Begründung:
Der klagende Notar begehrte in seiner am 20. 10. 1978 bei Gericht eingelangten Mahnklage von den Beklagten die Bezahlung eines Betrags von 11.820 S mit der Begründung, er habe für die Beklagten eine Schuld- und Pfandbestellungsurkunde über ein Darlehen der Allgemeinen Bausparkasse der Volksbanken im Grundbuch durchgeführt, Vorrangseinräumungserklärungen der Volksbank Pernitz sowie einer Frau Maria K***** verfasst, die erforderlichen Legalisierungen vorgenommen und darüber hinaus eine Besprechung und ein Telefonat in der Entmündigungssache Johanna E***** geführt.
Die Beklagten wendeten im Zuge des über ihren Widerspruch eingeleiteten Verfahrens über die Klage unter anderem Verjährung ein, da die Tätigkeiten des Klägers bereits 1974 bis Anfang 1975 erfolgt seien.
Der Kläger bestritt, dass Verfahren eingetreten sei und brachte vor, er habe mit den Beklagten am 24. 10. 1975 eine Ratenvereinbarung abgeschlossen. Überdies hätten die Beklagten am 5. 3. 1978 um die Gewährung von Raten ersucht, was als Anerkenntnis zu werten sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Es stellte zu der allein den Gegenstand des Rekurses bildenden Frage der Verjährung folgenden Sachverhalt fest:
In den Jahren 1974 bis 1975 erstellte der Kläger für die Beklagten einen Kaufvertrag mit den Eheleuten K***** und führte auch grundbücherliche Handlungen, wie beispielsweise Vorrangseinräumungserklärungen durch. Für die Errichtung des Kaufvertrags mit den Eheleuten K***** einschließlich des Gesuchs um Anmerkung der Rangordnung, der Zustimmungserklärung der Niederösterreichischen Landesregierung sowie der Kommission des Klägers beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern und der umfangreichen übrigen Nebenarbeiten legte der Kläger eine Rechnung über 19.903,70 S.
Für Vorrangseinräumungserklärungen, Legalisierungen sowie Grundbuchsgesuche und andere Arbeiten sprach der Kläger darüber hinaus einen Betrag von 11.624,40 S an.
Diese Arbeiten des Klägers waren spätestens am 12. 9. 1975 beendet, an welchem Tag sämtliche Beteiligte die Grundbuchsbeschlüsse zugestellt erhielten. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger nach dem 12. 9. 1975 Arbeiten für die Beklagten durchgeführt hätte, insbesonders auch nicht, dass er am 24. 10. 1975 über die Finanzierung der Liegenschaftsabwicklung mit der Zweitbeklagten gesprochen hätte.
Dem Ersuchen der Beklagten um Detaillierung der beiden Rechnungen kam der Kläger erst nach Klagseinbringung teilweise nach und detaillierte die Rechnung vom 11. 5. 1976 über einen Betrag von 11.624,40 S, während eine Detaillierung der Rechnung vom 23. 4. 1975 über 19.903,70 S nie erfolgte. Bei der Überweisung war ihnen der genaue Rechnungsbetrag nicht bekannt, sodass sich daraus eine geringfügige Überzahlung ergab. Die Beklagten waren der Meinung, dass durch die Bezahlung dieses Betrags sämtliche Arbeiten des Klägers abgegolten seien. Aus diesem Grund schenkten sie Mahnschreiben des Klägers hinsichtlich der noch nicht bezahlten Rechnung von 11.820 S keine Beachtung.
Die Zweitbeklagte suchte am 24. 10. 1975 den Kläger auf und beschwerte sich über den hohen Preis für seine Arbeiten, obwohl die Beklagten der Meinung waren, mit der Bezahlung des Betrags von 19.903,70 S würden sämtliche Arbeiten des Klägers abgegolten sein. Eine Ratenvereinbarung wurde an diesem Tag nicht geschlossen. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beklagten hinsichtlich des Klagsbetrags den Kläger um Stundung ersucht hätten.
Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, dass Honorarforderungen von Notaren gemäß § 1486 Z 6 ABGB in drei Jahren verjährten. Diese Frist beginne mit dem Ende der Tätigkeit, im konkreten Falle spätestens mit der Zustellung der letzten Grundbuchstücke. Spätestens zu diesem Zeitpunkt, also am 12. 9. 1975 hätte der Kläger seine Forderung geltend machen können. Da die Klage erst am 20. 10. 1978 beim Erstgericht eingelangt sei, sei die diesbezügliche Forderung verjährt. Da Feststellungen in Richtung der vom Kläger behaupteten Anerkenntnisse vom 24. 10. 1975 und 5. 3. 1978 nicht hätten getroffen werden können, lägen auch keine Unterbrechungs- oder Hemmungsgründe bezüglich der Verjährung vor. Dass die Beklagten bei Bezahlung der ersten Rechnung geringfügig zuviel zahlten, könne keinesfalls als Teilzahlung für die zweite klagsgegenständliche Rechnung und damit als Anerkenntnis dieses Rechnungsbetrags gewertet werden. Dem Kläger stünden auch keine Honoraransprüche für seine angeblichen Tätigkeiten in der Entmündigungssache der Johanna E***** zu, da nicht festgestellt werden könne, dass eine Auftragserteilung von Seiten des Zweitbeklagten erfolgt sei.Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, dass Honorarforderungen von Notaren gemäß Paragraph 1486, Ziffer 6, ABGB in drei Jahren verjährten. Diese Frist beginne mit dem Ende der Tätigkeit, im konkreten Falle spätestens mit der Zustellung der letzten Grundbuchstücke. Spätestens zu diesem Zeitpunkt, also am 12. 9. 1975 hätte der Kläger seine Forderung geltend machen können. Da die Klage erst am 20. 10. 1978 beim Erstgericht eingelangt sei, sei die diesbezügliche Forderung verjährt. Da Feststellungen in Richtung der vom Kläger behaupteten Anerkenntnisse vom 24. 10. 1975 und 5. 3. 1978 nicht hätten getroffen werden können, lägen auch keine Unterbrechungs- oder Hemmungsgründe bezüglich der Verjährung vor. Dass die Beklagten bei Bezahlung der ersten Rechnung geringfügig zuviel zahlten, könne keinesfalls als Teilzahlung für die zweite klagsgegenständliche Rechnung und damit als Anerkenntnis dieses Rechnungsbetrags gewertet werden. Dem Kläger stünden auch keine Honoraransprüche für seine angeblichen Tätigkeiten in der Entmündigungssache der Johanna E***** zu, da nicht festgestellt werden könne, dass eine Auftragserteilung von Seiten des Zweitbeklagten erfolgt sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge. Es bestätigte das erstgerichtliche Urteil hinsichtlich der Abweisung eines Teilbetrags von 291,90 S als Teilurteil und hob es bezüglich des weiteren Begehrens auf Zahlung von 11.528,10 S unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es vertrat die Rechtsansicht, bei der vom Kläger für die Beklagten entwickelten Tätigkeit handle es sich um eine einheitliche Tätigkeit. Da hinsichtlich des Entgeltanspruchs beim Bevollmächtigungsvertrag eine Sondernorm im Gesetz fehle, sei die Bestimmung des § 1170 ABGB sinngemäß heranzuziehen. Danach sei das Entgelt (in der Regel) nach Vollendung des Werks zu entrichten. Dies wäre vorliegendenfalls nach Beendigung des Auftragsverhältnisses des Klägers in dieser eine Einheit bildenden Grundstückstransaktion. Solange der Kläger als Notar noch in die Lage kommen konnte, pflichtgemäß im Interesse seiner Klienten in dieser Grundstückstransaktionssache tätig zu werden, sei aber das Auftragsverhältnis nicht erloschen. Erst nach Rechtskraft der über seine Gesuche ergangenen Grundbuchsbeschlüsse musste der Kläger der Auffassung sein, dass seine Agenden in der Grundstückstransaktionssache erledigt wären und diesbezüglich das Auftragsverhältnis beendet sei. Nach Zustellung der Grundbuchsbewilligungsbeschlüsse (laut den Feststellungen des angefochtenen Urteils am 12. 9. 