Der Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, weil das Rekursgericht die Voraussetzungen der Erstbegehungsgefahr in einer die Rechtssicherheit gefährdenden Weise unrichtig beurteilt hat; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Die Beklagte vertritt die Ansicht, aus dem bescheinigten Sachverhalt seien keine konkreten Anhaltspunkte dafür ableitbar, dass ein Verstoß der Beklagten gegen die mit der Klägerin abgeschlossene Vereinbarung unmittelbar bevorstehe. Dem ist zuzustimmen.
Die Klägerin macht einen Unterlassungsanspruch geltend. Der Unterlassungsanspruch dient der Abwehr künftiger Beeinträchtigungen. Seine Entstehung setzt die drohende Gefahr einer Beeinträchtigung voraus; die Beeinträchtigung braucht noch nicht eingetreten zu sein. Es genügt Erstbegehungsgefahr (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht21 EinlUWG Rz 256). Der Unterlassungsanspruch ist nach hA ein materiellrechtlicher Anspruch (Böhm aaO 10 ff mwN, 68; Rummel aaO; JBl 1975, 484; SZ 56/63 ua).
Der Unterlassungsanspruch wird demnach durch zwei Elemente konkretisiert: Eine Unterlassungspflicht und die Gefahr, dass dieser Unterlassungspflicht zuwidergehandelt wird. Fehlt eines dieser Elemente, dann besteht kein Unterlassungsanspruch. Bei der Gefahr des Zuwiderhandelns ist zu unterscheiden, ob der zu einer bestimmten Unterlassung Verpflichtete bereits einmal zuwidergehandelt oder sich bisher rechtmäßig verhalten hat. Im ersten Fall wird vermutet, dass er wieder zuwiderhandeln werde (Wiederholungsgefahr); im zweiten Fall muss das Zuwiderhandeln unmittelbar drohend bevorstehen (Erstbegehungsgefahr), nur dann ist eine (vorbeugende) Unterlassungklage gerechtfertigt (Hohenecker/Friedl, Wettbewerbsrecht 85 f; Rechberger in Rechberger, ZPOý § 407 Rz 16; zur vorbeugenden Unterlassungsklage ua SZ 33/130; ÖBl 1978, 102 - kulinarisches Mosaik; MR 1988, 205 = ÖBl 1989, 56 - Bioren; SZ 67/161 = ÖBl 1995, 128 - Verführerschein II; WBl 1999, 331 = ÖBl 1999, 229 -Der Unterlassungsanspruch wird demnach durch zwei Elemente konkretisiert: Eine Unterlassungspflicht und die Gefahr, dass dieser Unterlassungspflicht zuwidergehandelt wird. Fehlt eines dieser Elemente, dann besteht kein Unterlassungsanspruch. Bei der Gefahr des Zuwiderhandelns ist zu unterscheiden, ob der zu einer bestimmten Unterlassung Verpflichtete bereits einmal zuwidergehandelt oder sich bisher rechtmäßig verhalten hat. Im ersten Fall wird vermutet, dass er wieder zuwiderhandeln werde (Wiederholungsgefahr); im zweiten Fall muss das Zuwiderhandeln unmittelbar drohend bevorstehen (Erstbegehungsgefahr), nur dann ist eine (vorbeugende) Unterlassungklage gerechtfertigt (Hohenecker/Friedl, Wettbewerbsrecht 85 f; Rechberger in Rechberger, ZPOý Paragraph 407, Rz 16; zur vorbeugenden Unterlassungsklage ua SZ 33/130; ÖBl 1978, 102 - kulinarisches Mosaik; MR 1988, 205 = ÖBl 1989, 56 - Bioren; SZ 67/161 = ÖBl 1995, 128 - Verführerschein römisch zwei; WBl 1999, 331 = ÖBl 1999, 229 -
ERINASOLUM).
