Die Beklagten beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig, weil das Urteil des Erstgerichtes teilweise aufgehoben wurde. Einer Angabe des Wertes des Streitgegenstandes in der Revision (§§ 502 Abs 2 Z 3 und 506 Abs 1 Z 2 ZPO) bedurfte es aus den in der zwischen denselben Parteien anhängig gewesenen Rechtssache zu 4 Ob 589/76 dargelegten Gründen nicht.Die Revision ist zulässig, weil das Urteil des Erstgerichtes teilweise aufgehoben wurde. Einer Angabe des Wertes des Streitgegenstandes in der Revision (Paragraphen 502, Absatz 2, Ziffer 3 und 506 Absatz eins, Ziffer 2, ZPO) bedurfte es aus den in der zwischen denselben Parteien anhängig gewesenen Rechtssache zu 4 Ob 589/76 dargelegten Gründen nicht.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die klagende Partei macht im wesentlichen geltend, daß sie die Liegenschaft EZ * KG * mit den Grundstücken Nr 32 und Nr 34 gutgläubig, nämlich mit den Grenzen nach dem Grundbuch stand und frei von einem Recht der Beklagten, in den Luftraum über diese Grundstücke hinein oder über die Grenze des Grundstückes zu bauen oder auf einem dieser Grundstücke eine Senkgrube zu errichten, erworben habe.
Demgegenüber ist auf den festgestellten Sachverhalt zu verweisen, wonach dem Vertreter der klagenden Partei Magister O* anläßlich des Erwerbes der Liegenschaft EZ * von den Vertretern der Voreigentümerin und Verkäuferin erklärt wurde, daß die Liegenschaft „so wie sie liegt und steht” verkauft werde. Magister O* als alteingesessenem * war überdies bekannt, daß das Gebäude der Beklagten, das damals praktisch schon fertig war, bis etwa an die Grundgrenze herangebaut wurde; es war ihm auch aus der Natur bekannt, daß die Balkone hinausragten und sich an der Ostseite zwei Ausgänge befinden. Er hatte auch die Errichtung der Senkgrube gesehen.
Daraus folgt bereits, daß die klagende Partei weder die Entfernung des Regenvordaches und der Balkone noch die Räumung des erworbenen Grundstückes von dem über die Grenze nach dem Grundbuchstand reichenden Teil des Gebäudes der Beklagten oder von der auf dem erworbenen Grundstück errichteten Senkgrube verlangen kann. Die klagende Partei konnte nämlich beim Erwerb der Liegenschaft EZ * nicht mehr Rechte erwerben, als die Verkäuferin übertragen konnte und auch wollte. Der Umfang des Eigentumserwerbes an einer Liegenschaft richtet sich nicht nach dem Grundbuchstand, sondern nach dem (übereinstimmenden) Willen der Parteien bei Vertragsabschluß und der tatsächlich übergebenen Fläche (SZ 38/32, 26/216, EvBl. 1967/101, JB1 1958 45, RZ 1965 9, 1966 185 u.a.). Mit Rücksicht darauf, daß die Liegenschaft „so wie sie liegt und steht“ verkauft wurde und dem Vertreter der klagenden Partei der tatsächliche Verlauf der Grenze des von den Beklagten auf dem Nachbargrundstück errichteten Gebäudes und der Umstand, daß diese Gebäude etwa an die Grundgrenze herangebaut wurden, ebenso bekannt war wie die Tatsache, daß Balkone und ein Regenvordach über die allgemeine Baulinie des Gebäudes hinausragten und auf dem zu erwerbenden Grundstück von den Beklagten eine Senkgrube errichtet worden war, konnte kein Zweifel darüber bestehen, daß die Liegenschaft EZ * von den Verkäufern nur in dem Ausmaß bis zur Begrenzung des Gebäudes und unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Balkone und das Regenvordach vorragten und sich auf dem Grundstück die von den Beklagten errichtete Senkgrube befindet, verkauft und übertragen werden sollen. Damit fehlt es aber schon an einem Titel für einen Erwerb jenes Teiles der Liegenschaft EZ *, der nach dem Stand des Grundbuches dazugehörte, auf dem aber das Gebäude der Beklagten hinausreichte. Für einen Erwerb der Liegenschaft EZ * frei von den Rechten der Beklagten hinsichtlich des Überbauens (durch Errichtung des Regenvordaches und der Balkone) und der Errichtung der Senkgrube fehlt aber auch ein entsprechender Parteiwille. Die klagende Partei kann daher die Räumung jenes Teiles der Liegenschaft EZ *, der nach dem Grundbuchstand noch dazugehörte, aber zur Errichtung des Gebäudes der Beklagten in Anspruch genommen worden war, schon deswegen nicht verlangen, weil sie diesen Teil mangels eines entsprechenden Willens der Voreigentümerin, ihn auf sie zu übertragen, gar nicht erworben hat.
