Entscheidungsgründe:
Die Kläger befanden sich im August 1982 als Arbeitnehmer der beklagten Partei auf einer Baustelle im Irak. Als sie mit den sanitären Verhältnissen auf ihrer Baustelle nicht einverstanden waren und deshalb die Heimreise antreten wollten, erklärte ihnen der zuständige Bauleiter, daß der Rückflug auf ihre eigenen Kosten gehe; zugleich wurde ihnen am 28.8.1982 ein sogenanntes "Statement" zur Unterfertigung vorgelegt, wonach sie die Baustelle auf eigenes Verlangen verließen und die daraus resultierenden Folgen selbst zu tragen hätten. In der Folge traten die Kläger gemeinsam den Heimflug an und kamen am Abend des 1.9.1982 in Wien-Schwechat an. Tags darauf suchten sie zunächst den praktischen Arzt Dr. Georg F*** in Marz auf, welcher ihnen bestätigte, daß sie vom 2.9. bis 9.9.1982 zur Pflege ihrer erkrankten Ehegattinnen dringend zu Hause benötigt würden. Erst am 3.9.1982 erschienen die Kläger bei der beklagten Partei, wo sie mit dem Geschäftsführer sprechen wollten. Da dieser nicht anwesend war, verhandelten sie mit dem Lohnbuchhalter Ludwig S*** und machten ihm gegenüber ihre Lohnansprüche geltend. Ludwig S*** verfaßte für jeden der drei Kläger eine Aufstellung über die Höhe der noch offenen Ansprüche. Da er jedoch von Wolfgang G***, welcher sich bei der Arbeitsgruppe im Irak befand, erfahren hatte, daß die Kläger die dortige Baustelle verlassen hatten, war ihm auch bekannt, daß die beklagte Partei gegenüber den Klägern Gegenforderungen wegen der Kosten der Flugtickets hatte; die genaue Höhe dieser Gegenforderungen kannte er allerdings nicht. Ludwig S*** erklärte deshalb den Klägern, daß sie ihr Geld für die geleisteten Stunden nicht bekämen, weil noch Gegenforderungen in unbekannter Höhe bestünden. Zugleich sprach er die Kündigung der Kläger aus und übergab ihnen Arbeitsbescheinigungen mit dem Vermerk, daß das Arbeitsverhältnis durch Kündigung seitens des Arbeitgebers beendet wurde.
Zwischen dem 3.9. und dem 15.9.1982 erhielten die Kläger von der beklagten Partei die Verständigung, daß ihnen für die Heimreise-Flugtickets je S 22.000 abgezogen würden. Es war ihnen daher spätestens am 15.9.1982 bekannt, daß die beklagte Partei keinem von ihnen irgendwelche Lohnzahlungen leisten werde. Die Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter in Eisenstadt, bei welcher die Kläger vorgesprochen hatten, richtete am 15.9.1982 ein Schreiben an die beklagte Partei, in welchem sie u.a. auf die "unmenschlichen hygienischen Bedingungen" an der Arbeitsstelle im Irak sowie darauf verwies, daß nach Mitteilung der Kläger auch die ärztliche Versorgung "miserabel" gewesen sei. Die Unterschrift der Kläger unter dem "Statement" vom 28.8.1982 sei "regelrecht erpreßt" worden, weil die Kläger sonst kein Flugticket für die Heimreise erhalten hätten. Von der beklagten Partei hätten die Kläger nur sehr dürftige Lohnabrechnungen bekommen, in welchen beim Erstkläger und beim Zweitkläger je S 22.000 für Flugkosten abgezogen worden seien. Die beklagte Partei werde deshalb ersucht, den Klägern genaue Lohnabrechnungen zu übermitteln und die noch offenen Entgeltbeträge zu zahlen.
