Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin behauptet zunächst, daß zwischen ihr und der Beklagten von vornherein nicht ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit, sondern ein solches auf unbestimmte Zeit vereinbart worden sei, weil zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht bekannt gewesen sei, wie lange sich die Dienstnehmerin K im Krankenstand befinden werde. Dem ist entgegenzuhalten, daß ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit nicht kalendermäßig begrenzt sein muß. Ein solches liegt auch dann vor, wenn dessen Dauer annähernd feststeht und durch Umstände bestimmt wird, die objektiv feststellbar und von der Willkür des Dienstgebers unabhängig sind (Leitich, ÖJZ 1955, 666, JBl 1958, 369 ua). Da die Klägerin ausdrücklich für die Dauer der krankheitsbedingten Abwesenheit der Dienstnehmerin K aufgenommen wurde, trifft diese Voraussetzung im vorliegenden Fall zu. Ob der Bedarf der Dienstgeberin, der zur Einstellung der Klägerin führte, als vorübergehend zu bezeichnen war, ist nicht wesentlich, weil ein Dienstverhältnis auf die Zeit eines vorübergehenden Bedarfes grundsätzlich ein solches auf unbestimmte Zeit ist, das nur die Besonderheit hat, daß es während des ersten Monates jederzeit gelöst werden kann (§ 20 Abs 5 AngG, Leitich, ÖJZ 1955, 665). Da die Mitteilung an die Klägerin, daß ihr Dienstverhältnis mit 31. 12. 1969 zu Ende gehe, erst später als ein Monat nach Beginn des Dienstverhältnisses erfolgte, kann die Bestimmung des § 20 Abs 5 AngG zur Begründung dafür, daß das Dienstverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist hätte gelöst werden können, im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden. Entscheidend ist vielmehr allein, ob das Ende des Dienstverhältnisses von vornherein so vereinbart wurde, daß ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit (§ 19 Abs 1 AngG) vorliegt. Da es mit dem Ende der krankheitsbedingten Abwesenheit der Dienstnehmerin K begrenzt wurde, war das Ende des Dienstverhältnisses objektiv bestimmt und keineswegs, wie die Revision meint, "völlig nebulos und unbestimmbar".Die Klägerin behauptet zunächst, daß zwischen ihr und der Beklagten von vornherein nicht ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit, sondern ein solches auf unbestimmte Zeit vereinbart worden sei, weil zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht bekannt gewesen sei, wie lange sich die Dienstnehmerin K im Krankenstand befinden werde. Dem ist entgegenzuhalten, daß ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit nicht kalendermäßig begrenzt sein muß. Ein solches liegt auch dann vor, wenn dessen Dauer annähernd feststeht und durch Umstände bestimmt wird, die objektiv feststellbar und von der Willkür des Dienstgebers unabhängig sind (Leitich, ÖJZ 1955, 666, JBl 1958, 369 ua). Da die Klägerin ausdrücklich für die Dauer der krankheitsbedingten Abwesenheit der Dienstnehmerin K aufgenommen wurde, trifft diese Voraussetzung im vorliegenden Fall zu. Ob der Bedarf der Dienstgeberin, der zur Einstellung der Klägerin führte, als vorübergehend zu bezeichnen war, ist nicht wesentlich, weil ein Dienstverhältnis auf die Zeit eines vorübergehenden Bedarfes grundsätzlich ein solches auf unbestimmte Zeit ist, das nur die Besonderheit hat, daß es während des ersten Monates jederzeit gelöst werden kann (Paragraph 20, Absatz 5, AngG, Leitich, ÖJZ 1955, 665). Da die Mitteilung an die Klägerin, daß ihr Dienstverhältnis mit 31. 12. 1969 zu Ende gehe, erst später als ein Monat nach Beginn des Dienstverhältnisses erfolgte, kann die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 5, AngG zur Begründung dafür, daß das Dienstverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist hätte gelöst werden können, im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden. Entscheidend ist vielmehr allein, ob das Ende des Dienstverhältnisses von vornherein so vereinbart wurde, daß ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit (Paragraph 19, Absatz eins, AngG) vorliegt. Da es mit dem Ende der krankheitsbedingten Abwesenheit der Dienstnehmerin K begrenzt wurde, war das Ende des Dienstverhältnisses objektiv bestimmt und keineswegs, wie die Revision meint, "völlig nebulos und unbestimmbar".
