Aus den Entscheidungsgründen:
Die Frage, ob nach dem Angestelltengesetz im Fall einer unverschuldeten Unmöglichkeit des Urlaubsverbrauchs eine Urlaubsentschädigung in Geld zu gewähren ist, wurde in früheren Jahren nicht einhellig beantwortet. Die nunmehrige ständige Rechtsprechung (Arb. Slg. 8080, JBl. 1969 S. 100) vertritt den Standpunkt, daß sich der Anspruch des Angestellten auf Urlaubsgewährung in natura bei Unmöglichwerden seiner Erfüllung, sofern diesen daran kein Verschulden trifft, in einen Geldanspruch auf Urlaubsentschädigung umwandelt. Dies ergibt sich einerseits auf Grund der Bestimmungen der §§ 17 ff. AngG., insbesondere aus § 17Die Frage, ob nach dem Angestelltengesetz im Fall einer unverschuldeten Unmöglichkeit des Urlaubsverbrauchs eine Urlaubsentschädigung in Geld zu gewähren ist, wurde in früheren Jahren nicht einhellig beantwortet. Die nunmehrige ständige Rechtsprechung (Arb. Slg. 8080, JBl. 1969 S. 100) vertritt den Standpunkt, daß sich der Anspruch des Angestellten auf Urlaubsgewährung in natura bei Unmöglichwerden seiner Erfüllung, sofern diesen daran kein Verschulden trifft, in einen Geldanspruch auf Urlaubsentschädigung umwandelt. Dies ergibt sich einerseits auf Grund der Bestimmungen der Paragraphen 17, ff. AngG., insbesondere aus Paragraph 17
(1) AngG., wonach dem Angestellten in jedem Dienstjahr ein Urlaub gebührt, und aus § 17b AngG., der jene Fälle aufzählt, in welchen der Angestellte seinen Urlaubsanspruch verliert, andererseits aber auch aus dem im § 1447 ABGB. verankerten Grundsatz der sogenannten Vorteilsausgleichung, nach dieser Gesetzesstelle hebt das Unmöglichwerden der Erfüllung einer Verbindlichkeit alle Verpflichtungen, selbst die, den Wert derselben zu vergüten, zwar auf, jedoch muß der Schuldner in jedem Fall das, was er, um die Verbindlichkeit in Erfüllung zu bringen, erhalten hat, zwar gleich einem redlichen Besitzer, jedoch auf solche Art zurückstellen oder vergüten, daß er aus dem Schaden des anderen keinen Gewinn zieht. Demnach muß der Dienstgeber dasjenige, was er durch den rechtlichen Untergang seiner Naturalverpflichtung zur Urlaubsgewährung erspart hat, nämlich die Bezahlung des Entgelts für die Freizeit seines Dienstnehmers während des Bestandes des aktiven Dienstverhältnisses, herausgeben (Arb. Slg. 8080 und die Anmerkung Bydlinskis dazu in JBl. 1966S. 158).(1) AngG., wonach dem Angestellten in jedem Dienstjahr ein Urlaub gebührt, und aus Paragraph 17 b, AngG., der jene Fälle aufzählt, in welchen der Angestellte seinen Urlaubsanspruch verliert, andererseits aber auch aus dem im Paragraph 1447, ABGB. verankerten Grundsatz der sogenannten Vorteilsausgleichung, nach dieser Gesetzesstelle hebt das Unmöglichwerden der Erfüllung einer Verbindlichkeit alle Verpflichtungen, selbst die, den Wert derselben zu vergüten, zwar auf, jedoch muß der Schuldner in jedem Fall das, was er, um die Verbindlichkeit in Erfüllung zu bringen, erhalten hat, zwar gleich einem redlichen Besitzer, jedoch auf solche Art zurückstellen oder vergüten, daß er aus dem Schaden des anderen keinen Gewinn zieht. Demnach muß der Dienstgeber dasjenige, was er durch den rechtlichen Untergang seiner Naturalverpflichtung zur Urlaubsgewährung erspart hat, nämlich die Bezahlung des Entgelts für die Freizeit seines Dienstnehmers während des Bestandes des aktiven Dienstverhältnisses, herausgeben (Arb. Slg. 8080 und die Anmerkung Bydlinskis dazu in JBl. 1966S. 158).
Die Beklagte bekämpft auch nicht diese in den angegebenen Entscheidungen zum Ausdruck gebrachten Rechtsgedanken, behauptet aber, diese seien auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil der dem Franz T. zustehende Anspruch auf Urlaubsgewährung bis zu seinem Lebensende in einen Geldanspruch umgewandelt wurde. Für eine solche Umwandlung habe schon rein zeitlich keine Möglichkeit bestanden; der Geldanspruch könne daher auch nicht auf die Erben übergegangen sein.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Geht man davon aus, daß im Fall des zufälligen Unmöglichwerdens der Urlaubsverbindlichkeit der Dienstgeber nach dem Grundsatz der Vorteilsausgleichung dasjenige herauszugeben hat, was er durch den rechtlichen Untergang seiner Naturalverbindlichkeit erspart hat, so steht dieser Verpflichtung des Dienstgebers nicht mehr ein höchstpersönlicher Anspruch seines Dienstnehmers, sondern ein mit der Auflösung des Dienstverhältnisses existent gewordener Anspruch auf Vorteilsausgleichung in Form der Urlaubsvergütung gegenüber, den auch die Erben geltend machen könne, da es sich um einen Geldanspruch handelt. Daß Franz T. im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen für den Erwerb seines Urlaubsanspruchs erfüllt hatte, wird nicht bestritten. Damit aber ist sein durch die Auflösung seines Dienstverhältnisses bedingter Anspruch auf Gewährung der Urlaubsentschädigung in Geld im Wege der Vorteilsausgleichung zu einem unbedingten geworden. Die damit verbundenen Rechte konnten daher auch vererbt werden.