Dasselbe gilt aber auch für das von der klagenden Partei behauptete Recht, die Entfernung des von den Beklagten errichteten Regenvordaches und der Balkone sowie die Beseitigung der Senkgrube zu verlangen. Auch ein solches Recht wurde ihr von der Voreigentümerin nicht übertragen.
Auf einen Schutz nach § 1500 ABGB kann sich die Klägerin aber nicht berufen, weil ihrem Vertreter die tatsächlichen Verhältnisse nicht nur bekannt sein mußten, sondern nach dem festgestellten Sachverhalt sogar tatsächlich bekannt waren. Eine Berufung auf eine Gutgläubigkeit als Voraussetzung eines Erwerbes „im Vertrauen auf die öffentlichen Bücher” hinsichtlich einer Freiheit der zu erwerbenden Liegenschaft von Rechten ist aber schon dann nicht mehr möglich, wenn Umstände vorliegen, die bei gehöriger Aufmerksamkeit des Erwerbers den wahren, vom Grundbuchstand abweichenden, Sachverhalt erkennen lassen (RZ 1962 83, JB1 1955 522, SZ 28/64 u.a.).Auf einen Schutz nach Paragraph 1500, ABGB kann sich die Klägerin aber nicht berufen, weil ihrem Vertreter die tatsächlichen Verhältnisse nicht nur bekannt sein mußten, sondern nach dem festgestellten Sachverhalt sogar tatsächlich bekannt waren. Eine Berufung auf eine Gutgläubigkeit als Voraussetzung eines Erwerbes „im Vertrauen auf die öffentlichen Bücher” hinsichtlich einer Freiheit der zu erwerbenden Liegenschaft von Rechten ist aber schon dann nicht mehr möglich, wenn Umstände vorliegen, die bei gehöriger Aufmerksamkeit des Erwerbers den wahren, vom Grundbuchstand abweichenden, Sachverhalt erkennen lassen (RZ 1962 83, JB1 1955 522, SZ 28/64 u.a.).
