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Entscheidung 4 Ob 59/97y×

Entscheidung 4 Ob 59/97y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob59/97y

Entscheidungsdatum

25.02.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshof Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Robert Mogy, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei T***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Thomas Rohracher, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 69.040,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 17.Dezember 1996, GZ 1 R 353/96z-15, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der Klägerin wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bei der Auslegung von Willenserklärungen ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen. Der Ausleger darf jedoch dabei nicht stehen bleiben; er muß vielmehr den Willen beider Parteien erforschen. Läßt sich auch auf diese Weise kein eindeutiger Sinn ermitteln, so ist die Willensäußerung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (Paragraph 914, ABGB; Koziol/Welser I10, 91f mwN).

Mit diesen Grundsätzen steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Die Frage, wie die Abrechnungsvereinbarung der Streitteile auszulegen ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Daß das Auslegungsergebnis infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage unvertretbar wäre, ist nicht zu erkennen.

Anmerkung

E45390 04A00597

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00059.97Y.0225.000

Dokumentnummer

JJT_19970225_OGH0002_0040OB00059_97Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung