Die Klägerin hält in den Rechtsmittelausführungen an ihrer Auffassung fest, das uneheliche Kind sei auch neben einem (pflichtteilsberechtigten) ehelichen Kind als Pflichtteilsberechtigter im Sinne des § 785 Abs. 2 ABGB aufzufassen, sodaß ihm der Einwand, die vom verstorbenen Vater erhaltene Schenkung sei mehr als zwei Jahre vor dessen Tod gemacht worden, verwehrt sei.Die Klägerin hält in den Rechtsmittelausführungen an ihrer Auffassung fest, das uneheliche Kind sei auch neben einem (pflichtteilsberechtigten) ehelichen Kind als Pflichtteilsberechtigter im Sinne des Paragraph 785, Absatz 2, ABGB aufzufassen, sodaß ihm der Einwand, die vom verstorbenen Vater erhaltene Schenkung sei mehr als zwei Jahre vor dessen Tod gemacht worden, verwehrt sei.
Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Gemäß dem § 785 Abs. 1 ABGB sind auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes bei Berechnung des Nachlasses die Schenkungen in Anschlag zu bringen, die der Erblasser unter Lebenden gemacht hat. Hiebei bleiben unter anderem solche Schenkungen unberücksichtigt, die mehr als zwei Jahre vor dem Tode des Erblassers an nicht pflichtteilsberechtigte Personen gemacht wurden (Abs. 2).Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Gemäß dem Paragraph 785, Absatz eins, ABGB sind auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes bei Berechnung des Nachlasses die Schenkungen in Anschlag zu bringen, die der Erblasser unter Lebenden gemacht hat. Hiebei bleiben unter anderem solche Schenkungen unberücksichtigt, die mehr als zwei Jahre vor dem Tode des Erblassers an nicht pflichtteilsberechtigte Personen gemacht wurden (Absatz 2,).
Entscheidend ist daher im gegenständlichen Fall, ob die Beklagte als pflichtteilsberechtigte Person im Sinne des § 785 Abs. 2 ABGB anzusehen ist. Dies wäre dann der Fall, wenn darunter jene Personen zu verstehen wären, die ganz allgemein (abstrakt) als Pflichtteilsberechtigte überhaupt in Betracht kommen können. Wie der Oberste Gerichtshof aber bereits mit ausführlicher Begründung dargelegt hat (EvBl 1975/2 mit Literaturangaben), sind unter den pflichtteilsberechtigten Personen dieser Gesetzesstelle nur jene Personen zu verstehen, die im konkreten Fall tatsächlich pflichtteilsberechtigt (Noterben) sind, ohne Rücksicht darauf, ob sie an sich bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, die im konkreten Fall jedoch fehlen, als Noterben in Betracht kommen könnten. Aus dem § 764 ABGB ergibt sich ausdrücklich, daß nur jene Personen Noterben sind, die einen Pflichtteil zu fordern berechtigt sind. Gemäß dem § 765 ABGB beträgt der Pflichtteil die Hälfte dessen, was dem Kind nach der gesetzlichen Erbfolge zugefallen wäre. Wenn eine unter bestimmten Voraussetzungen als Noterbe an sich in Betracht kommende Person nicht gesetzlicher Erbe ist, dann ist sie eben auch keine pflichtteilsberechtigte Person. Die von der Revisionswerberin unter Berufung auf Weiß in Klang2, III, 916, vorgenommene Unterscheidung in abstrakte und konkrete Pflichtteilsberechtigte sowie die daraus abgeleitete Auffassung, im § 785 Abs. 2 ABGB seien die abstrakt Pflichtteilsberechtigten gemeint, findet weder in der herrschenden Lehre noch im Gesetz selbst eine Stütze. Die Revisionsausführungen sind gleichfalls nicht geeignet, die herrschende Auffassung zu erschüttern.Entscheidend ist daher im gegenständlichen Fall, ob die Beklagte als pflichtteilsberechtigte Person im Sinne des Paragraph 785, Absatz 2, ABGB anzusehen ist. Dies wäre dann der Fall, wenn darunter jene Personen zu verstehen wären, die ganz allgemein (abstrakt) als Pflichtteilsberechtigte überhaupt in Betracht kommen können. Wie der Oberste Gerichtshof aber bereits mit ausführlicher Begründung dargelegt hat (EvBl 1975/2 mit Literaturangaben), sind unter den pflichtteilsberechtigten Personen dieser Gesetzesstelle nur jene Personen zu verstehen, die im konkreten Fall tatsächlich pflichtteilsberechtigt (Noterben) sind, ohne Rücksicht darauf, ob sie an sich bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, die im konkreten Fall jedoch fehlen, als Noterben in Betracht kommen könnten. Aus dem Paragraph 764, ABGB ergibt sich ausdrücklich, daß nur jene Personen Noterben sind, die einen Pflichtteil zu fordern berechtigt sind. Gemäß dem Paragraph 765, ABGB beträgt der Pflichtteil die Hälfte dessen, was dem Kind nach der gesetzlichen Erbfolge zugefallen wäre. Wenn eine unter bestimmten Voraussetzungen als Noterbe an sich in Betracht kommende Person nicht gesetzlicher Erbe ist, dann ist sie eben auch keine pflichtteilsberechtigte Person. Die von der Revisionswerberin unter Berufung auf Weiß in Klang2, römisch drei, 916, vorgenommene Unterscheidung in abstrakte und konkrete Pflichtteilsberechtigte sowie die daraus abgeleitete Auffassung, im Paragraph 785, Absatz 2, ABGB seien die abstrakt Pflichtteilsberechtigten gemeint, findet weder in der herrschenden Lehre noch im Gesetz selbst eine Stütze. Die Revisionsausführungen sind gleichfalls nicht geeignet, die herrschende Auffassung zu erschüttern.
Da somit die Beklagte keine pflichtteilsberechtigte Person ist und da zwischen der im Jahr 1967 erfolgten Übergabe der Liegenschaft und dem im Jahr 1973 eingetretenen Tode des Erblassers ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren verstrichen ist, kann die von der Klägerin behauptete Schenkung bei Berechnung des Nachlasses nicht in Anschlag gebracht werden. Der daraus abgeleitete Klagsanspruch besteht daher nicht zu Recht.
Da die Entscheidungen der Untergerichte rechtsrichtig sind, mußte die Revision erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41, 50, ZPO begründet.