Die Revision ist, soweit sie die Aufhebung der untergerichtlichen Urteile zur Verfahrensergänzung anstrebt, begründet. Nicht beizutreten ist freilich den Revisionswerbern in ihrem Bemühen, dem Lohnanspruch des Klägers schon aus dem Grund jede Berechtigung abzusprechen, dass die Übergabe der Wirtschaft durch sein Verschulden unmöglich geworden sei. Wenn sie sich dabei auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 7. 9. 1949, 2 Ob 354/49 = SZ XXII 122, berufen, so versagt dieser Hinweis deshalb, weil der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt sich mit dem im vorliegenden Streit festgestellten nicht vergleichen lässt. Im dortigen Fall ist von der Annahme ausgegangen worden, dass der Kläger durch viele Jahre in Lebensgemeinschaft mit der Erblasserin A.W. stand und von ihr weitgehend ausgehalten wurde. Da der Lebensgefährte in der Regel keinen Anspruch auf Entlohnung für die während der Gemeinschaft geleisteten Dienste und Aufwendungen hat, sodass die Vermutung des § 1152 ABGB nicht Platz greift, die Eheschließung wohl von der inzwischen verstorbenen Lebensgefährtin angestrebt, vom Kläger jedoch durch Anknüpfung von Beziehungen zu anderen Frauenpersonen vereitelt wurde, bestand schon im Allgemeinen kein Anspruch auf Entlohnung während der Lebensgemeinschaft vom Kläger für die Erblasserin geleisteten Dienste. Wenn diese Entscheidung dem damaligen Kläger überdies einen Anspruch auf Werklohn auch mit der Begründung abgesprochen hat, dass die Wendung der Dinge durch sein Verschulden eingetreten ist, so handelt es sich hiebei um eine auf den besonderen Fall zugeschnittene Begründung, die keine Verallgemeinerung in dem Sinne, wie es die Revisionswerberin für richtig halten, erlaubt (18. 9. 1934, 1 Ob 752 = ZBl 1935 Nr 10). Die Schuldfrage kann gegebenenfalls nur soweit keine Rolle spielen, als der Kläger, der Leistungen unter Zusicherung eines Vorteiles erbracht hat, den Wert dieser Leistungen zu fordern hat, wobei aber auch auf die Größe der Wirtschaft der Beklagten, ihre Ertragsfähigkeit und ihre Befähigung zur Entlohnung der Dienste des Klägers Bedacht zu nehmen sein wird (17. 8. 1934, 1 Ob 605 = ZBl 1935 Nr 11). Nach den Feststellungen der Untergerichte geschahen die Dienstleistungen des Klägers auf das Zureden der Beklagten, sie würden nach Ablauf einer Probezeit ihm und seiner Frau die Wirtschaft übergeben, wenn er als ihr künftiger Schwiegersohn ihnen auf der Wirtschaft nach Möglichkeit brav helfe. Damit steht bereits fest, dass die Arbeiten des Klägers nicht unentgeltlich sein sollten, die Beklagten zumindestens nicht berechtigt waren, unentgeltliche Dienste vom Kläger zu erwarten; denn schon im Zweifel ist für Entgeltlichkeit zu entscheiden. Weder für den Dienst. Noch für den Werkvertrag ist Voraussetzung, dass ein bestimmtes Entgelt oder ein Entgelt überhaupt zugesagt ist, es genügt, dass nicht Unentgeltlichkeit ausdrücklich vereinbart oder nach Umständen als vereinbart anzunehmen ist. Voraussetzung für die Anwendung des § 1152 ABGB ist eine Vereinbarung über die zu leistende Arbeit, wozu allerdings genügt, dass diese mit Wissen und Willen des anderen Teiles für diesen geleistet wird (Adler-Höller bei Klang2, V. Band, S 176). Es ist ein in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes seit langem anerkannter Grundsatz, dass auch Familienangehörige für Dienstleistungen im Haushalt oder einem gewerblichen oder sonstigen Betrieb dann Lohnansprüche erheben können, wenn sie die Dienste in der Erwartung eines in Aussicht gestellten Vorteiles ganz oder teilweise unentgeltlich geleitstet haben und die Erwartung nicht in Erfüllung geht. Die Nichterfüllung dessen, was als Motiv für die Unentgeltlichkeit der Dienstleistung angesehen wurde, kann auf die