Die Revision ist nicht berechtigt.
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens werden Feststellungsmängel rechtlicher Art geltend gemacht. Die Klägerin vermisst insbesondere Feststellungen darüber, in welchem Maß ihre Alkoholabhängigkeit auch schon vor Eintreten des Kontrollverlustes Zwänge geschaffen und für Verhalten beeinflusst habe und welcher Raum ihrer „Willensfreiheit“ verblieben sei. Nur dann könnte, so führt die Klägerin aus, die vom Berufungsgericht unterlassene Abgrenzung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit vorgenommen werden.
Auf diese Ausführungen wird im Rahmen der Erörterung des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung einzugehen sein.
Mit der Rechtsrüge wendet sich die Revisionswerberin zunächst gegen eine „Gleichsetzung von Kontrollverlust und psychischer Krankheit“, wie sie vom Berufungsgericht im Gegensatz zum Sachverständigengutachten des Univ.-Prof. Dr. K* vorgenommen worden sei. Mit diesen Ausführungen bekämpft jedoch die Klägerin, ohne den Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit ausdrücklich geltend zu machen, in Wahrheit den von ihr behaupteten Widerspruch dieser Feststellungen mit der Aktenlage. Sie übersieht hiebei allerdings, daß der Sachverständige in seinem in der Berufungsverhandlung vom 20. Oktober 1975 mündlich ergänzten Gutachten in Präzisierung seines schriftlichen Gutachtens ausdrücklich angegeben hat, der „Begriff“ der psychischen Krankheit habe für die Klägerin mit großer Wahrscheinlichkeit in der Zeit vor dem 5. Mai 1972 nicht andauernd, sondern wahrscheinlich nur periodisch, sicher aber nach dem 5. Mai 1972 bestanden. Diese Bekundung hat das Berufungsgericht in seine Feststellungsgrundlage einbezogen, sodaß der Frage, ob die Klägerin nur in den Zeiten eines Kontrollverlustes krank war oder ob ihre Alkoholabhängigkeit in Verbindung mit der Grundstörung Krankheitscharakter hatte, schon aus diesem Grund keine entscheidende Bedeutung zukommt. Eine Aktenwidrigkeit im Sinne des § 503 Z 3 ZPO liegt daher nicht vor.Mit der Rechtsrüge wendet sich die Revisionswerberin zunächst gegen eine „Gleichsetzung von Kontrollverlust und psychischer Krankheit“, wie sie vom Berufungsgericht im Gegensatz zum Sachverständigengutachten des Univ.-Prof. Dr. K* vorgenommen worden sei. Mit diesen Ausführungen bekämpft jedoch die Klägerin, ohne den Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit ausdrücklich geltend zu machen, in Wahrheit den von ihr behaupteten Widerspruch dieser Feststellungen mit der Aktenlage. Sie übersieht hiebei allerdings, daß der Sachverständige in seinem in der Berufungsverhandlung vom 20. Oktober 1975 mündlich ergänzten Gutachten in Präzisierung seines schriftlichen Gutachtens ausdrücklich angegeben hat, der „Begriff“ der psychischen Krankheit habe für die Klägerin mit großer Wahrscheinlichkeit in der Zeit vor dem 5. Mai 1972 nicht andauernd, sondern wahrscheinlich nur periodisch, sicher aber nach dem 5. Mai 1972 bestanden. Diese Bekundung hat das Berufungsgericht in seine Feststellungsgrundlage einbezogen, sodaß der Frage, ob die Klägerin nur in den Zeiten eines Kontrollverlustes krank war oder ob ihre Alkoholabhängigkeit in Verbindung mit der Grundstörung Krankheitscharakter hatte, schon aus diesem Grund keine entscheidende Bedeutung zukommt. Eine Aktenwidrigkeit im Sinne des Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO liegt daher nicht vor.