Der wettbewerbsrechtliche Unterlassunganspruch richtet sich demnach gegen eine künftige sittenwidrige Wettbewerbshandlung. Der Kläger muss dann, wenn noch kein Verstoß begangen wurde, die tatsächlichen Umstände, die eine ernstlich drohende und unmittelbar bevorstehende Gefahr erstmaliger Begehung begründen, im Einzelnen darlegen und im Bestreitungsfall beweisen. Die bloße theoretische Möglichkeit der Begehung genügt nicht; gegen sie schützt kein Gesetz. Es müssen greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein wettbewerbswidriges Verhalten der bezeichneten Art in naher Zukunft bevorsteht (Baumbach/Hefermehl aaO EinlUWG Rz 300).
Das Erstgericht hat (auf Grund eines Gedächtnisprotokolls des Geschäftsführers der Klägerin Beilage ./F) nur für bescheinigt erachtet, dass der Geschäftsführer der Klägerin jenen der Beklagten auf die (nicht bescheinigte) Abwerbung eines Kunden angesprochen und ihm mit gerichtlichen Schritten gedroht hat. Der Geschäftsführer der Beklagten hat darauf erwidert, er habe sich an das vereinbarte Abwerbeverbot bisher immer gehalten; wenn "dem so sei" (gemeint: wenn gegen ihn gerichtlich vorgegangen werde), werde sich das ändern; dann fühle er sich hiermit nicht mehr daran gebunden; die Klägerin würde ja sehen. Das Rekursgericht zieht aus diesem Sachverhalt zu Unrecht den rechtlichen Schluss, es bestehe allein auf Grund der Erklärung des Geschäftsführers der Beklagten Grund zur Besorgnis, die Beklagte werde in absehbarer Zukunft vereinbarungswidrig handeln und gegen das vereinbarte Abwerbeverbot verstoßen.
Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen von Erstbegehungsgefahr vorliegen, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die bloße Erklärung, sich an eine bestimmte Vertragsklausel nicht mehr gebunden zu erachten, indiziert noch nicht ohne weiteres einen unmittelbar bevorstehenden Verstoß des Erklärenden gegen die Vertragsklausel. Die - in einer offenbar emotionell geführten verbalen Auseinandersetzung gefallene - Äußerung des (zu Unrecht eines Vertragsbruchs beschuldigten) Geschäftsführers der Beklagten rechtfertigt für sich allein noch keine vorbeugende Unterlassungsklage. Abgesehen von der festgestellten Erklärung sind sonstige objektive Umstände einer ernstlich drohenden und unmittelbar bevorstehenden Gefahr eines Bruchs der vertraglichen Abrede zwischen den Streitteilen nicht erkennbar. Mangels Erstbegehungsgefahr ist schon der Anspruch der Klägerin zu verneinen; auf die vom Rekursgericht und der Klägerin behandelte Frage der Gefährdung iSd § 381 EO kommt es daher nicht an. Es war deshalb dem Revisionsrekurs der Beklagten Folge zu geben und die abweisende Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen von Erstbegehungsgefahr vorliegen, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die bloße Erklärung, sich an eine bestimmte Vertragsklausel nicht mehr gebunden zu erachten, indiziert noch nicht ohne weiteres einen unmittelbar bevorstehenden Verstoß des Erklärenden gegen die Vertragsklausel. Die - in einer offenbar emotionell geführten verbalen Auseinandersetzung gefallene - Äußerung des (zu Unrecht eines Vertragsbruchs beschuldigten) Geschäftsführers der Beklagten rechtfertigt für sich allein noch keine vorbeugende Unterlassungsklage. Abgesehen von der festgestellten Erklärung sind sonstige objektive Umstände einer ernstlich drohenden und unmittelbar bevorstehenden Gefahr eines Bruchs der vertraglichen Abrede zwischen den Streitteilen nicht erkennbar. Mangels Erstbegehungsgefahr ist schon der Anspruch der Klägerin zu verneinen; auf die vom Rekursgericht und der Klägerin behandelte Frage der Gefährdung iSd Paragraph 381, EO kommt es daher nicht an. Es war deshalb dem Revisionsrekurs der Beklagten Folge zu geben und die abweisende Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.