Die Revision ist berechtigt.
Den Ausführungen in der Revision, aus den Feststellungen des Erstgerichtes ergebe sich nur, daß der Kläger zwar schon immer der Überzeugung war, nicht der Vater der Beklagten zu sein, nicht aber, daß er auch Kenntnis von konkreten Umständen gehabt habe, welche die uneheliche Geburt der Beklagten beweisen hätten können, ist beizupflichten:
Der Ehemann der Mutter kann die Ehelichkeit des Kindes binnen Jahresfrist bestreiten (§ 156 Abs.1 ABGB). Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ehemann Kenntnis von den Umständen erlangt, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen, frühestens jedoch mit der Geburt des Kindes (§ 156 Abs.2 ABGB). Nach ständiger Rechtsprechung (EFSlg. 43.300, 51.241 ua) beginnt die Frist jedenfalls dann zu laufen, wenn dem Ehemann Umstände von so großer Beweiskraft bekannt werden, daß er die Unehelichkeit des Kindes als höchstwahrscheinlich ansehen muß und erwarten kann, seiner Beweispflicht im Bestreitungsprozeß nachkommen zu können. Nur die Kenntnis genügend beweiskräftiger, für die Unehelichkeit des Kindes sprechender Umstände setzt als die Bestreitungsfrist in Lauf (EFSlg. 772, 31.308, 35.960). Als solche Umstände kommen beispielsweise der Reifegrad, erbbiologische und rassische Merkmale, Unmöglichkeit der Zeugung und dgl. in Betracht (Pichler in Rummel, ABGB, Rz 3 zu §§ 156 bis 159). Wann dem Ehemann subjektive Bedenken gegen seine Vaterschaft gekommen sind, ist hingegen bedeutungslos (Koziol-Welser8 I 237; EvBl. 1978/164). Die Gewißheit, daß die Mutter innerhalb der kritischen Frist mit einem Dritten geschlechtlich verkehrt hat, begründet zwar Bedenken an der Vaterschaft des Ehemannes; mangels konkreter objektiver Umstände wird aber die Ehelichkeit des Kindes dadurch nicht in jedem Fall ernstlich in Frage gestellt. Wenn auch der Ehemann mit der Mutter innerhalb der kritischen Zeit geschlechtlich verkehrt hat, dann sprechen die Umstände ebenso für die Vaterschaft des Dritten wie für die Vaterschaft des Ehemannes; ein konkreter Umstand, der die Unehelichkeit des Kindes höchstwahrscheinlich macht, liegt darin allein noch nicht.Der Ehemann der Mutter kann die Ehelichkeit des Kindes binnen Jahresfrist bestreiten (Paragraph 156, Absatz eins, ABGB). Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ehemann Kenntnis von den Umständen erlangt, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen, frühestens jedoch mit der Geburt des Kindes (Paragraph 156, Absatz 2, ABGB). Nach ständiger Rechtsprechung (EFSlg. 43.300, 51.241 ua) beginnt die Frist jedenfalls dann zu laufen, wenn dem Ehemann Umstände von so großer Beweiskraft bekannt werden, daß er die Unehelichkeit des Kindes als höchstwahrscheinlich ansehen muß und erwarten kann, seiner Beweispflicht im Bestreitungsprozeß nachkommen zu können. Nur die Kenntnis genügend beweiskräftiger, für die Unehelichkeit des Kindes sprechender Umstände setzt als die Bestreitungsfrist in Lauf (EFSlg. 772, 31.308, 35.960). Als solche Umstände kommen beispielsweise der Reifegrad, erbbiologische und rassische Merkmale, Unmöglichkeit der Zeugung und dgl. in Betracht (Pichler in Rummel, ABGB, Rz 3 zu Paragraphen 156 bis 159). Wann dem Ehemann subjektive Bedenken gegen seine Vaterschaft gekommen sind, ist hingegen bedeutungslos (Koziol-Welser8 römisch eins 237; EvBl. 1978/164). Die Gewißheit, daß die Mutter innerhalb der kritischen Frist mit einem Dritten geschlechtlich verkehrt hat, begründet zwar Bedenken an der Vaterschaft des Ehemannes; mangels konkreter objektiver Umstände wird aber die Ehelichkeit des Kindes dadurch nicht in jedem Fall ernstlich in Frage gestellt. Wenn auch der Ehemann mit der Mutter innerhalb der kritischen Zeit geschlechtlich verkehrt hat, dann sprechen die Umstände ebenso für die Vaterschaft des Dritten wie für die Vaterschaft des Ehemannes; ein konkreter Umstand, der die Unehelichkeit des Kindes höchstwahrscheinlich macht, liegt darin allein noch nicht.