Vor der Prüfung der Tatbestandsmäßigkeit des von der beklagten Partei geltend gemachten Entlassungsgrundes ist zu klären, ob das auf Zahlung der Abfertigung gerichtete Begehren der Klägerin angesichts des dem Arbeitnehmer im Vertragsbedienstetengesetz eingeräumten Entlassungs- und Kündigungsschutzes im konkreten Fall an sich möglich ist. Die Klägerin verneint nämlich die Berechtigung ihrer Entlassung sowie die Zulässigkeit einer Konversion der Entlassung in eine ein Verschulden nicht voraussetzende Kündigung und nimmt konsequenterweise selbst den Standpunkt ein, daß die ungerechtfertigte Entlassung daher rechtsunwirksam sei. Der Anspruch auf Abfertigung im Sinne des § 35 VBG setzt jedoch grundsätzlich ein beendetes Dienstverhältnis voraus. Es stellt sich daher die Frage, ob ein Arbeitnehmer von der Geltendmachung des ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Bestandschutzes seines Dienstverhältnisses Abstand nehmen und stattdessen die für den Fall der (ungerechtfertigten) Beendigung vorgesehenen Ansprüche geltend machen kann.Vor der Prüfung der Tatbestandsmäßigkeit des von der beklagten Partei geltend gemachten Entlassungsgrundes ist zu klären, ob das auf Zahlung der Abfertigung gerichtete Begehren der Klägerin angesichts des dem Arbeitnehmer im Vertragsbedienstetengesetz eingeräumten Entlassungs- und Kündigungsschutzes im konkreten Fall an sich möglich ist. Die Klägerin verneint nämlich die Berechtigung ihrer Entlassung sowie die Zulässigkeit einer Konversion der Entlassung in eine ein Verschulden nicht voraussetzende Kündigung und nimmt konsequenterweise selbst den Standpunkt ein, daß die ungerechtfertigte Entlassung daher rechtsunwirksam sei. Der Anspruch auf Abfertigung im Sinne des Paragraph 35, VBG setzt jedoch grundsätzlich ein beendetes Dienstverhältnis voraus. Es stellt sich daher die Frage, ob ein Arbeitnehmer von der Geltendmachung des ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Bestandschutzes seines Dienstverhältnisses Abstand nehmen und stattdessen die für den Fall der (ungerechtfertigten) Beendigung vorgesehenen Ansprüche geltend machen kann.
Die Klägerin hat schon in der Klage ausdrücklich erklärt, sie begehre nicht die Fortsetzung ihres Dienstverhältnisses, sie füge sich dem Auflösungswillen ihres Dienstgebers. Da die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes über die Entlassungs- und Kündigungsgründe Schutzbestimmungen zugunsten des Vertragsbediensteten sind, steht es diesem frei, auf die Geltendmachung dieses Schutzes im konkreten Fall zu verzichten und sich stattdessen auf die oben erwähnten Ansprüche zu beschränken, zumal er nicht gezwungen werden soll, ein durch die ungerechtfertigte Auflösungserklärung allenfalls belastetes Dienstverhältnis gegen den erklärten Willen seines Dienstgebers fortzusetzen. In diesem Fall löst auch die an sich rechtsunwirksame Entlassung oder Kündigung das Dienstverhältnis auf (Kuderna, Entlassungsrecht, 22; ähnlich auch Floretta im ArbVG.-Handkommentar, 837). Da gemäß dem § 35 Abs 2 Z 4 VBG ein Abfertigungsanspruch dann nicht besteht, wenn den Vertragsbediensteten an der Entlassung (§ 34 Abs 2 VBG) ein Verschulden trifft, steht dem den Entlassungsschutz nicht in Anspruch nehmenden ungerechtfertigt Entlassenen ebenso wie dem auf Grund eines Entlassungstatbestandes, der ein Verschulden nicht verlangt (gerechtfertigt) Entlassenen der Abfertigungsanspruch zu (vgl. Arb 5639).Die Klägerin hat schon in der Klage ausdrücklich erklärt, sie begehre nicht die Fortsetzung ihres Dienstverhältnisses, sie füge sich dem Auflösungswillen ihres Dienstgebers. Da die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes über die Entlassungs- und Kündigungsgründe Schutzbestimmungen zugunsten des Vertragsbediensteten sind, steht es diesem frei, auf die Geltendmachung dieses Schutzes im konkreten Fall zu verzichten und sich stattdessen auf die oben erwähnten Ansprüche zu beschränken, zumal er nicht gezwungen werden soll, ein durch die ungerechtfertigte Auflösungserklärung allenfalls belastetes Dienstverhältnis gegen den erklärten Willen seines Dienstgebers fortzusetzen. In diesem Fall löst auch die an sich rechtsunwirksame Entlassung oder Kündigung das Dienstverhältnis auf (Kuderna, Entlassungsrecht, 22; ähnlich auch Floretta im ArbVG.-Handkommentar, 837). Da gemäß dem Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 4, VBG ein Abfertigungsanspruch dann nicht besteht, wenn den Vertragsbediensteten an der Entlassung (Paragraph 34, Absatz 2, VBG) ein Verschulden trifft, steht dem den Entlassungsschutz nicht in Anspruch nehmenden ungerechtfertigt Entlassenen ebenso wie dem auf Grund eines Entlassungstatbestandes, der ein Verschulden nicht verlangt (gerechtfertigt) Entlassenen der Abfertigungsanspruch zu vergleiche Arb 5639).
