Entscheidung 4 Ob 6/04t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
04.05.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Robert B***** vertreten durch Mag. Klemens Mayer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Anton K***** GmbH, 2. Anton K*****, beide vertreten durch Mag. Thomas di Vora, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 25.000 EUR, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 12. November 2003, GZ 6 R 218/03f-24, womit das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 13. August 2003, GZ 23 Cg 174/02s-20, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Revisionsverfahren ist durch Konkurseröffnung über das Vermögen der klagenden Partei unterbrochen.
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrt von den Beklagten zuletzt noch Zahlung von 25.000 EUR. Die Beklagten haben Texte und Bilder der auf seiner CD, Internetseite und Broschüre enthaltenen Inserate 1 : 1 übernommen, wodurch ihm ein Schaden in Höhe des Klagebetrags entstanden sei.
Das Erstgericht wies das Zahlungsbegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung am 12. November 2003 und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
In seiner Sitzung vom 10 2. 2004 stellte der Oberste Gerichtshof den Beklagten eine Beantwortung der vom Kläger am 24. 12. 2003 bei Gericht eingebrachten außerordentlichen Revision frei.
Zwischenzeitig war mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 30. Jänner 2004, GZ 2 S 14/04b-3, über das Vermögen des Klägers der Konkurs eröffnet und Dr. Michael Lesigang, Rechtsanwalt in Wien, zum Masseverwalter bestellt worden.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 7 Abs 1 KO werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Gemeinschuldner Kläger oder Beklagter ist, durch die Konkurseröffnung ex lege unterbrochen. Eine Entscheidung über die außerordentliche Revision des Gemeinschuldners ist während des unterbrochenen Verfahrens unzulässig.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Gemeinschuldner Kläger oder Beklagter ist, durch die Konkurseröffnung ex lege unterbrochen. Eine Entscheidung über die außerordentliche Revision des Gemeinschuldners ist während des unterbrochenen Verfahrens unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0040OB00006.04T.0504.000
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2012
Dokumentnummer
JJT_20040504_OGH0002_0040OB00006_04T0000_000