Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Das Gericht zweiter Instanz hielt den Revisionsrekurs für zulässig, weil eine einschlägige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 235 Abs 5 ZPO fehle; das trifft jedoch nicht zu:Das Gericht zweiter Instanz hielt den Revisionsrekurs für zulässig, weil eine einschlägige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Paragraph 235, Absatz 5, ZPO fehle; das trifft jedoch nicht zu:
Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung ist es für die Unterscheidung zwischen einer - in jeder Lage des Verfahrens zulässigen, nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amts wegen vorzunehmenden - Richtigstellung der Parteienbezeichnung und einer - auch mit Zustimmung des Prozeßgegners grundsätzlich unzulässigen - Parteienänderung von wesentlicher Bedeutung, ob die betreffende Partei nach ihrer Neubezeichnung noch im Prozeßrechtsverhältnis verbleibt oder ob nun eine andere Partei an ihre Stelle tritt. Eine bloße Berichtigung liegt immer dann vor, wenn die Bezeichnung des als Partei genannten Rechtssubjektes geändert wird, ohne daß dadurch an die Stelle des bisher als Partei angesehenen und als Partei behandelten Rechtssubjektes ein anderes Rechtssubjekt treten soll; eine Parteiänderung ist hingegen dann anzunehmen, wenn an Stelle des bisher als Partei bezeichneten Rechtssubjektes ein anderes Rechtssubjekt in den Rechtsstreit einbezogen werden soll. Als Prozeßpartei ist dabei diejenige Person anzusehen, deren Parteistellung sich aus dem Vorbringen und aus dem Begehren der Klage klar und deutlich ergibt (Fasching III 111 f und LB Rz 321 ff; SZ 38/176; SZ 42/146; SZ 44/174; EvBl 1973/281; RZ 1977, 211; ÖBl 1985, 82 u.v.a.). Diese Rechtsprechung ist mit dem durch die ZVN 1983 eingeführten § 235 Abs 5 ZPO im Gesetz selbst "festgeschrieben" worden. Wie sich aus den EB zur RV der ZVN 1981 (669 BlgNR 15.GP 52 f zu Z 31 !§ 235 ZPO ) ergibt, wollte der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung jene häufigen Fälle treffen, in denen Fehler bei der Bezeichnung einer Partei - vor allem der beklagten Partei - vom Beklagten schikanös als Grundlage für eine Bestreitung der Klagelegitimation herangezogen werden, indem davon ausgegangen wird, Partei sei jemand anderer als der, der eindeutig gemeint ist, und dieser andere, auf den die unkorrekte Bezeichnung zufällig paßt, sei eben nicht als Kläger oder Beklagter legitimiert. In den meisten aus der Judikatur bekannten Fällen handle es sich darum, daß eindeutig der Rechtsträger eines bestimmten Unternehmens als Beklagter in Anspruch genommen werden soll, daß aber der Name dieses Rechtsträgers verfehlt werde. Keine Schwierigkeiten bereiteten dabei jene Fälle, in denen als Partei ein nicht parteifähiges Gebilde genannt sei, dessen Rechtsträger sich unzweifelhaft ergibt; hier sei nicht isoliert an der Bezeichnung der Partei im Sinne des § 75 Z 1 ZPO zu kleben und in Konsequenz dessen die Klage mangels Parteifähigkeit zurückzuweisen, sondern bloß die Bezeichnung der Partei auf den nach dem gesamten Inhalt der Klage eindeutig gemeinten Rechtsträger zu ändern. Demgemäß hat der Oberste Gerichtshof nach dem Inkrafttreten des § 235 Abs 5 ZPO unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung seiner bisherigen Rechtsprechung ausgesprochen, daß die Bezeichnung der beklagten Partei auf den - richtigen - Namen des durch die Klage erkennbar in Anspruch genommenen Unternehmensinhabers berichtigt werden kann (ÖBl 1985, 82). Gerade der - auch diesmal gegebene - Fall, daß der Unternehmensinhaber unter einer "nicht protokollierten Firma" oder einer Unternehmensbezeichnung geklagt und diese Bezeichnung in der Folge auf den bürgerlichen Namen des Unternehmensinhabers richtiggestellt wurde, war schon wiederholt Gegenstand oberstgerichtlicher Entscheidungen (SZ 38/176; EvBl 1973/30; WBl 1987, 41; 14 Ob 110, 111/86 u.v.a.). Mit ihrer Behauptung, der Kläger habe die Bezeichnung der beklagten Partei nicht auf die Unternehmensinhaber richtiggestellt, setzen sich die Beklagten in unzulässiger Weise über die Feststellungen der Vorinstanzen hinweg. Da das Rekursgericht die hier maßgebliche Frage des Verfahrensrechtes im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gelöst hat, liegen die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1, § 528 Abs 2 ZPO nicht vor; der Revisionsrekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen.Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung ist es für die Unterscheidung zwischen einer - in jeder Lage des Verfahrens zulässigen, nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amts wegen vorzunehmenden - Richtigstellung der Parteienbezeichnung und einer - auch mit Zustimmung des Prozeßgegners grundsätzlich unzulässigen - Parteienänderung von wesentlicher Bedeutung, ob die betreffende Partei nach ihrer Neubezeichnung noch im Prozeßrechtsverhältnis verbleibt oder ob nun eine andere Partei an ihre Stelle tritt. Eine bloße Berichtigung liegt immer dann vor, wenn die Bezeichnung des als Partei genannten Rechtssubjektes geändert wird, ohne daß dadurch an die Stelle des bisher als Partei angesehenen und als Partei behandelten Rechtssubjektes ein anderes Rechtssubjekt treten soll; eine Parteiänderung ist hingegen dann anzunehmen, wenn an Stelle des bisher als Partei bezeichneten Rechtssubjektes ein anderes Rechtssubjekt in den Rechtsstreit einbezogen werden soll. Als Prozeßpartei ist dabei diejenige Person anzusehen, deren Parteistellung sich aus dem Vorbringen und aus dem Begehren der Klage klar und deutlich ergibt (Fasching römisch drei 111 f und LB Rz 321 ff; SZ 38/176; SZ 42/146; SZ 44/174; EvBl 1973/281; RZ 1977, 211; ÖBl 1985, 82 u.v.a.). Diese Rechtsprechung ist mit dem durch die ZVN 1983 eingeführten Paragraph 235, Absatz 5, ZPO im Gesetz selbst "festgeschrieben" worden. Wie sich aus den EB zur Regierungsvorlage der ZVN 1981 (669 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode 52 f zu Ziffer 31, !§ 235 ZPO ) ergibt, wollte der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung jene häufigen Fälle treffen, in denen Fehler bei der Bezeichnung einer Partei - vor allem der beklagten Partei - vom Beklagten schikanös als Grundlage für eine Bestreitung der Klagelegitimation herangezogen werden, indem davon ausgegangen wird, Partei sei jemand anderer als der, der eindeutig gemeint ist, und dieser andere, auf den die unkorrekte Bezeichnung zufällig paßt, sei eben nicht als Kläger oder Beklagter legitimiert. In den meisten aus der Judikatur bekannten Fällen handle es sich darum, daß eindeutig der Rechtsträger eines bestimmten Unternehmens als Beklagter in Anspruch genommen werden soll, daß aber der Name dieses Rechtsträgers verfehlt werde. Keine Schwierigkeiten bereiteten dabei jene Fälle, in denen als Partei ein nicht parteifähiges Gebilde genannt sei, dessen Rechtsträger sich unzweifelhaft ergibt; hier sei nicht isoliert an der Bezeichnung der Partei im Sinne des Paragraph 75, Ziffer eins, ZPO zu kleben und in Konsequenz dessen die Klage mangels Parteifähigkeit zurückzuweisen, sondern bloß die Bezeichnung der Partei auf den nach dem gesamten Inhalt der Klage eindeutig gemeinten Rechtsträger zu ändern. Demgemäß hat der Oberste Gerichtshof nach dem Inkrafttreten des Paragraph 235, Absatz 5, ZPO unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung seiner bisherigen Rechtsprechung ausgesprochen, daß die Bezeichnung der beklagten Partei auf den - richtigen - Namen des durch die Klage erkennbar in Anspruch genommenen Unternehmensinhabers berichtigt werden kann (ÖBl 1985, 82). Gerade der - auch diesmal gegebene - Fall, daß der Unternehmensinhaber unter einer "nicht protokollierten Firma" oder einer Unternehmensbezeichnung geklagt und diese Bezeichnung in der Folge auf den bürgerlichen Namen des Unternehmensinhabers richtiggestellt wurde, war schon wiederholt Gegenstand oberstgerichtlicher Entscheidungen (SZ 38/176; EvBl 1973/30; WBl 1987, 41; 14 Ob 110, 111/86 u.v.a.). Mit ihrer Behauptung, der Kläger habe die Bezeichnung der beklagten Partei nicht auf die Unternehmensinhaber richtiggestellt, setzen sich die Beklagten in unzulässiger Weise über die Feststellungen der Vorinstanzen hinweg. Da das Rekursgericht die hier maßgebliche Frage des Verfahrensrechtes im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gelöst hat, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 528, Absatz 2, ZPO nicht vor; der Revisionsrekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO. Dem Kläger waren die Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung nicht zuzuerkennen, weil dieser Schriftsatz mangels Hinweises auf die Unzulässigkeit des von den Beklagten erhobenen Rechtsmittels zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht erforderlich war.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO. Dem Kläger waren die Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung nicht zuzuerkennen, weil dieser Schriftsatz mangels Hinweises auf die Unzulässigkeit des von den Beklagten erhobenen Rechtsmittels zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht erforderlich war.