Entscheidend ist somit die Beantwortung der Frage, ob die Klägerin gerechtfertigt entlassen wurde, das heißt, ob die Klägerin, wie ihr von der beklagten Partei vorgeworfen wird, ihren Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt (§ 34 Abs 2 lit c VBG) bzw. eine besonders schwere Verletzung ihrer Dienstpflichten begangen (§ 34 Abs 2 lit b VBG) hat. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß das objektive Verhalten der Klägerin dem Tatbild dieser beiden im wesentlichen übereinstimmenden Entlassungstatbestände entspricht. Sie war sowohl am 5. als auch am 8. Mai 1972 während des Dienstes derart alkoholisiert, daß sie nicht imstande war, ihren Dienst zu verrichten. Am 9. Mai 1972 ist sie zum Dienst nicht erschienen, weil sie am Vortag daheim weitergetrunken hatte. Daß dieses Verhalten alle Merkmale der beiden vorerwähnten Tatbestände aufweist, muß nicht erst näher erörtert werden.Entscheidend ist somit die Beantwortung der Frage, ob die Klägerin gerechtfertigt entlassen wurde, das heißt, ob die Klägerin, wie ihr von der beklagten Partei vorgeworfen wird, ihren Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt (Paragraph 34, Absatz 2, Litera c, VBG) bzw. eine besonders schwere Verletzung ihrer Dienstpflichten begangen (Paragraph 34, Absatz 2, Litera b, VBG) hat. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß das objektive Verhalten der Klägerin dem Tatbild dieser beiden im wesentlichen übereinstimmenden Entlassungstatbestände entspricht. Sie war sowohl am 5. als auch am 8. Mai 1972 während des Dienstes derart alkoholisiert, daß sie nicht imstande war, ihren Dienst zu verrichten. Am 9. Mai 1972 ist sie zum Dienst nicht erschienen, weil sie am Vortag daheim weitergetrunken hatte. Daß dieses Verhalten alle Merkmale der beiden vorerwähnten Tatbestände aufweist, muß nicht erst näher erörtert werden.
Im vorliegenden Fall hat jedoch die Klägerin ein Verschulden an dieser Pflichtenverletzung mit der Begründung verneint, sie habe an einer krankhaften Alkoholabhängigkeit gelitten, sodaß sie an der Erfüllung ihrer Dienstpflichten unverschuldet und auf eine die Pflichtwidrigkeit ausschliessende Weise gehindert gewesen sei. Das Berufungsgericht hat sich dieser Auffassung zwar für die Zeit vom 5. Mai bis 9. Mai 1972 hinsichtlich des Vorliegens einer Krankheit angeschlossen, hat aber ein Verschulden der Klägerin an dieser Krankheit angenommen, sodaß sich die Klägerin auf einen sie entschuldigenden und die Pflichtwidrigkeit ausschließenden Hinderungsgrund nicht berufen könne.
