Entscheidung 4 Ob 6/26z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Entscheidungsdatum
20.02.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Pflegschaftssache der mj *, geboren * 2020, wohnhaft bei der Mutter *, vertreten durch die Aigner Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H. in Pasching, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters *, vertreten durch Dr. Günter Tews, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 3. Dezember 2025, GZ 21 R 208/25z-122, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.römisch eins. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
II. Die an den Obersten Gerichtshof gerichteten Eingaben des Vaters vom 21. und 22. Jänner 2026 werden zurückgewiesen.römisch zwei. Die an den Obersten Gerichtshof gerichteten Eingaben des Vaters vom 21. und 22. Jänner 2026 werden zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zu I.Zu römisch eins.
[1] Die Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses bedarf gemäß § 71 Abs 3 AußStrG keiner Begründung. Die Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses bedarf gemäß Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG keiner Begründung.
Zu II.Zu römisch zwei.
[2] Jeder Partei steht nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zu. Weitere Rechtsmittelschriften und Rechtsmittelgegenschriften, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig (RS0041666). Die weiteren Schriftsätze des Vaters sind daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0040OB00006.26Z.0220.000
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2026
Dokumentnummer
JJT_20260220_OGH0002_0040OB00006_26Z0000_000