verschiedensten Gründe zurückgehen, sei es, dass der Versprechensgeber oder der Versprechensempfänger oder beide nicht mehr auf das ursprünglich in Aussicht Genommene eingehen wollen, sei es, dass sich die Verhältnisse so verändert haben, dass der in Aussicht gestellte Vorteil für den Versprechensempfänger an Wert eingebüßt hat oder dass der Versprechensempfänger aus anderen Gründen auf den Vorteil nicht mehr reflektiert. Jedenfalls entsteht bereits im Zeitpunkt der Verrichtung der Arbeiten schwebend wirksam ein Lohnanspruch, der allerdings erst fällig wird, sobald sich die Nichterfüllung der Zusage herausstellt. Die unverbindliche und überdies nur bedingt ausgesprochene Zusage der Beklagten, nach Ablauf einer gewissen Probezeit die Wirtschaft dem Kläger und seiner Frau zu übergeben, spielt nur für die Entscheidung der Frage, ob Entgeltlichkeit der Arbeit anzunehmen ist oder nicht, eine gewisse Rolle. Der Anspruch des Klägers ist als eine Forderung auf Entgelt für geleistete Dienste nach § 1152 ABGB zu qualifizieren, nicht aber als Bereicherungsanspruch. Die Beklagten durften nach den von den Untergerichten festgestellten Verhältnissen, wie schon einmal gesagt, nicht erwarten, dass ihnen die Arbeit des Klägers unentgeltlich geleistet wird (11. 1. 1955, 4 Ob 132, 133/54 = Arb 6192; 1. 9. 1954, 3 Ob 369/54 = Arb 6048; 13. 7. 1954, 4 Ob 87/54 = Arb 6040). Die Verjährung des Anspruchs auf Entlohnung für Arbeiten, die auf Grund der Zusagen von irgendwelchen Vorteilen, die dann nicht in Erfüllung gehen, geleistet werden, beginnt erst mit dessen Fälligkeit; diese tritt ein, wenn feststeht, dass die Zusage nicht erfüllt wird, daher in der Regel, wenn der Versprechensgeber oder Versprechensnehmer erklärt, sich nicht weiter an die gegebene Zusage halten zu wollen (22. 3. 1955, 4 Ob 8/55 = Arb 6198) oder wenn beispielsweise über eine zur späteren Übergabe in Aussicht gestellte Liegenschaft bereits anders verfügt wurde (26. 3. 1957, 4 Ob 7/57 = Arb 6691). Im gegenwärtigen Falle verhält sich die Sache nach den Feststellungen der Untergerichte so, dass sich der Kläger schon in der ursprünglichen Probezeit nicht im Sinne der Erwartungen der Beklagten bewährt hatte, dass aber nichtsdestoweniger die Probezeit nach einer dem Kläger gegebenen Verzeihung des Erstbeklagten und Aussöhnung zwischen den Streitteilen verlängert und erst im Jahre 1958 endgültig die in Aussicht genommene Übergabe der Liegenschaft der Beklagten an den Kläger und seine Frau durch entsprechende Erklärungen der Beklagten zunichte wurde. Es hatte daher, wie die Untergerichte richtig erkannten, die Verjährung vor dem Jahre 1958 für den Anspruch des Klägers noch gar nicht zu laufen begonnen. Recht zu geben ist jedoch den Revisionswerbern in der Beurteilung der eingewendeten Gegenforderungen. Warum die Ansicht, dass auch die Entscheidung über die eingewendete Gegenforderung der Beklagten Gegenstand des Verfahrens über den Grund des Anspruchs sein muss, im österreichischen Gesetz keine Deckung finden soll, ist unerfindlich. Gründe werden im angefochtenen Urteil hiefür nicht angegeben. Zwischenurteile über den Grund des Anspruchs dienen, wie der vom Berufungsgericht mit seiner Ansicht abgelehnte Autor richtig bemerkt, der Prozessökonomie; sie wollen das erneute Aufgreifen bereits erschöpfend erledigter Sacheinwendungen innerhalb des Prozesses verhindern. Aufgabe des Zwischenurteils über den Grund des Anspruchs soll das endgültige Abschneiden weiteren Vorbringens über den Bestand des Anspruchsgrundes und über die Einwendungen gegen den Anspruch sein. Gemäß § 393 Abs 1 ZPO kann in einem Rechtsstreit, in dem ein Anspruch dem Grunde und der Höhe nach streitig ist und die Verhandlung zunächst in Ansehung des Grundes zur Entscheidung