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Entscheidung 4 Ob 60/49×

Entscheidung 4 Ob 60/49

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob60/49 (4Ob61/49)

Entscheidungsdatum

03.04.1950

Norm

Arbeitsgerichtsgesetz §23
Arbeitsgerichtsgesetz §25
ZPO §235
ZPO §483
ZPO §519

Kopf

SZ 23/85

Spruch

Auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist ein Rekurs gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes über eine beantragte Klagsänderung oder Klagsergänzung nicht zulässig.

Entscheidung vom 3. April 1950, 4 Ob 60, 61/49.

römisch eins. Instanz: Arbeitsgericht St. Pölten; römisch zwei. Instanz: Kreisgericht St. Pölten.

Text

Das mit einer Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes befaßte Berufungsgericht hat eine erst in diesem Verfahren beantragte Klagsänderung und Klagsergänzung nicht zugelassen.

Der Oberste Gerichtshof hat den gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes erhobenen Rekurs zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Nach Paragraph 23, ArbGerG. gelten für die Rechtsmittel und das Rechtsmittelverfahren in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten die Bestimmungen des vierten Teiles der Zivilprozeßordnung, soweit nicht im Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Der Beschluß, mit dem die beantragte Änderung und Ergänzung des Klagebegehrens nicht zugelassen worden ist, ist vom Berufungsgerichte gefaßt worden. Gegen die im Berufungsverfahren ergehenden Beschlüsse ist ein Rekurs nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 519, ZPO. statthaft. Beschlüsse über Anträge auf Zulassung einer Klagsänderung oder Klagsergänzung sind in dieser Gesetzesstelle nicht angeführt, zumal nach Paragraph 483, Absatz 3, ZPO. eine Änderung der Klage im Berufungsverfahren selbst mit Einwilligung des Gegners nicht zulässig ist. In Paragraph 25, ArbGerG. sind die für das Berufungsverfahren in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten verfügten Abweichungen von den allgemeinen Vorschriften taxativ angeführt; nach Ziffer 3, ist die Streitsache vor dem Berufungsgericht nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz von neuem zu verhandeln, womit aber nur zum Ausdruck gebracht ist, daß das sonstige Neuerungsverbot für die Berufungsschriften nicht gilt und daß daher auch grundsätzlich Anträge auf Klagsänderung oder Klagsergänzung gestellt werden können. Für die Anfechtung der im Berufungsverfahren ergangenen Entscheidungen sind jedoch Änderungen der allgemeinen Bestimmungen nicht vorgesehen, weshalb die Vorschrift des Paragraph 519, ZPO. auch für die im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren gefaßten Beschlüsse zu gelten hat. Das Revisionsgericht vermag daher die in seiner Entscheidung vom 8. Juli 1948, 4 Ob 10/48, vertretene Ansicht, daß deshalb, weil im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren eine Klagsänderung möglich ist, auch ein hierüber ergangener Beschluß angefochten werden kann, nicht aufrechtzuhalten.

Anmerkung

Z23085

Schlagworte

Arbeitsgerichtliches Verfahren, Rekurs gegen Beschluß des, Berufungsgerichtes über Klagsänderung, Berufungsgericht im arbeitsgerichtlichen Verfahren, kein Rekurs gegen, Beschluß - über Klagsänderung, Klagsänderung im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren, kein Rekurs, Rechtsmittel gegen Beschluß des Berufungsgerichtes im, arbeitsgerichtlichen Verfahren, Rekurs gegen Beschluß des Berufungsgerichtes im arbeitsgerichtlichen, Verfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:0040OB00060.49.0403.000

Dokumentnummer

JJT_19500403_OGH0002_0040OB00060_4900000_000