (rund 3 Monaten) vorgesehen ist, erscheint dieser Zeitraum grundsätzlich besser geeignet, ein entsprechendes Bild über die zuletzt regelmäßig verrichteten Überstunden zu bieten, als dies ein Zeitraum von einem Jahr vermag. Nur wenn aus besonderen Gründen (etwa Krankheit, Urlaub, saisonale Unterschiede usw.) ein solcher Zeitraum für eine derartige Beurteilung nicht ausreicht, wird ein dem Gedanken der Kontinuität besser entsprechender längerer Zeitraum heranzuziehen sein vergleiche Basalka in Adametz - Basalka - Mayr - Stummvoll, Kommentar zum Urlaubsgesetz 1977, 86 b; ferner RdA. 1978, 151). Innerhalb des vorerwähnten Zeitraumes müssen die Überstunden in einer Form verteilt sein, daß sich ihr regelmäßiger Charakter, d.
h. die, wenn auch nicht gleichmäßige, Wiederholung von Überstunden innerhalb dieses Zeitabschnittes, erkennen läßt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes kann ohne nähere Prüfung dieser Umstände derzeit noch nicht beurteilt werden, ob der Kläger vor dem April-Urlaub regelmäßig Überstunden im dargelegten Sinn verrichtet hat.
Da die gleichen Überlegungen auch für die Beurteilung des Berechnungszeitraumes im Sinne des § 2 Z. 5 des Generalkollektivvertrages gelten, kann der Auffassung des Berufungsgerichtes über die Heranziehung eines grundsätzlich gleich langen Zeitraumes, nämlich eines solchen von 13 Wochen, zugestimmt werden. Provisionen unterscheiden sich infolge ihres aus ganz verschiedenen Gründen, die vom Arbeitnehmer oft nicht beeinflußt werden können, stark schwankenden Ausmaßes vom Überstundenentgelt so erheblich, daß die Kollektivvertragsparteien wohl aus diesem Grund einen Berechnungszeitraum von 12 Monaten festgelegt haben (§ 2 Z. 4). Eine analoge Anwendung dieser Kollektivvertragsbestimmung auf das Überstundenentgelt wäre daher nicht gerechtfertigt.Da die gleichen Überlegungen auch für die Beurteilung des Berechnungszeitraumes im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, des Generalkollektivvertrages gelten, kann der Auffassung des Berufungsgerichtes über die Heranziehung eines grundsätzlich gleich langen Zeitraumes, nämlich eines solchen von 13 Wochen, zugestimmt werden. Provisionen unterscheiden sich infolge ihres aus ganz verschiedenen Gründen, die vom Arbeitnehmer oft nicht beeinflußt werden können, stark schwankenden Ausmaßes vom Überstundenentgelt so erheblich, daß die Kollektivvertragsparteien wohl aus diesem Grund einen Berechnungszeitraum von 12 Monaten festgelegt haben (Paragraph 2, Ziffer 4,). Eine analoge Anwendung dieser Kollektivvertragsbestimmung auf das Überstundenentgelt wäre daher nicht gerechtfertigt.