reif ist, das Gericht vorerst über den Grund des Anspruchs ein Zwischenurteil fällen. Das Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs ist eine im Ermessen des Gerichtes liegende Möglichkeit, von der nur in den Fällen Gebrauch gemacht werden soll, in denen dies sinnvoll und zweckmäßig ist. Es ist klar, dass der Bestand einer Gegenforderung, die Aufrechnungsweise geltend gemacht werden kann, den Grund der Klagsforderung dann berührt, wenn die Gegenforderung mindestens die Klagsforderung erreicht. Ist dies der Fall, so besteht die Klagsforderung auch dem Grunde nach nicht mehr. Es ist daher richtig, dass auch die Entscheidung über eingewendete Gegenforderungen Gegenstand des Verfahrens über den Grund des Anspruchs insoweit sein muss, als die eingewendete Gegenforderung aufrechenbar ist und die Höhe des Klagsbetrages übersteigt, weil nur dann die Möglichkeit gegeben ist, dass das Klagebegehren ganz abgewiesen werden kann (Fasching in ÖJZ 1958 S 268). Die von den Beklagten geltend gemachten Gegenforderungen übersteigen, ihre Richtigkeit vorausgesetzt, bei weitem die Klagsforderung. Weder das Erstgericht noch das Berufungsgericht hat sich mit den Gegenforderungen der Beklagten auseinandergesetzt. Der Vorwurf der Revisionswerber gegen das Erstgericht, dass die Annahme, die Klagsforderung sei auf jeden Fall höher als die Gegenforderungen, jeder tatsächlichen und rechtlichen Grundlage entbehre, ist begründet. Das Verfahren der Untergerichte leidet in diesem Punkte an Mängeln, die eine erschöpfende und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeignet waren. Bei fehlender Spruchreife mussten die untergerichtlichen Urteile aufgehoben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Verhandlung an die erste Instanz zurückverwiesen werden.Die Revision ist, soweit sie die Aufhebung der untergerichtlichen Urteile zur Verfahrensergänzung anstrebt, begründet. Nicht beizutreten ist freilich den Revisionswerbern in ihrem Bemühen, dem Lohnanspruch des Klägers schon aus dem Grund jede Berechtigung abzusprechen, dass die Übergabe der Wirtschaft durch sein Verschulden unmöglich geworden sei. Wenn sie sich dabei auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 7. 9. 1949, 2 Ob 354/49 = SZ römisch 22 122, berufen, so versagt dieser Hinweis deshalb, weil der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt sich mit dem im vorliegenden Streit festgestellten nicht vergleichen lässt. Im dortigen Fall ist von der Annahme ausgegangen worden, dass der Kläger durch viele Jahre in Lebensgemeinschaft mit der Erblasserin A.W. stand und von ihr weitgehend ausgehalten wurde. Da der Lebensgefährte in der Regel keinen Anspruch auf Entlohnung für die während der Gemeinschaft geleisteten Dienste und Aufwendungen hat, sodass die Vermutung des Paragraph 1152, ABGB nicht Platz greift, die Eheschließung wohl von der inzwischen verstorbenen Lebensgefährtin angestrebt, vom Kläger jedoch durch Anknüpfung von Beziehungen zu anderen Frauenpersonen vereitelt wurde, bestand schon im Allgemeinen kein Anspruch auf Entlohnung während der Lebensgemeinschaft vom Kläger für die Erblasserin geleisteten Dienste. Wenn diese Entscheidung dem damaligen Kläger überdies einen Anspruch auf Werklohn auch mit der Begründung abgesprochen hat, dass die Wendung der Dinge durch sein Verschulden eingetreten ist, so handelt es sich hiebei um eine auf den besonderen Fall zugeschnittene Begründung, die keine Verallgemeinerung in dem Sinne, wie es die Revisionswerberin für richtig halten, erlaubt (18. 9. 1934, 1 Ob 752 = ZBl 1935 Nr 10). Die Schuldfrage kann gegebenenfalls nur soweit keine Rolle spielen, als der Kläger, der Leistungen unter Zusicherung eines Vorteiles erbracht hat, den Wert dieser Leistungen zu fordern hat, wobei aber auch auf die Größe der Wirtschaft der Beklagten, ihre Ertragsfähigkeit und ihre Befähigung zur Entlohnung der Dienste des Klägers Bedacht zu nehmen sein wird (17. 