Die L* als Verkäuferin der Liegenschaft EZ * wollte aber nicht nur die von der klagenden Partei behaupteten Rechte nicht übertragen, sie hätte dies auch nicht können, weil sie diese Rechte selbst nicht hatte. Hinsichtlich des Bauens der Beklagten über die Grenze nach dem Grundbuchstand auf die Liegenschaft EZ * ist nämlich festzuhalten, daß die Vertreter der L* von der Bauausführung Kenntnis hatten und dieser nicht widersprachen. Die Beklagten waren somit „redliche Bauführer“ im Sinn des § 418 ABGB, weil sie auf Grund des Verhaltens der L* vertrauen konnten und auch darauf vertrauten, daß sie dort, wo sie bauen wollten und dann auch tatsächlich gebaut haben, auch bauen dürfen (SZ 28/35, 32/137, EvBl. 1963 307, JB1 1976 43). Die L* hat durch ihr Verhalten ihren Willen, gegen die Bauführung der Beklagten keinen Einwand zu erheben, zweifelsfrei zu erkennen gegeben. Damit sind die Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmung des § 418 ABGB, letzter Satz, gegeben (SZ 37/184), wonach der Eigentümer des - vom Bauführer aus gesehen - fremden Grundes das Eigentum an dem Grund verliert, auf dem das aufgeführte Bauwerk steht, und nur mehr den gemeinen Wert dafür verlangen kann. Hinsichtlich der Errichtung des Regenvordaches und der Balkone waren ausdrückliche Vereinbarungen getroffen worden, nach denen, sie von der L* gestattet wurde, sodaß diese eine Beseitigung dieser Gebäudeteile schon aus diesem Grunde nicht verlangen konnte. Ob dies auch hinsichtlich der Errichtung der Senkgrube zutraf, ist nicht wesentlich, weil diese jedenfalls dadurch genehmigt wurde, daß sie die L* widerspruchslos hinnahm und der Bestand der Senkgrube dem Vertreter der klagenden Partei vor Erwerb der Liegenschaft EZ * bereits bekannt war. Wenn er sich unter diesen Umständen über die rechtlichen Verhältnisse nicht mehr erkundigte, kann sich die klagende Partei nicht mehr auf einen, gutgläubigen Erwerb der Lastenfreiheit der Liegenschaft EZ * berufen.Die L* als Verkäuferin der Liegenschaft EZ * wollte aber nicht nur die von der klagenden Partei behaupteten Rechte nicht übertragen, sie hätte dies auch nicht können, weil sie diese Rechte selbst nicht hatte. Hinsichtlich des Bauens der Beklagten über die Grenze nach dem Grundbuchstand auf die Liegenschaft EZ * ist nämlich festzuhalten, daß die Vertreter der L* von der Bauausführung Kenntnis hatten und dieser nicht widersprachen. Die Beklagten waren somit „redliche Bauführer“ im Sinn des Paragraph 418, ABGB, weil sie auf Grund des Verhaltens der L* vertrauen konnten und auch darauf vertrauten, daß sie dort, wo sie bauen wollten und dann auch tatsächlich gebaut haben, auch bauen dürfen (SZ 28/35, 32/137, EvBl. 1963 307, JB1 1976 43). Die L* hat durch ihr Verhalten ihren Willen, gegen die Bauführung der Beklagten keinen Einwand zu erheben, zweifelsfrei zu erkennen gegeben. Damit sind die Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 418, ABGB, letzter Satz, gegeben (SZ 37/184), wonach der Eigentümer des - vom Bauführer aus gesehen - fremden Grundes das Eigentum an dem Grund verliert, auf dem das aufgeführte Bauwerk steht, und nur mehr den gemeinen Wert dafür verlangen kann. Hinsichtlich der Errichtung des Regenvordaches und der Balkone waren ausdrückliche Vereinbarungen getroffen worden, nach denen, sie von der L* gestattet wurde, sodaß diese eine Beseitigung dieser Gebäudeteile schon aus diesem Grunde nicht verlangen konnte. Ob dies auch hinsichtlich der Errichtung der Senkgrube zutraf, ist nicht wesentlich, weil diese jedenfalls dadurch genehmigt wurde, daß sie die L* widerspruchslos hinnahm und der Bestand der Senkgrube dem Vertreter der klagenden Partei vor Erwerb der Liegenschaft EZ * bereits bekannt war. Wenn er sich unter diesen Umständen über die rechtlichen Verhältnisse nicht mehr erkundigte, kann sich die klagende Partei nicht mehr auf einen, gutgläubigen Erwerb der Lastenfreiheit der Liegenschaft EZ * berufen.
Der Revision, war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 52 Abs 2 und 392 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 52, Absatz 2 und 392 ZPO.