Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichtes im Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse (§§ 229 ff. AußStrG) sind gemäß § 232 Abs 1 AußStrG mit Revisionsrekurs anfechtbar, soweit es sich nicht um eine Aufhebung aus verfahrensrechtlichen Gründen handelt, deren Überprüfung infolge Beschränkung der Anfechtungsgründe durch § 232 Abs 2 AußStrG ausgeschlossen ist (SZ 54/44; EFSlg. 50.122 ua.). Da das Rekursgericht den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig erklärt hat und der Antragsgegner unrichtige rechtliche Beurteilung iS des § 232 Abs 2 AußStrG geltend macht, ist sein Rechtsmittel zulässig.Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichtes im Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse (Paragraphen 229, ff. AußStrG) sind gemäß Paragraph 232, Absatz eins, AußStrG mit Revisionsrekurs anfechtbar, soweit es sich nicht um eine Aufhebung aus verfahrensrechtlichen Gründen handelt, deren Überprüfung infolge Beschränkung der Anfechtungsgründe durch Paragraph 232, Absatz 2, AußStrG ausgeschlossen ist (SZ 54/44; EFSlg. 50.122 ua.). Da das Rekursgericht den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig erklärt hat und der Antragsgegner unrichtige rechtliche Beurteilung iS des Paragraph 232, Absatz 2, AußStrG geltend macht, ist sein Rechtsmittel zulässig.
Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt, wenngleich nicht im Sinne der vom Rechtsmittelwerber in erster Instanz angestrebten Benützungsregelung.
Beide Parteien bekämpfen die auf tatsächlichen Feststellungen beruhende Ansicht des Rekursgerichtes, als Ehewohnung iS des § 81 Abs 2 EheG sei nur die Wohnung im Erdgeschoß des Hauses Telfs, Pfarrer-Gritsch-Straße 8 b, anzusehen, zumal die Parteien die Wohnung im ersten Stock selbst als abgesonderte Wohneinheit behandelt hätten, nicht. Obwohl die Räume im ersten Stock bis 1970 jedenfalls insoweit zur Ehewohnung gehört haben müßten, als sie von der im gemeinsamen Haushalt mit den Ehegatten lebenden Tochter der Antragstellerin bewohnt wurden, geht auch die Revisionsrekursgegnerin (jedenfalls für die Zeit nach der Verehelichung der Tochter) davon aus, daß das Rekursgericht "richtig festgestellt" habe, daß lediglich das Erdgeschoß des Hauses als Ehewohnung genutzt wurde, während die im ersten Stock gelegenen Räume primär der Fremdenzimmervermietung dienten (AS 128). Damit gehört aber - abgesehen von jenem Gebrauchsvermögen, über das sich die Streitteile bereits außergerichtlich geeinigt haben - nur die Ehewohnung zum ehelichen Gebrauchsvermögen. Für die Zugehörigkeit dieser Wohnung zum ehelichen Gebrauchsvermögen spielt es keine Rolle, daß die Ehegatten das Haus, in dem sich die Wohnung befindet, schon vor der Begründung der ehelichen Lebensgemeinschaft gebaut haben; die Ehewohnung ist nämlich in die Aufteilung auch dann einzubeziehen, wenn sie ein Ehegatte (oder beide) in die Ehe eingebracht haben (§ 82 Abs 2 EheG). Daß die Antragstellerin berechtigt sein soll, diese Wohnung auch weiterhin zu benützen, ist zwischen den geschiedenen Ehegatten nicht strittig. Auf die Frage, welche Auswirkungen die Übertragung des Hälfteanteils an der Liegenschaft der Antragstellerin an ihre Tochter unter Vorbehalt eines Fruchtgenußrechtes auf die nacheheliche Aufteilung hätte, braucht daher nicht eingegangen zu werden.Beide Parteien bekämpfen die auf tatsächlichen Feststellungen beruhende Ansicht des Rekursgerichtes, als Ehewohnung iS des Paragraph 81, Absatz 2, EheG sei nur die Wohnung im Erdgeschoß des Hauses Telfs, Pfarrer-Gritsch-Straße 8 b, anzusehen, zumal die Parteien die Wohnung im ersten Stock selbst als abgesonderte Wohneinheit behandelt hätten, nicht. Obwohl die Räume im ersten Stock bis 1970 jedenfalls insoweit zur Ehewohnung gehört haben müßten, als sie von der im gemeinsamen Haushalt mit den Ehegatten lebenden Tochter der Antragstellerin bewohnt wurden, geht auch die Revisionsrekursgegnerin (jedenfalls für die Zeit nach der Verehelichung der Tochter) davon aus, daß das Rekursgericht "richtig festgestellt" habe, daß lediglich das Erdgeschoß des Hauses als Ehewohnung genutzt wurde, während die im ersten Stock gelegenen Räume primär der Fremdenzimmervermietung dienten (AS 128). Damit gehört aber - abgesehen von jenem Gebrauchsvermögen, über das sich die Streitteile bereits außergerichtlich geeinigt haben - nur die Ehewohnung zum ehelichen Gebrauchsvermögen. Für die Zugehörigkeit dieser Wohnung zum ehelichen Gebrauchsvermögen spielt es keine Rolle, daß die Ehegatten das Haus, in dem sich die Wohnung befindet, schon vor der Begründung der ehelichen Lebensgemeinschaft gebaut haben; die Ehewohnung ist nämlich in die Aufteilung auch dann einzubeziehen, wenn sie ein Ehegatte (oder beide) in die Ehe eingebracht haben (Paragraph 82, Absatz 2, EheG). Daß die Antragstellerin berechtigt sein soll, diese Wohnung auch weiterhin zu benützen, ist zwischen den geschiedenen Ehegatten nicht strittig. Auf die Frage, welche Auswirkungen die Übertragung des Hälfteanteils an der Liegenschaft der Antragstellerin an ihre Tochter unter Vorbehalt eines Fruchtgenußrechtes auf die nacheheliche Aufteilung hätte, braucht daher nicht eingegangen zu werden.
Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes sind aber die über die Ehewohnung hinausgehenden Rechte an der Liegenschaft nicht Gegenstand der nachehelichen Aufteilung. Insoweit liegen auch keine ehelichen Ersparnisse vor, weil Grundbesitz und Haus von den Ehegatten schon vor der Eheschließung aus gemeinsamen Mitteln angeschafft wurden. Die Liegenschaftshälfte der Antragstellerin wurde auch nicht dadurch Aufteilungsmasse, daß ihr der Antragsgegner diesen Anteil erst während der aufrechten Lebensgemeinschaft (1969) im Wege der Schenkung übertrug. Unter die Ausnahme des § 82 Abs 1 Z 1 ABGB ("Sachen, die ein Dritter einem Ehegatten geschenkt hat") fallen zwar nicht Sachen, die ein Ehegatte dem anderen geschenkt hat (EFSlg. 38.862; Pichler in Rummel, ABGB, Rz 10 zu §§ 81, 82 EheG), doch ist durch den erwähnten "Schenkungsvertrag" nur der den beiderseitigen Beiträgen zum Grunderwerb und Hausbau entsprechende Grundbuchsstand hergestellt worden. Diese Verfügung ändert daher nichts daran, daß beide Ehegatten Grund und Haus vor ihrer Eheschließung aus gemeinsamen Mitteln angeschafft haben. Damit unterliegt aber die Liegenschaft nur in bezug auf die Ehewohnung der nachehelichen Aufteilung nach den §§ 81 ff. EheG. Die von beiden Teilen angestrebte Benützungsregelung bezüglich der Räume im ersten Stock des Hauses kann somit im Rahmen des Verfahrens zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nicht erfolgen. Die geschiedenen Ehegatten können derartige Ansprüche nur auf Grund ihrer Rechtsstellung als Miteigentümer bzw. Fruchtgenußberechtigte am Miteigentum (§§ 825 ff. ABGB) in dem hiefür vorgesehenen Verfahren verfolgen. Dem Obersten Gerichtshof ist es auch im Verfahren außer Streitsachen nicht verwehrt, an die Stelle des Aufhebungsbeschlusses des Rekursgerichtes jene Sachentscheidung zu setzen, die dieses zu treffen gehabt hätte (EFSlg. 47.130, 49.856 mwN). Da bei der Entscheidung über Rekurse gegen Aufhebungsbeschlüsse das Verbot der reformatio in peius nicht gilt, waren die Anträge beider Ehegatten abzuweisen.Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes sind aber die über die Ehewohnung hinausgehenden Rechte an der Liegenschaft nicht Gegenstand der nachehelichen Aufteilung. Insoweit liegen auch keine ehelichen Ersparnisse vor, weil Grundbesitz und Haus von den Ehegatten schon vor der Eheschließung aus gemeinsamen Mitteln angeschafft wurden. Die Liegenschaftshälfte der Antragstellerin wurde auch nicht dadurch Aufteilungsmasse, daß ihr der Antragsgegner diesen Anteil erst während der aufrechten Lebensgemeinschaft (1969) im Wege der Schenkung übertrug. Unter die Ausnahme des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, ABGB ("Sachen, die ein Dritter einem Ehegatten geschenkt hat") fallen zwar nicht Sachen, die ein Ehegatte dem anderen geschenkt hat (EFSlg. 38.862; Pichler in Rummel, ABGB, Rz 10 zu Paragraphen 81, 82, EheG), doch ist durch den erwähnten "Schenkungsvertrag" nur der den beiderseitigen Beiträgen zum Grunderwerb und Hausbau entsprechende Grundbuchsstand hergestellt worden. Diese Verfügung ändert daher nichts daran, daß beide Ehegatten Grund und Haus vor ihrer Eheschließung aus gemeinsamen Mitteln angeschafft haben. Damit unterliegt aber die Liegenschaft nur in bezug auf die Ehewohnung der nachehelichen Aufteilung nach den Paragraphen 81, ff. EheG. Die von beiden Teilen angestrebte Benützungsregelung bezüglich der Räume im ersten Stock des Hauses kann somit im Rahmen des Verfahrens zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nicht erfolgen. Die geschiedenen Ehegatten können derartige Ansprüche nur auf Grund ihrer Rechtsstellung als Miteigentümer bzw. Fruchtgenußberechtigte am Miteigentum (Paragraphen 825, ff. ABGB) in dem hiefür vorgesehenen Verfahren verfolgen. Dem Obersten Gerichtshof ist es auch im Verfahren außer Streitsachen nicht verwehrt, an die Stelle des Aufhebungsbeschlusses des Rekursgerichtes jene Sachentscheidung zu setzen, die dieses zu treffen gehabt hätte (EFSlg. 47.130, 49.856 mwN). Da bei der Entscheidung über Rekurse gegen Aufhebungsbeschlüsse das Verbot der reformatio in peius nicht gilt, waren die Anträge beider Ehegatten abzuweisen.
Bei dieser Sachlage entspricht es dem billigen Ermessen, die Kosten gegeneinander aufzuheben (§ 234 AußStrG).Bei dieser Sachlage entspricht es dem billigen Ermessen, die Kosten gegeneinander aufzuheben (Paragraph 234, AußStrG).