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Entscheidung 4 Ob 597/95×

Entscheidung 4 Ob 597/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob597/95(4Ob1677/95)

Entscheidungsdatum

18.12.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Manuela W*****, vertreten durch Dr.Johann Rathbauer, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Manfred W*****, wegen Abgabe einer Willenserklärung (Streitwert S 30.000) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses und außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen den Beschluß und das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 22. September 1995, GZ 12 R 82/95-31, womit aus Anlaß der Berufung das Versäumungsurteil des Bezirksgerichtes Leonfelden vom 6.Juli 1993, GZ C 146/93v-7, aufgehoben und das Urteil des Bezirksgerichtes Leonfelden vom 24.März 1993, GZ C 146/93v-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs und die Revision werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

römisch eins. Zum Revisionsrekurs:

Am 6.7.1993 fällte das Erstgericht auf Antrag der Klägerin gegen den der Tagsatzung ferngebliebenen Beklagten ein der Klage stattgebendes Versäumungsurteil (ON 7). Dagegen erhob der Beklagte fristgerecht Widerspruch (ON 12).

In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 24.3.1995 - zu der abermals nur die Klägerin erschienen war - ließ der Erstrichter (nach einem Beschluß auf Neudurchführung der Verhandlung wegen Richterwechsels) die Klage vortragen und schloß sodann - nach Erörterung der Rechtslage mit der Klägerin - das Verfahren, ohne vorher das Versäumungsurteil aufgehoben zu haben (Paragraph 397 a, Absatz 3, Satz 3 ZPO).

Aus Anlaß der Berufung, die die Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Erstgerichtes vom 24.März 1995, ON 25, eingebracht hatte, hob das Berufungsgericht das erwähnte Versäumungsurteil zufolge rechtzeitig erhobenen Widerspruchs des Beklagten ersatzlos auf.

Rechtliche Beurteilung

Soweit das von der Klägerin erhobene Rechtsmittel des "außerordentlichen Revisionsrekurses" dahin verstanden werden kann, daß sich die Klägerin (auch) gegen die Aufhebung des Versäumungsurteiles wehrt, ist das Rechtsmittel jedenfalls unzulässig, weil ein solcher Beschluß nach Paragraph 397, a Absatz 3, letzter Halbsatz ZPO nicht angefochten werden kann.

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

römisch zwei. Zur außerordentlichen Revision:

Die Kägerin zeigt in ihrer Rechtsmittelschrift keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf. In der Berufung gegen das Ersturteil hatte die Klägerin dem Sinne nach - auch mit ihren Ausführungen zu anders bezeichneten Berufungsgründen - nur Mängel des Verfahrens erster Instanz geltend gemacht. Da das Berufungsgericht diese Verfahrensmängel verneint hat, können sie nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu Paragraph 503, mwN aus der stRsp).

Die außerordentliche Revision war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E40852 04A05975

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB00597.95.1218.000

Dokumentnummer

JJT_19951218_OGH0002_0040OB00597_9500000_000