In ihrem Antwortschreiben vom 24.9.1982 verwies die beklagte Partei unter anderem darauf, daß die Kläger die Baustelle im Irak auf eigenes Verlangen verlassen hätten, obgleich sie auf die in ihren Arbeitsverträgen für einen solchen Fall vorgesehenen Folgen aufmerksam gemacht worden seien. Der Buchhalter der beklagten Partei sei bis zum 4.10.1982 auf Urlaub; nach seiner Rückkehr würden die Kläger eine Aufstellung der Lohnabrechnung erhalten. Die Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter erwiderte hierauf am 22.10.1982, daß sie gezwungen sei, gerichtliche Schritte einzuleiten, wenn den Klägern die von der beklagten Partei einbehaltenen Flugkosten von S 22.000 nicht ausgezahlt würden. Dieses Schreiben hat die beklagte Partei nicht beantwortet.
Mit der Behauptung, daß die beklagte Partei ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt habe und die Kläger nur deshalb nach Wien zurückgeflogen seien, um hier die auf der Baustelle herrschenden Mißstände aufzuzeigen, beantragten die Kläger in ihren am 7.2.1983 getrennt überreichten und in der Folge vom Erstgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung noch offener Entgeltbeträge von (zuletzt) S 19.397,50 sA (Erstkläger) S 34.220 sA (Zweitkläger) und S 40.868,75 sA (Drittkläger).
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung dieser Klagebegehren. Die restlichen Entgeltansprüche der Kläger beliefen sich auf S 10.419,80 (Erstkläger), S 16.735,25 (Zweitkläger) und S 19.974,55 (Drittkläger); gegen diese Ansprüche würden jedoch die durch den eigenmächtigen Rückflug der Kläger entstandenen Kosten in der Höhe von S 10.319,20 (Erstkläger), S 20.810 (Zweitkläger) und S 20.810 (Drittkläger) zur Aufrechnung eingewendet. Im übrigen seien die Ansprüche der Kläger bereits verjährt, weil sie nicht innerhalb der im Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe vorgesehenen Frist geltend gemacht worden seien.
Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab. Gemäß § 14 Z 3 des angeführten Kollektivvertrages seien Forderungen jeder Art spätestens binnen einem Monat (nach einer späteren Fassung des Kollektivvertrages: binnen drei Monaten), gerechnet vom Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bei sonstigem Erlöschen beim Arbeitgeber geltend zu machen; lehne der Arbeitgeber den Anspruch ab, dann verfalle dieser, wenn er nicht innerhalb von 8 Wochen nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht werde. Im vorliegenden Fall habe die beklagte Partei die Lohnansprüche der Kläger schon am 3.9.1982 abgelehnt; spätestens am 15.9.1982 sei den Klägern auch die Höhe der Gegenforderungen der beklagten Partei bekannt gewesen. Zwischen dem zweiten Schreiben der Gewerkschaft (22.10.1982) und der Einbringung der drei Klagen am 7.2.1983 seien rund dreieinhalb Monate verstrichen und damit die achtwöchige Ausschlußfrist des Kollektivvertrages bei weitem überschritten worden. Unter diesen Umständen bedürfe es keiner weiteren Beweisaufnahmen über die Zustände auf der Baustelle im Irak.Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab. Gemäß Paragraph 14, Ziffer 3, des angeführten Kollektivvertrages seien Forderungen jeder Art spätestens binnen einem Monat (nach einer späteren Fassung des Kollektivvertrages: binnen drei Monaten), gerechnet vom Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bei sonstigem Erlöschen beim Arbeitgeber geltend zu machen; lehne der Arbeitgeber den Anspruch ab, dann verfalle dieser, wenn er nicht innerhalb von 8 Wochen nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht werde. Im vorliegenden Fall habe die beklagte Partei die Lohnansprüche der Kläger schon am 3.9.1982 abgelehnt; spätestens am 15.9.1982 sei den Klägern auch die Höhe der Gegenforderungen der beklagten Partei bekannt gewesen. Zwischen dem zweiten Schreiben der Gewerkschaft (22.10.1982) und der Einbringung der drei Klagen am 7.2.1983 seien rund dreieinhalb Monate verstrichen und damit die achtwöchige Ausschlußfrist des Kollektivvertrages bei weitem überschritten worden. Unter diesen Umständen bedürfe es keiner weiteren Beweisaufnahmen über die Zustände auf der Baustelle im Irak.
