[5] Die – von der Widerbeklagten beantwortete – Revision der Widerklägerin ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichts nicht zulässig und daher zurückzuweisen. Die – von der Widerbeklagten beantwortete – Revision der Widerklägerin ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichts nicht zulässig und daher zurückzuweisen.
[6] 1. Soweit die Widerklägerin ihre Beweisrügen in der Revision wiederholt und behauptet, dass sich das Berufungsgericht damit nur „zum Schein“ auseinandergesetzt habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass eine bloße „Scheinbegründung“ nach der Rechtsprechung zwar (ausnahmsweise) eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens begründen kann (vgl RS0043371 [T20, T32]). Von einer solchen kann hier aber keine Rede sein, hat das Berufungsgericht doch nicht nur auf die (sorgfältige) Beweiswürdigung durch das Erstgericht verwiesen, sondern auch selbst jeweils zu den einzelnen Beweisergebnissen Stellung genommen und diese gewürdigt. 1. Soweit die Widerklägerin ihre Beweisrügen in der Revision wiederholt und behauptet, dass sich das Berufungsgericht damit nur „zum Schein“ auseinandergesetzt habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass eine bloße „Scheinbegründung“ nach der Rechtsprechung zwar (ausnahmsweise) eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens begründen kann vergleiche RS0043371 [T20, T32]). Von einer solchen kann hier aber keine Rede sein, hat das Berufungsgericht doch nicht nur auf die (sorgfältige) Beweiswürdigung durch das Erstgericht verwiesen, sondern auch selbst jeweils zu den einzelnen Beweisergebnissen Stellung genommen und diese gewürdigt.
[7] 2. Damit ist im Revisionsverfahren nicht mehr die Höhe des monatlichen „Wohnkostenbeitrags“ (von festgestellter Maßen 400 EUR) zu hinterfragen, sondern nur, für welchen Zeitraum dieser zusteht. Insoweit ist vorauszuschicken, dass die Widerbeklagte nicht für die grundsätzliche Unbenutzbarkeit der Wohnung aufgrund des Brandes einzustehen hat; vielmehr muss sie „nur“ Ersatz für eine von ihr verschuldete Schlechterfüllung der Sanierungsarbeiten leisten.
[8] Die Widerklägerin hat als Geschädigte nach allgemeinen Regeln ihren Schaden und die Kausalität eines zumindest objektiv vertragswidrigen Verhaltens des Schädigers zu beweisen; die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB betrifft nur das Verschulden (vgl RS0022686, RS0026290). Die Widerklägerin hat als Geschädigte nach allgemeinen Regeln ihren Schaden und die Kausalität eines zumindest objektiv vertragswidrigen Verhaltens des Schädigers zu beweisen; die Beweislastumkehr des Paragraph 1298, ABGB betrifft nur das Verschulden vergleiche RS0022686, RS0026290).
[9] Nach dem Ersturteil war der Verzug der Widerbeklagten mit den Sanierungsarbeiten einerseits ursächlich für den „Wohnkostenbeitrag“ der Monate Februar 2020 bis zur einvernehmlichen Vertragsauflösung Anfang Mai 2020 sowie andererseits dafür, dass die Wohnung noch bis Ende Juli 2020 unbewohnbar blieb, weil ein anderes Unternehmen mit der Fertigstellung beauftragt werden musste. Insofern wurde daher ohnedies eine „Nachhaftung“ der Widerbeklagten für Wohnkosten über ihren eigentlichen Leistungs- und Verzugszeitraum hinaus angenommen.
[10] Wenn sich die Widerklägerin darauf beruft, dass sie nicht zur Vorfinanzierung der Sanierungskosten gezwungen werden könne, ist ihr entgegenzuhalten, dass für die grundsätzliche Nichtbenützbarkeit der Wohnung der Brandschaden kausal ist, für den die Widerbeklagte nicht verantwortlich ist und dessen Sanierungskosten sie ebensowenig vorfinanzieren musste. Warum die festgestellten Mängel im (iW gegenüber der Hausverwaltung abgerechneten) Werk der Widerbeklagten (deren Sanierungskosten unter der [berechtigten] Klagsforderung liegen und die auch nicht mehr von der Widerbeklagten behoben werden sollten) einem Einzug nach Juli 2020 entgegengestanden wären, lässt die Revision offen, und damit auch deren Ursächlichkeit für den konkreten Schaden auf Kosten der Ersatzwohnung nach Juli 2020.
[11] Damit fehlt es aber schon an der Darlegung der Kausalität, sodass der vom Berufungsgericht und der Revision thematisierten Verletzung der Schadensminderungspflicht keine entscheidende Bedeutung zukommt. Daher sind die diesbezüglich geltend gemachten Fragen aber auch nicht präjudiziell und begründen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (vgl RS0088931). Damit fehlt es aber schon an der Darlegung der Kausalität, sodass der vom Berufungsgericht und der Revision thematisierten Verletzung der Schadensminderungspflicht keine entscheidende Bedeutung zukommt. Daher sind die diesbezüglich geltend gemachten Fragen aber auch nicht präjudiziell und begründen keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vergleiche RS0088931).
[12] Soweit es den Zeitraum Juni 2019 bis Jänner 2020 anbelangt, den die Vorinstanzen mangels Klarheit über den Auftragsumfang und damit mangels Verzugs der Widerbeklagten nicht zusprachen, geht die Revision nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und ist damit nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RS0043312). Im Übrigen kommt Fragen der Vertragsauslegung im Einzelfall in der Regel keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu (vgl RS0042776). Dazu gehören auch jene, ob und wann eine Einigung über einen bestimmten Vertragsinhalt zustande kam und der Schuldner in Verzug geriet (vgl RS0042555). Soweit es den Zeitraum Juni 2019 bis Jänner 2020 anbelangt, den die Vorinstanzen mangels Klarheit über den Auftragsumfang und damit mangels Verzugs der Widerbeklagten nicht zusprachen, geht die Revision nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und ist damit nicht gesetzmäßig ausgeführt vergleiche RS0043312). Im Übrigen kommt Fragen der Vertragsauslegung im Einzelfall in der Regel keine erhebliche Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu vergleiche RS0042776). Dazu gehören auch jene, ob und wann eine Einigung über einen bestimmten Vertragsinhalt zustande kam und der Schuldner in Verzug geriet vergleiche RS0042555).
[13] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Widerbeklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Widerbeklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.