Entscheidungsgründe:
Der Kläger war bei der beklagten GesmbH seit 26.November 1979 als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Mit Schreiben vom 14. Februar 1984 erklärte er seinen vorzeitigen Austritt, weil eine mit 1.Jänner 1984 wirksam gewordene kollektivvertragliche Gehaltserhöhung von 3,5 % bis zum Ablauf der von ihm gesetzten Nachfrist nicht ausgezahlt worden sei. Er begehrt nunmehr von der beklagten Partei insgesamt 131.247,46 S brutto sA an Kündigungsentschädigung (einschließlich der anteiligen Sonderzahlungen), Urlaubsentschädigung und Abfertigung.
Die beklagte Partei hat dieses Begehren nur dem Grunde nach bestritten. Eine rechtzeitige Überweisung der Gehaltserhöhung sei wegen Überlastung der mit der Lohnverrechnung befaßten Steuerberatungskanzlei nicht möglich gewesen. Die beklagte Partei habe dies ihren Arbeitnehmern mitgeteilt und zugleich darauf hingewiesen, daß sie den Anspruch selbstverständlich erfüllen werde; sie wäre auch zur Auszahlung eines Vorschusses bereit gewesen. Bei einem Gesamtbezug des Klägers von monatlich 12.275,10 S netto sei die verzögerte Auszahlung eines Betrages von nur 199,11 S netto kein wichtiger Austrittsgrund im Sinne des § 26 Z 2 AngG.Die beklagte Partei hat dieses Begehren nur dem Grunde nach bestritten. Eine rechtzeitige Überweisung der Gehaltserhöhung sei wegen Überlastung der mit der Lohnverrechnung befaßten Steuerberatungskanzlei nicht möglich gewesen. Die beklagte Partei habe dies ihren Arbeitnehmern mitgeteilt und zugleich darauf hingewiesen, daß sie den Anspruch selbstverständlich erfüllen werde; sie wäre auch zur Auszahlung eines Vorschusses bereit gewesen. Bei einem Gesamtbezug des Klägers von monatlich 12.275,10 S netto sei die verzögerte Auszahlung eines Betrages von nur 199,11 S netto kein wichtiger Austrittsgrund im Sinne des Paragraph 26, Ziffer 2, AngG.
Außer Streit steht, daß die mit 1.Jänner 1984 wirksam gewordene kollektivvertragliche Gehaltserhöhung des Klägers 559 S brutto (= 199,11 S netto) betragen hat.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und stellte folgenden Sachverhalt fest:
Das Monatsgehalt des Klägers hatte bis zum 31.Dezember 1983 16.534 S brutto betragen.
Während die von der beklagten Partei mit der Lohnverrechnung beauftragte Steuerberatungskanzlei Dr. F*** in den vorangegangenen Jahren kollektivvertragliche Gehaltserhöhungen ohne besonderen Auftrag berücksichtigt hatte, teilte sie im Jänner 1984 der beklagten Partei mit, daß infolge Arbeitsüberlastung die mit 1. Jänner 1984 in Kraft getretene Gehaltserhöhung im Jännergehalt noch nicht berücksichtigt worden sei.
Nachdem der Kläger auf Grund seines Kontoauszuges festgestellt hatte, daß bei der Gehaltszahlung für Jänner 1984 die kollektivvertragliche Erhöhung nicht berücksichtigt worden war, richtete er gemeinsam mit anderen Arbeitnehmern eine schriftliche Aufforderung an die beklagte Partei, die Nachzahlung prompt durchzuführen. Dieses Schreiben wurde dem Geschäftsführer der beklagten Partei, Guido Z***, nicht persönlich überreicht, sondern auf den Schreibtisch gelegt. Daraufhin teilte die Sekretärin des Geschäftsführers noch am selben Tag den Angestellten mit, daß es sich bei der Gehaltszahlung für Jänner 1984 nur um eine Akontozahlung gehandelt habe. Der Kläger und andere Belegschaftsmitglieder forderten hierauf den Geschäftsführer der beklagten Partei mit Schreiben vom 3.Februar 1984 auf, die Nachzahlung so vorzunehmen, daß sie spätestens Freitag, den 10. Februar 1984 den ausstehenden Differenzbetrag erhalten würden. Guido Z*** trug seiner Sekretärin abermals auf, sie solle den Angestellten sagen, daß das Rechnungsbüro die Abrechnung noch nicht durchgeführt habe und daher die Auszahlung später erfolgen werde; gleichzeitig meinte er, es sei "am gescheitesten", diese Nachzahlung zusammen mit dem Februargehalt vorzunehmen, um eine zweimalige Anweisung zu vermeiden. Persönlich hat der Geschäftsführer der beklagten Partei mit dem Kläger über diese Angelegenheit nicht gesprochen.