8. 1934, 1 Ob 605 = ZBl 1935 Nr 11). Nach den Feststellungen der Untergerichte geschahen die Dienstleistungen des Klägers auf das Zureden der Beklagten, sie würden nach Ablauf einer Probezeit ihm und seiner Frau die Wirtschaft übergeben, wenn er als ihr künftiger Schwiegersohn ihnen auf der Wirtschaft nach Möglichkeit brav helfe. Damit steht bereits fest, dass die Arbeiten des Klägers nicht unentgeltlich sein sollten, die Beklagten zumindestens nicht berechtigt waren, unentgeltliche Dienste vom Kläger zu erwarten; denn schon im Zweifel ist für Entgeltlichkeit zu entscheiden. Weder für den Dienst. Noch für den Werkvertrag ist Voraussetzung, dass ein bestimmtes Entgelt oder ein Entgelt überhaupt zugesagt ist, es genügt, dass nicht Unentgeltlichkeit ausdrücklich vereinbart oder nach Umständen als vereinbart anzunehmen ist. Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 1152, ABGB ist eine Vereinbarung über die zu leistende Arbeit, wozu allerdings genügt, dass diese mit Wissen und Willen des anderen Teiles für diesen geleistet wird (Adler-Höller bei Klang2, römisch fünf. Band, S 176). Es ist ein in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes seit langem anerkannter Grundsatz, dass auch Familienangehörige für Dienstleistungen im Haushalt oder einem gewerblichen oder sonstigen Betrieb dann Lohnansprüche erheben können, wenn sie die Dienste in der Erwartung eines in Aussicht gestellten Vorteiles ganz oder teilweise unentgeltlich geleitstet haben und die Erwartung nicht in Erfüllung geht. Die Nichterfüllung dessen, was als Motiv für die Unentgeltlichkeit der Dienstleistung angesehen wurde, kann auf die verschiedensten Gründe zurückgehen, sei es, dass der Versprechensgeber oder der Versprechensempfänger oder beide nicht mehr auf das ursprünglich in Aussicht Genommene eingehen wollen, sei es, dass sich die Verhältnisse so verändert haben, dass der in Aussicht gestellte Vorteil für den Versprechensempfänger an Wert eingebüßt hat oder dass der Versprechensempfänger aus anderen Gründen auf den Vorteil nicht mehr reflektiert. Jedenfalls entsteht bereits im Zeitpunkt der Verrichtung der Arbeiten schwebend wirksam ein Lohnanspruch, der allerdings erst fällig wird, sobald sich die Nichterfüllung der Zusage herausstellt. Die unverbindliche und überdies nur bedingt ausgesprochene Zusage der Beklagten, nach Ablauf einer gewissen Probezeit die Wirtschaft dem Kläger und seiner Frau zu übergeben, spielt nur für die Entscheidung der Frage, ob Entgeltlichkeit der Arbeit anzunehmen ist oder nicht, eine gewisse Rolle. Der Anspruch des Klägers ist als eine Forderung auf Entgelt für geleistete Dienste nach Paragraph 1152, ABGB zu qualifizieren, nicht aber als Bereicherungsanspruch. Die Beklagten durften nach den von den Untergerichten festgestellten Verhältnissen, wie schon einmal gesagt, nicht erwarten, dass ihnen die Arbeit des Klägers unentgeltlich geleistet wird (11. 1. 1955, 4 Ob 132, 133/54 = Arb 6192; 1. 9. 1954, 3 Ob 369/54 = Arb 6048; 13. 7. 1954, 4 Ob 87/54 = Arb 6040). Die Verjährung des Anspruchs auf Entlohnung für Arbeiten, die auf Grund der Zusagen von irgendwelchen Vorteilen, die dann nicht in Erfüllung gehen, geleistet werden, beginnt erst mit dessen Fälligkeit; diese tritt ein, wenn feststeht, dass die Zusage nicht erfüllt wird, daher in der Regel, wenn der Versprechensgeber oder Versprechensnehmer erklärt, sich nicht weiter an die gegebene Zusage halten zu wollen (22. 3. 1955, 4 Ob 8/55 = Arb 6198) oder wenn beispielsweise über eine zur späteren Übergabe in Aussicht gestellte Liegenschaft bereits anders verfügt wurde (26. 