Die Berufung der Kläger blieb erfolglos. Das Berufungsgericht führte die Verhandlung gemäß § 25 Abs.1 Z 3 ArbGG von neuem durch und kam dabei zu den gleichen Tatsachenfeststellungen wie das Ersturteil; davon ausgehend, billigte es auch die rechtliche Beurteilung dieses Sachverhaltes durch das Prozeßgericht erster Instanz. Die Kläger hätten zumindest nach dem Verstreichen einer angemessenen Wartefrist von etwa 14 Tagen nach dem (zweiten) Schreiben der Gewerkschaft vom 22.10.1982 nicht mehr damit rechnen können, von der beklagten Partei eine Antwort oder eine Zahlung zu erhalten; sie hätten vielmehr von diesem Zeitpunkt an die Vergleichsverhandlungen als gescheitert ansehen müssen. Da die achtwöchige Ausschlußfrist des Kollektivvertrages demgemäß etwa Mitte November 1982 zu laufen begonnen habe, seien die erst am 7.2.1983 gerichtlich geltend gemachten Klageansprüche verfallen.Die Berufung der Kläger blieb erfolglos. Das Berufungsgericht führte die Verhandlung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG von neuem durch und kam dabei zu den gleichen Tatsachenfeststellungen wie das Ersturteil; davon ausgehend, billigte es auch die rechtliche Beurteilung dieses Sachverhaltes durch das Prozeßgericht erster Instanz. Die Kläger hätten zumindest nach dem Verstreichen einer angemessenen Wartefrist von etwa 14 Tagen nach dem (zweiten) Schreiben der Gewerkschaft vom 22.10.1982 nicht mehr damit rechnen können, von der beklagten Partei eine Antwort oder eine Zahlung zu erhalten; sie hätten vielmehr von diesem Zeitpunkt an die Vergleichsverhandlungen als gescheitert ansehen müssen. Da die achtwöchige Ausschlußfrist des Kollektivvertrages demgemäß etwa Mitte November 1982 zu laufen begonnen habe, seien die erst am 7.2.1983 gerichtlich geltend gemachten Klageansprüche verfallen.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wird seinem ganzen Inhalt nach von den Klägern mit Revision aus den Gründen des § 503 Abs. 1 Z 2 und 4 ZPO bekämpft. Die Kläger beantragen, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß ihrem Zahlungsbegehren stattgegeben werde; hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag. Die beklagte Partei beantragt, die Revision als verspätet und unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.Das Urteil des Berufungsgerichtes wird seinem ganzen Inhalt nach von den Klägern mit Revision aus den Gründen des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 ZPO bekämpft. Die Kläger beantragen, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß ihrem Zahlungsbegehren stattgegeben werde; hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag. Die beklagte Partei beantragt, die Revision als verspätet und unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.
Nachdem die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die Revision der Kläger vorgelegt worden waren, wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt vom 1.10.1984 über das Vermögen der beklagten Partei der Konkurs eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Günther P*** in Mattersburg zum Masseverwalter bestellt. Am 4.1.1985 beantragten sowohl die Kläger als auch der Masseverwalter die Aufnahme des unterbrochenen Revisionsverfahrens. Dabei berichtigten die Kläger unter Hinweis darauf, daß die eingeklagten Forderungen im Konkurs angemeldet, jedoch vom Masseverwalter bestritten worden seien, für den Fall der Stattgebung der Revision ihr Klagebegehren auf die Feststellung der im Konkurs über das Vermögen der beklagten Partei angemeldeten Forderungen in der Höhe der eingeklagten Beträge sowie der bis zum Tag der Konkurseröffnung aufgelaufenen, gleichfalls im Konkurs angemeldeten Prozeßkosten als Konkursforderungen.