Nachdem der Kläger die Nachzahlung bis zum 14.Februar 1984 nicht auf sein Gehaltskonto überwiesen erhalten hatte, erklärte er noch am selben Tag seinen vorzeitigen Austritt gemäß § 26 AngG und verlangte die Abrechnung seiner Ansprüche bis spätestens 29.Februar 1984. Mit Schreiben vom 15.Februar 1984 sprach die beklagte Partei die Entlassung des Klägers wegen Arbeitsverweigerung und Vertrauensunwürdigkeit aus.Nachdem der Kläger die Nachzahlung bis zum 14.Februar 1984 nicht auf sein Gehaltskonto überwiesen erhalten hatte, erklärte er noch am selben Tag seinen vorzeitigen Austritt gemäß Paragraph 26, AngG und verlangte die Abrechnung seiner Ansprüche bis spätestens 29.Februar 1984. Mit Schreiben vom 15.Februar 1984 sprach die beklagte Partei die Entlassung des Klägers wegen Arbeitsverweigerung und Vertrauensunwürdigkeit aus.
Die Neuberechnung der Gehälter erhielt die beklagte Partei von der Steuerberatungskanzlei Dr. F*** am 14.Februar 1984.
Rechtlich meinte das Erstgericht, daß bei einem Gesamtmonatsbezug von 16.534 S brutto ein Rückstand von 559 S brutto oder 199,11 S netto dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist keineswegs unzumutbar mache; angesichts der Äußerungen der beklagten Partei hätte der Kläger zumindest bis zur nächsten Gehaltsauszahlung zuwarten müssen. Da die beklagte Partei mit Grund angenommen habe, die Gehaltsdifferenz für Jänner 1984 gemeinsam mit dem Februargehalt nachzahlen zu können, fehle es auch an einer subjektiven Pflichtwidrigkeit der Arbeitgeberin.
Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Das Berufungsgericht führte die Verhandlung gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 ArbGG von neuem durch und kam dabei zu den gleichen Tatsachenfeststellungen wie das Ersturteil. Davon ausgehend, billigte es auch die rechtliche Beurteilung dieses Sachverhalts durch das Prozeßgericht erster Instanz: Von einem Vorenthalten des Entgelts im Sinne des § 26 Z 2 AngG und damit von einer wesentlichen Vertragsverletzung des Arbeitgebers, welche dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht, könne hier schon deshalb nicht gesprochen werden, weil es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe, welcher dem Kläger keinen Anlaß zu einer ernstlichen Besorgnis gegeben habe, er werde das ihm gebührende Entgelt nicht bekommen. Auf Grund der ihm bekannten Umstände - dem Kläger sei ebenso wie allen anderen Arbeitnehmern zweimal mitgeteilt worden, daß die Erhöhung mit der nächsten Gehaltsauszahlung rückwirkend überwiesen werde, wobei die beklagte Partei sogar Akontozahlungen angeboten habe - wäre dem Kläger ein Zuwarten bis zum nächsten Gehaltstermin durchaus zumutbar gewesen.Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Das Berufungsgericht führte die Verhandlung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG von neuem durch und kam dabei zu den gleichen Tatsachenfeststellungen wie das Ersturteil. Davon ausgehend, billigte es auch die rechtliche Beurteilung dieses Sachverhalts durch das Prozeßgericht erster Instanz: Von einem Vorenthalten des Entgelts im Sinne des Paragraph 26, Ziffer 2, AngG und damit von einer wesentlichen Vertragsverletzung des Arbeitgebers, welche dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht, könne hier schon deshalb nicht gesprochen werden, weil es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe, welcher dem Kläger keinen Anlaß zu einer ernstlichen Besorgnis gegeben habe, er werde das ihm gebührende Entgelt nicht bekommen. Auf Grund der ihm bekannten Umstände - dem Kläger sei ebenso wie allen anderen Arbeitnehmern zweimal mitgeteilt worden, daß die Erhöhung mit der nächsten Gehaltsauszahlung rückwirkend überwiesen werde, wobei die beklagte Partei sogar Akontozahlungen angeboten habe - wäre dem Kläger ein Zuwarten bis zum nächsten Gehaltstermin durchaus zumutbar gewesen.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wird seinem ganzen Inhalt nach vom Kläger mit Revision aus dem Grunde des § 503 Abs. 1 Z 4 ZPO bekämpft. Der Kläger beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß seinem Zahlungsbegehren stattgegeben werde; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.Das Urteil des Berufungsgerichtes wird seinem ganzen Inhalt nach vom Kläger mit Revision aus dem Grunde des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO bekämpft. Der Kläger beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß seinem Zahlungsbegehren stattgegeben werde; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.