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Entscheidung 4 Ob 6/26z×

Entscheidung 4 Ob 6/26z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob6/26z

Entscheidungsdatum

20.02.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Pflegschaftssache der mj *, geboren * 2020, wohnhaft bei der Mutter *, vertreten durch die Aigner Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H. in Pasching, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters *, vertreten durch Dr. Günter Tews, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 3. Dezember 2025, GZ 21 R 208/25z-122, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

römisch eins. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

römisch zwei. Die an den Obersten Gerichtshof gerichteten Eingaben des Vaters vom 21. und 22. Jänner 2026 werden zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu römisch eins.

[1]         Die Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses bedarf gemäß Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG keiner Begründung.

Zu römisch zwei.

[2]                 Jeder Partei steht nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zu. Weitere Rechtsmittelschriften und Rechtsmittelgegenschriften, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig (RS0041666). Die weiteren Schriftsätze des Vaters sind daher zurückzuweisen.

Textnummer

E146819

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0040OB00006.26Z.0220.000

Im RIS seit

09.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2026

Dokumentnummer

JJT_20260220_OGH0002_0040OB00006_26Z0000_000