Für die Beurteilung des gegenständlichen Falles ist mit Rücksicht auf die vorerwähnte Bestimmung des § 35 Abs 2 Z 4 VBG, wonach das Bestehen des von der Klägerin geltend gemachten Abfertigungsanspruches vom Fehlen eines Verschuldens an der Entlassung abhängig ist, die Frage zu prüfen, ob die Klägerin ein Verschulden an ihrer die Dienstpflichtverletzung bedingenden Alkoholabhängigkeit trifft. Ein solches etwaiges Verschulden ist aber entgegen der in Anlehnung an die Entscheidung des deutschen Bundesarbeitsgerichtes vom 7. Dezember 1972, AP 1973, H 9/10, Bl 419, zu § 1 LohnfG vertretenen Auffassung des Berufungsgerichtes nicht als „Verschulden gegen sich selbst“ zu verstehen. Dies widerspräche nämlich dem Wesen des Rechts als einer Ordnung zwischenmenschlicher Lebensbeziehungen (vgl. Küchenhoff in der Besprechung der oben zitierten Entscheidung des BAG., a.a.O., und die dort angeführte Literatur). Die Schädigung der eigenen Person ist, wenn dadurch keine fremde Rechtssphäre berührt wird, grundsätzlich nicht schuldhaft. Die an sich schuldlose Handlung gegen die eigenen Interessen wird jedoch in dem Augenblick, in dem aus dem Schaden Ersatzansprüche abgeleitet werden, vom Standpunkt des in Anspruch genommenen Dritten aus gesehen schuldhaft (Werner in Staudinger, Komm. zum BGB, II, I c, 10./11. Auflage, S. 132).Für die Beurteilung des gegenständlichen Falles ist mit Rücksicht auf die vorerwähnte Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 4, VBG, wonach das Bestehen des von der Klägerin geltend gemachten Abfertigungsanspruches vom Fehlen eines Verschuldens an der Entlassung abhängig ist, die Frage zu prüfen, ob die Klägerin ein Verschulden an ihrer die Dienstpflichtverletzung bedingenden Alkoholabhängigkeit trifft. Ein solches etwaiges Verschulden ist aber entgegen der in Anlehnung an die Entscheidung des deutschen Bundesarbeitsgerichtes vom 7. Dezember 1972, AP 1973, H 9/10, Bl 419, zu Paragraph eins, LohnfG vertretenen Auffassung des Berufungsgerichtes nicht als „Verschulden gegen sich selbst“ zu verstehen. Dies widerspräche nämlich dem Wesen des Rechts als einer Ordnung zwischenmenschlicher Lebensbeziehungen vergleiche Küchenhoff in der Besprechung der oben zitierten Entscheidung des BAG., a.a.O., und die dort angeführte Literatur). Die Schädigung der eigenen Person ist, wenn dadurch keine fremde Rechtssphäre berührt wird, grundsätzlich nicht schuldhaft. Die an sich schuldlose Handlung gegen die eigenen Interessen wird jedoch in dem Augenblick, in dem aus dem Schaden Ersatzansprüche abgeleitet werden, vom Standpunkt des in Anspruch genommenen Dritten aus gesehen schuldhaft (Werner in Staudinger, Komm. zum BGB, römisch zwei, römisch eins c, 10./11. Auflage, S. 132).
Betrachtet man die Verschuldensfrage im vorliegenden Fall in bezug auf die arbeitsvertraglichen Beziehungen, dann ist davon auszugehen, daß der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht verbunden ist, im Falle einer unverschuldeten Verhinderung des Arbeitnehmers an der Erbringung seiner Arbeitsleistung, insbesondere im Falle einer Krankheit, das Arbeitsverhältnis für eine bestimmte Dauer unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts fortzusetzen und außerdem für die Gesundheit des Arbeitnehmers an dessen Arbeitsplatz zu sorgen. Hingegen ist der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Treuepflicht verbunden, Arbeitsverhinderungen, insbesondere auch durch Krankheit bedingt nach Tunlichkeit zu vermeiden, um seine Arbeitskraft dem Arbeitgeber voll zur Verfügung stellen zu können. Gegen diese Verpflichtung hat jedoch die Klägerin zumindest in grob fahrlässiger Weise verstoßen. Dem Berufungsgericht ist darin beizustimmen, daß ein verständiger Mensch wissen muß, daß wiederholter Alkoholmißbrauch in aller Regel, insbesondere wenn er über längere Zeit hindurch anhält, zur Trunksucht führt. Handelt er daher gegen diese Erkenntnis, dann nimmt er entweder die Trunksucht und deren Folgen in Kauf (Vorsatz in der Form des dolus eventualis) oder er läßt die (im Rahmen der vorerwähnten Treuepflicht zu beobachtende) pflichtgemäße Sorgfalt außer Acht, obwohl er den Eintritt der Alkoholabhängigkeit und deren mit der Einhaltung seiner Dienstpflichten kollidierenden Folgen als wahrscheinlich