1975) habe die 30-tägige Rekursfrist des § 123 Abs 1 GBG mit Ablauf des 13. 10. 1975 geendet. Dieser Zeitpunkt bedeutet daher das Ende des Auftragsverhältnisses hinsichtlich der Grundstückstransaktion. Für die Erstellung der Rechnung müsse dem Notar eine angemessene Frist eingeräumt werden. Eine solche von sieben Tagen nach Beendigung seines Auftragsverhältnisses sei ihm jedenfalls zuzubilligen. Der Anspruch sei daher nicht verjährt. Auf die Bekämpfung der Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts hinsichtlich der Frage eines Anerkenntnisses müsse daher nicht eingegangen werden.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge. Es bestätigte das erstgerichtliche Urteil hinsichtlich der Abweisung eines Teilbetrags von 291,90 S als Teilurteil und hob es bezüglich des weiteren Begehrens auf Zahlung von 11.528,10 S unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es vertrat die Rechtsansicht, bei der vom Kläger für die Beklagten entwickelten Tätigkeit handle es sich um eine einheitliche Tätigkeit. Da hinsichtlich des Entgeltanspruchs beim Bevollmächtigungsvertrag eine Sondernorm im Gesetz fehle, sei die Bestimmung des Paragraph 1170, ABGB sinngemäß heranzuziehen. Danach sei das Entgelt (in der Regel) nach Vollendung des Werks zu entrichten. Dies wäre vorliegendenfalls nach Beendigung des Auftragsverhältnisses des Klägers in dieser eine Einheit bildenden Grundstückstransaktion. Solange der Kläger als Notar noch in die Lage kommen konnte, pflichtgemäß im Interesse seiner Klienten in dieser Grundstückstransaktionssache tätig zu werden, sei aber das Auftragsverhältnis nicht erloschen. Erst nach Rechtskraft der über seine Gesuche ergangenen Grundbuchsbeschlüsse musste der Kläger der Auffassung sein, dass seine Agenden in der Grundstückstransaktionssache erledigt wären und diesbezüglich das Auftragsverhältnis beendet sei. Nach Zustellung der Grundbuchsbewilligungsbeschlüsse (laut den Feststellungen des angefochtenen Urteils am 12. 9. 1975) habe die 30-tägige Rekursfrist des Paragraph 123, Absatz eins, GBG mit Ablauf des 13. 10. 1975 geendet. Dieser Zeitpunkt bedeutet daher das Ende des Auftragsverhältnisses hinsichtlich der Grundstückstransaktion. Für die Erstellung der Rechnung müsse dem Notar eine angemessene Frist eingeräumt werden. Eine solche von sieben Tagen nach Beendigung seines Auftragsverhältnisses sei ihm jedenfalls zuzubilligen. Der Anspruch sei daher nicht verjährt. Auf die Bekämpfung der Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts hinsichtlich der Frage eines Anerkenntnisses müsse daher nicht eingegangen werden.
Hingegen sei der Honorarteilbetrag von 291,90 S mangels Auftrags an den Kläger nicht berechtigt.
Gegen den Aufhebungsbeschluss richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag ihn dahin abzuändern, dass der Berufung des Klägers zur Gänze nicht stattgegeben werde.
Der Rekursantrag ist zwar verfehlt, da der Rekurs gegen einen unter Rechtskraftvorbehalt ergangenen Aufhebungsbeschluss niemals eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Hauptsache, sondern nur die Beseitigung der Aufhebung oder die Änderung der im Aufhebungsbeschluss ausgesprochenen Rechtsmeinung verlangen kann (Fasching IV, 414; EvBl 1958/28, S 50 uva). Der unrichtige Antrag hindert jedoch die sachliche Erledigung des Rechtsmittels nicht.Der Rekursantrag ist zwar verfehlt, da der Rekurs gegen einen unter Rechtskraftvorbehalt ergangenen Aufhebungsbeschluss niemals eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Hauptsache, sondern nur die Beseitigung der Aufhebung oder die Änderung der im Aufhebungsbeschluss ausgesprochenen Rechtsmeinung verlangen kann (Fasching römisch vier, 414; EvBl 1958/28, S 50 uva). Der unrichtige Antrag hindert jedoch die sachliche Erledigung des Rechtsmittels nicht.