3. 1957, 4 Ob 7/57 = Arb 6691). Im gegenwärtigen Falle verhält sich die Sache nach den Feststellungen der Untergerichte so, dass sich der Kläger schon in der ursprünglichen Probezeit nicht im Sinne der Erwartungen der Beklagten bewährt hatte, dass aber nichtsdestoweniger die Probezeit nach einer dem Kläger gegebenen Verzeihung des Erstbeklagten und Aussöhnung zwischen den Streitteilen verlängert und erst im Jahre 1958 endgültig die in Aussicht genommene Übergabe der Liegenschaft der Beklagten an den Kläger und seine Frau durch entsprechende Erklärungen der Beklagten zunichte wurde. Es hatte daher, wie die Untergerichte richtig erkannten, die Verjährung vor dem Jahre 1958 für den Anspruch des Klägers noch gar nicht zu laufen begonnen. Recht zu geben ist jedoch den Revisionswerbern in der Beurteilung der eingewendeten Gegenforderungen. Warum die Ansicht, dass auch die Entscheidung über die eingewendete Gegenforderung der Beklagten Gegenstand des Verfahrens über den Grund des Anspruchs sein muss, im österreichischen Gesetz keine Deckung finden soll, ist unerfindlich. Gründe werden im angefochtenen Urteil hiefür nicht angegeben. Zwischenurteile über den Grund des Anspruchs dienen, wie der vom Berufungsgericht mit seiner Ansicht abgelehnte Autor richtig bemerkt, der Prozessökonomie; sie wollen das erneute Aufgreifen bereits erschöpfend erledigter Sacheinwendungen innerhalb des Prozesses verhindern. Aufgabe des Zwischenurteils über den Grund des Anspruchs soll das endgültige Abschneiden weiteren Vorbringens über den Bestand des Anspruchsgrundes und über die Einwendungen gegen den Anspruch sein. Gemäß Paragraph 393, Absatz eins, ZPO kann in einem Rechtsstreit, in dem ein Anspruch dem Grunde und der Höhe nach streitig ist und die Verhandlung zunächst in Ansehung des Grundes zur Entscheidung reif ist, das Gericht vorerst über den Grund des Anspruchs ein Zwischenurteil fällen. Das Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs ist eine im Ermessen des Gerichtes liegende Möglichkeit, von der nur in den Fällen Gebrauch gemacht werden soll, in denen dies sinnvoll und zweckmäßig ist. Es ist klar, dass der Bestand einer Gegenforderung, die Aufrechnungsweise geltend gemacht werden kann, den Grund der Klagsforderung dann berührt, wenn die Gegenforderung mindestens die Klagsforderung erreicht. Ist dies der Fall, so besteht die Klagsforderung auch dem Grunde nach nicht mehr. Es ist daher richtig, dass auch die Entscheidung über eingewendete Gegenforderungen Gegenstand des Verfahrens über den Grund des Anspruchs insoweit sein muss, als die eingewendete Gegenforderung aufrechenbar ist und die Höhe des Klagsbetrages übersteigt, weil nur dann die Möglichkeit gegeben ist, dass das Klagebegehren ganz abgewiesen werden kann (Fasching in ÖJZ 1958 S 268). Die von den Beklagten geltend gemachten Gegenforderungen übersteigen, ihre Richtigkeit vorausgesetzt, bei weitem die Klagsforderung. Weder das Erstgericht noch das Berufungsgericht hat sich mit den Gegenforderungen der Beklagten auseinandergesetzt. Der Vorwurf der Revisionswerber gegen das Erstgericht, dass die Annahme, die Klagsforderung sei auf jeden Fall höher als die Gegenforderungen, jeder tatsächlichen und rechtlichen Grundlage entbehre, ist begründet. Das Verfahren der Untergerichte leidet in diesem Punkte an Mängeln, die eine erschöpfende und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeignet waren. Bei fehlender Spruchreife mussten die untergerichtlichen Urteile aufgehoben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Verhandlung an die erste Instanz zurückverwiesen werden.
Der Ausspruch in der Kostenfrage beruht auf § 52 ZPO.Der Ausspruch in der Kostenfrage beruht auf Paragraph 52, ZPO.