voraussehen mußte (grobe Fahrlässigkeit). Wenn ein Arbeitnehmer im Einzelfall behauptet, es habe ihm an seiner Alkoholabhängigkeit und an der dadurch hervorgerufenen Pflichtenverletzung aus besonderen Gründen kein Verschulden getroffen, dann obliegt ihm hiefür der Beweis (§ 1298 ABGB).Betrachtet man die Verschuldensfrage im vorliegenden Fall in bezug auf die arbeitsvertraglichen Beziehungen, dann ist davon auszugehen, daß der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht verbunden ist, im Falle einer unverschuldeten Verhinderung des Arbeitnehmers an der Erbringung seiner Arbeitsleistung, insbesondere im Falle einer Krankheit, das Arbeitsverhältnis für eine bestimmte Dauer unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts fortzusetzen und außerdem für die Gesundheit des Arbeitnehmers an dessen Arbeitsplatz zu sorgen. Hingegen ist der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Treuepflicht verbunden, Arbeitsverhinderungen, insbesondere auch durch Krankheit bedingt nach Tunlichkeit zu vermeiden, um seine Arbeitskraft dem Arbeitgeber voll zur Verfügung stellen zu können. Gegen diese Verpflichtung hat jedoch die Klägerin zumindest in grob fahrlässiger Weise verstoßen. Dem Berufungsgericht ist darin beizustimmen, daß ein verständiger Mensch wissen muß, daß wiederholter Alkoholmißbrauch in aller Regel, insbesondere wenn er über längere Zeit hindurch anhält, zur Trunksucht führt. Handelt er daher gegen diese Erkenntnis, dann nimmt er entweder die Trunksucht und deren Folgen in Kauf (Vorsatz in der Form des dolus eventualis) oder er läßt die (im Rahmen der vorerwähnten Treuepflicht zu beobachtende) pflichtgemäße Sorgfalt außer Acht, obwohl er den Eintritt der Alkoholabhängigkeit und deren mit der Einhaltung seiner Dienstpflichten kollidierenden Folgen als wahrscheinlich voraussehen mußte (grobe Fahrlässigkeit). Wenn ein Arbeitnehmer im Einzelfall behauptet, es habe ihm an seiner Alkoholabhängigkeit und an der dadurch hervorgerufenen Pflichtenverletzung aus besonderen Gründen kein Verschulden getroffen, dann obliegt ihm hiefür der Beweis (Paragraph 1298, ABGB).
Einen solchen Beweis hat die Klägerin jedoch nicht erbracht. Aus dem Verlauf ihrer Alkoholabhängigkeit, insbesondere aus den wiederholten Verletzungen ihrer Dienstpflichten, waren ihr die Folgen ihres Alkoholmißbrauchs sowohl hinsichtlich der immer mehr zunehmenden Alkoholabhängigkeit als auch hinsichtlich deren schädlichen Auswirkung auf das Dienstverhältnis bekannt. Sie wurde außerdem wiederholt über die Notwendigkeit totaler Abstinenz und über die Folgen der Nichteinhaltung dieses Gebotes nach jeden Anstaltsaufenthalt belehrt. Die Nichtbeachtung all dieser in den Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten fallenden Erfahrungen, Erkenntnisse und Gebote hat sie als Verschulden, und zwar zumindest in der Form der groben Fahrlässigkeit, zu verantworten. Außerhalb des Kontrollverlustes berührt nach den Feststellungen der Untergerichte die bloße Alkoholabhängigkeit allein nicht die Entschlußfähigkeit des Alkoholabhängigen zur Durchführung einer Behandlung im Falle des Auftretens eines Verlangens nach Alkohol. Der Klägerin, die bei Beobachtung der pflichtgemäßen Sorgfalt sowohl am Beginn des Alkoholmißbrauchs als auch am 5. Mai 1972 die Folgen ihres Alkoholkonsums voraussehen mußte, kann daher nicht bloß der Verschuldensgrad der leichten Fahrlässigkeit angelastet werden, sodaß sich die von ihr in diesem Zusammenhang vermißten Feststellungen über Zwänge außerhalb des Kontrollverlustes und über den ihr verbliebenen Raum der Willensfreiheit erübrigen.
Da die Klägerin somit, wie die Untergerichte richtig erkannt haben, ein Verschulden an ihrer Entlassung trifft, besitzt sie gemäß dem § 35 Abs 2 Z 4 VBG keinen Anspruch auf Abfertigung, sodaß das Klagebegehren mit Recht abgewiesen wurde.Da die Klägerin somit, wie die Untergerichte richtig erkannt haben, ein Verschulden an ihrer Entlassung trifft, besitzt sie gemäß dem Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 4, VBG keinen Anspruch auf Abfertigung, sodaß das Klagebegehren mit Recht abgewiesen wurde.
Der unberechtigten Revision mußte daher ein Erfolg versagt werden.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41, 50, ZPO begründet.