Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Revisionsgründe nach § 503 Abs 1 Z 3 und 4 ZPO gestützte Revision der Klägerin mit dem Antrag, das Urteil des Berufungsgerichtes im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern, hilfsweise es aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht oder an das Erstgericht zurückzuverweisen.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Revisionsgründe nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 ZPO gestützte Revision der Klägerin mit dem Antrag, das Urteil des Berufungsgerichtes im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern, hilfsweise es aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht oder an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt. Die Vorinstanzen haben die Beklagte zutreffend als parteifähige Rechtspersönlichkeit behandelt (SZ 25/222; SZ 37/3; Aicher in Rummel, ABGB. Rz 9 zu § 26).Die Beklagte hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt. Die Vorinstanzen haben die Beklagte zutreffend als parteifähige Rechtspersönlichkeit behandelt (SZ 25/222; SZ 37/3; Aicher in Rummel, ABGB. Rz 9 zu Paragraph 26,).
Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). In ihrer Rechtsrüge macht die Klägerin nur noch das Zustandekommen eines Mietvertrages zwischen den Streitteilen durch schlüssige Erklärung geltend. Sie benütze das Geschäftslokal seit mehr als 15 Jahren und habe den dafür vorgeschriebenen Mietzins gezahlt. Die Vereinbarung über die Zinserhöhung vom Jahr 1982 sei in einer Besprechung zwischen dem Verwalter der Beklagten und einer Angestellten der Klägerin zustande gekommen. Bei der Beurteilung einer schlüssigen Willenserklärung komme es nicht darauf an, was sich der Erklärende gedacht habe, sondern darauf, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung nach Treu und Glauben habe auffassen dürfen. Die Klägerin habe nicht annehmen müssen, daß sich die Beklagte in der Person des Mieters geirrt habe, weil die Zinsvorschreibungen stets an die Firma P*** & Co. gerichtet waren; im Geschäftsleben sei es durchaus üblich, die zusätzliche Bezeichnung "Gesellschaft mbH" in der Firma einer solchen Gesellschaft wegzulassen. Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden:Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). In ihrer Rechtsrüge macht die Klägerin nur noch das Zustandekommen eines Mietvertrages zwischen den Streitteilen durch schlüssige Erklärung geltend. Sie benütze das Geschäftslokal seit mehr als 15 Jahren und habe den dafür vorgeschriebenen Mietzins gezahlt. Die Vereinbarung über die Zinserhöhung vom Jahr 1982 sei in einer Besprechung zwischen dem Verwalter der Beklagten und einer Angestellten der Klägerin zustande gekommen. Bei der Beurteilung einer schlüssigen Willenserklärung komme es nicht darauf an, was sich der Erklärende gedacht habe, sondern darauf, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung nach Treu und Glauben habe auffassen dürfen. Die Klägerin habe nicht annehmen müssen, daß sich die Beklagte in der Person des Mieters geirrt habe, weil die Zinsvorschreibungen stets an die Firma P*** & Co. gerichtet waren; im Geschäftsleben sei es durchaus üblich, die zusätzliche Bezeichnung "Gesellschaft mbH" in der Firma einer solchen Gesellschaft wegzulassen. Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden:
Eine schlüssige Willenserklärung liegt dann vor, wenn der Erklärungswert nicht so sehr aus bestimmten Worten oder aus einem bestimmten Verhalten, als vielmehr aus den Begleitumständen erschlossen wird. Bei der Beurteilung einer Handlung auf ihre konkludente Aussage ist größte Vorsicht geboten, weil die Gefahr besteht, daß dem Handelnden Äußerungen unterstellt werden, die nicht in seinem Sinn sind. Eine konkludente Erklärung darf daher gemäß § 863 ABGB nur angenommen werden, wenn die Handlung nach der Verkehrssitte, nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer bestimmten Richtung zu verstehen ist; es darf kein vernünftiger Grund übrig bleiben, daran zu zweifeln daß ein Rechtsfolgewille in bestimmter Richtung vorliegt (Koziol-Welser8 I 83; Rummel in Rummel ABGB, Rz 14 zu § 863 und die dort angeführte Judikatur). Für das Vorliegen und die Bedeutung einer Erklärung kommt es nicht primär auf den Willen des Erklärenden, sondern vielmehr auf das Verhältnis an, das ein redlicher Erklärungsempfänger von dieser Erklärung gewinnen durfte und gewonnen hat (Rummel aaO Rz 8). Daher hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, daß nur dann eine schlüssige Zustimmung des Vermieters zum Mieterwechsel angenommen werden kann, wenn die konkludente Willensäußerung ein so hohes Maß an Eindeutigkeit aufweist, daß eine andere Auslegung vernünftigerweise nicht in Frage kommt (MietSlg. 24.078).Eine schlüssige Willenserklärung liegt dann vor, wenn der Erklärungswert nicht so sehr aus bestimmten Worten oder aus einem bestimmten Verhalten, als vielmehr aus den Begleitumständen erschlossen wird. Bei der Beurteilung einer Handlung auf ihre konkludente Aussage ist größte Vorsicht geboten, weil die Gefahr besteht, daß dem Handelnden Äußerungen unterstellt werden, die nicht in seinem Sinn sind. Eine konkludente Erklärung darf daher gemäß Paragraph 863, ABGB nur angenommen werden, wenn die Handlung nach der Verkehrssitte, nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer bestimmten Richtung zu verstehen ist; es darf kein vernünftiger Grund übrig bleiben, daran zu zweifeln daß ein Rechtsfolgewille in bestimmter Richtung vorliegt (Koziol-Welser8 römisch eins 83; Rummel in Rummel ABGB, Rz 14 zu Paragraph 863 und die dort angeführte Judikatur). Für das Vorliegen und die Bedeutung einer Erklärung kommt es nicht primär auf den Willen des Erklärenden, sondern vielmehr auf das Verhältnis an, das ein redlicher Erklärungsempfänger von dieser Erklärung gewinnen durfte und gewonnen hat (Rummel aaO Rz 8). Daher hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, daß nur dann eine schlüssige Zustimmung des Vermieters zum Mieterwechsel angenommen werden kann, wenn die konkludente Willensäußerung ein so hohes Maß an Eindeutigkeit aufweist, daß eine andere Auslegung vernünftigerweise nicht in Frage kommt (MietSlg. 24.078).
Danach konnte aber die Klägerin nicht annehmen, daß sich die Beklagte mit ihren regelmäßigen Zinsvorschreibungen und dem Ansinnen, den Mietzins zu erhöhen, an sie habe wenden wollen. Die Beklagte wußte nämlich weder, daß ihr Vertragspartner, die Firma P*** & Co, im Handelsregister gelöscht worden war, noch daß die Klägerin seit ihrer Gründung im Jahr 1972 das Bestandobjekt benützte. Die Klägerin brachte ausdrücklich vor, daß sie keinen Anlaß gesehen habe, die Beklagte über diese Umstände zu informieren. Sie konnte daher redlicherweise auch nicht annehmen, daß die Beklagte den Beisatz "Gesellschaft mbH" in ihren Zinsvorschreibungen bloß aus den im Geschäftsverkehr zur Vereinfachung üblichen Gründen weggelassen und damit sie habe ansprechen wollen; aus den Umständen ergibt sich vielmehr, daß sich die Beklagte an ihren bisherigen Mieter - die Firma P*** & Co. - wenden wollte. Aus den gleichen Gründen konnte die Klägerin aber auch nicht annehmen, daß die Beklagte die später vereinbarte Zinserhöhung von ihr begehrt habe. Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.