Richtig ist allerdings, daß die Dienstnehmerin K tatsächlich nicht mehr zur Arbeit zurückkehrte, sondern während des Krankenstandes ihr Dienstverhältnis zur Beklagten einvernehmlich mit 31. 12. 1969 löste. Der Hinweis der Revision, daß damit der "vorübergehende Bedarf" einer Ersatzkraft für diese Dienstnehmerin zu einem ständigen geworden sei, ist an sich richtig. Die daraus gezogene Folgerung aber, daß nun das Dienstverhältnis der Klägerin nur mehr unter Einhaltung einer entsprechenden Kündigungsfrist hätte beendet werden können, ist nicht richtig. Nach dem festgestellten Sachverhalt wurde vereinbart, daß das Dienstverhältnis so lange dauern soll, bis die krankheitsbedingte Abwesenheit der Dienstnehmerin K beendet ist. Dies konnte durch die (erwartete) Rückkehr auf den Arbeitsplatz nach Wiederherstellung ihrer Gesundheit, aber auch durch eine Beendigung ihres Dienstverhältnisses erfolgen. Nach Lösung ihres Dienstverhältnisses konnte nicht mehr gesagt werden, daß sie "krankheitsbedingt" vom Dienst abwesend sei. Auch damit wurde die durch ihre krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung entstandene Lage und die eingetretene Notwendigkeit, ihre Arbeitskraft vorläufig durch eine andere zu ersetzen, geklärt und beendet. Es mußte der Klägerin von vornherein mit Rücksicht auf die getroffene Vereinbarung klar sein, daß ihre Einstellung nur den Zweck hat, den durch die Abwesenheit der erkrankten Dienstnehmerin K entstandenen zusätzlichen Bedarf zu decken und ihre Tätigkeit beendet sein werde, wenn dieser Arbeitsplatz wieder durch eine ständige Arbeitskraft besetzt wird. Dies konnte, so wie es erwartet wurde, dadurch erfolgen, daß die erkrankte Dienstnehmerin wieder zurückkehrt, aber auch dadurch, daß wegen ihres Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis eine andere ständige Arbeitskraft angestellt werden muß. Aus dem mit ihr geschlossenen Dienstvertrag konnte die Klägerin aber kein Recht ableiten, daß sie auch als ständige Arbeitskraft beschäftigt werde. Da nicht der Krankenstand der Dienstnehmerin K schlechthin, sondern die dadurch bedingte Abwesenheit der Dienstnehmerin K von ihrem Arbeitsplatz erkennbar der maßgebliche Gesichtspunkt für die Dauer des Dienstverhältnisses der Klägerin sein sollte, konnte die getroffene Vereinbarung bei ungezwungener Auslegung nur dahin verstanden werden, daß das Dienstverhältnis der Klägerin beendet sein soll, sobald feststeht, daß der Arbeitsplatz der Dienstnehmerin K wieder ständig, sei es von ihr wegen ihrer Rückkehr nach der Wiederherstellung ihrer Gesundheit oder durch eine andere Angestellte wegen ihres Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis, besetzt wird. Daß die Auflösung des Dienstverhältnisses der Dienstnehmerin K mit der beklagten Partei einvernehmlich erfolgte, besagt nicht, daß sie von der Willkür der Beklagten abhing. Das Berufungsgericht hat bereits vielmehr zutreffend hervorgehoben, daß die Anregung dazu nicht von der Beklagten, sondern von der Dienstnehmerin K ausging, und die Beklagte allein eine einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses mit der Angestellten K nicht bewirken konnte.