Im vorliegenden Fall steht nur fest, daß der Kläger im Zuge des Pflegschaftsverfahrens mehrmals geäußert hat, er sei nicht der Vater der Beklagten; zumindest seit Juli 1983 kennt er auch den Namen des Mannes, mit dem die Mutter innerhalb der kritischen Frist geschlechtlich verkehrt hat. Allein daraus mußte aber der Kläger noch nicht den Schluß ziehen, daß die Unehelichkeit der Beklagten höchstwahrscheinlich sei. In einem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren (§ 6 Abs.1 Z 1 FamRAnglV) hätte sich das Erstgericht nicht damit begnügen dürfen, nur die - gegenüber dem Pflegschaftsgericht abgegebenen - Erklärungen des Klägers nicht der Vater zu sein, also bloße Hilfstatsachen, festzustellen; es hatte vielmehr die Pflicht, alle für die Entscheidung wichtigen Tatumstände aufzuklären (Fasching, Lehrbuch, Rz 2379). Nach der Aktenlage fehlen Anhaltspunkte dafür, daß dem Kläger konkrete Umstände bekannt waren, welche die Unehelichkeit der Beklagten höchstwahrscheinlich machen; seine Kenntnis, daß die Mutter in der kritischen Zeit auch mit einem anderen Mann verkehrt hat, reicht dafür nicht aus. Die Angaben in der Klage lassen darauf schließen, daß auch der Kläger mit der Mutter innerhalb der kritischen Frist geschlechtlich verkehrt hat, Feststellungen darüber fehlen allerdings.Im vorliegenden Fall steht nur fest, daß der Kläger im Zuge des Pflegschaftsverfahrens mehrmals geäußert hat, er sei nicht der Vater der Beklagten; zumindest seit Juli 1983 kennt er auch den Namen des Mannes, mit dem die Mutter innerhalb der kritischen Frist geschlechtlich verkehrt hat. Allein daraus mußte aber der Kläger noch nicht den Schluß ziehen, daß die Unehelichkeit der Beklagten höchstwahrscheinlich sei. In einem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, FamRAnglV) hätte sich das Erstgericht nicht damit begnügen dürfen, nur die - gegenüber dem Pflegschaftsgericht abgegebenen - Erklärungen des Klägers nicht der Vater zu sein, also bloße Hilfstatsachen, festzustellen; es hatte vielmehr die Pflicht, alle für die Entscheidung wichtigen Tatumstände aufzuklären (Fasching, Lehrbuch, Rz 2379). Nach der Aktenlage fehlen Anhaltspunkte dafür, daß dem Kläger konkrete Umstände bekannt waren, welche die Unehelichkeit der Beklagten höchstwahrscheinlich machen; seine Kenntnis, daß die Mutter in der kritischen Zeit auch mit einem anderen Mann verkehrt hat, reicht dafür nicht aus. Die Angaben in der Klage lassen darauf schließen, daß auch der Kläger mit der Mutter innerhalb der kritischen Frist geschlechtlich verkehrt hat, Feststellungen darüber fehlen allerdings.
Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren jene konkrete Umstände, die dem Kläger bekannt waren, zu erforschen und - falls sich daraus nicht der Ablauf der Ausschlußfrist des § 156 Abs.1 ABGB ergibt - auch das zum Nachweis der Unehelichkeit der Geburt der Beklagten beantragte Sachverständigengutachten einzuholen haben.Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren jene konkrete Umstände, die dem Kläger bekannt waren, zu erforschen und - falls sich daraus nicht der Ablauf der Ausschlußfrist des Paragraph 156, Absatz eins, ABGB ergibt - auch das zum Nachweis der Unehelichkeit der Geburt der Beklagten beantragte Sachverständigengutachten einzuholen haben.
Der Revision war somit im Sinne des darin gestellten Aufhebungsantrages Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 Abs.1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.