Die Revision ist berechtigt.
Die Vorinstanzen haben die Rechtsprechung des Obersten
Gerichtshofes zur Werbung mit Preisgegenüberstellungen zutreffend
wiedergegeben; nach ihr wird ein Verstoß gegen § 2 UWG angenommen,
wenn mangels näherer Erläuterung, wessen Preise zum Vergleich
herangezogen werden, eine Irreführung des Käuferpublikums möglich
ist. Dabei ist wegen der suggestiven Wirkung einer solchen
Werbemethode ein strenger Maßstab anzulegen und im Interesse der
angesprochenen Verkehrskreise zu fordern, daß aus dem Wortlaut und
dem Gesamtbild der als Einheit zu betrachtenden Ankündigung
ausreichend deutlich hervorgeht, auf welche Preise jeweils zu
Vergleichszwecken hingewiesen wird (ÖBl 1984, 99 mwN; ferner
ÖBl 1984, 17, 77 und 156; ÖBl 1986, 66 ua; auch ÖBl 1987, 127).
Eine Werbung mit "statt"-Preisen ist insbesondere dann nicht zu beanstanden, wenn bei der Ankündigung eines zeitlich begrenzten "Sonderangebotes" klar zum Ausdruck kommt, daß außerhalb des Zeitraumes, für den die Waren zu herabgesetzten Preisen angeboten werden, die jeweils angeführten "statt"-Preise gelten, nach dem Gesamteindruck der Ankündigung also nur ein Vergleich zwischen den für die Zeit des Sonderangebotes herabgesetzten Preisen und den sonst vom Ankündigenden allgemein geforderten Preisen in Betracht kommt (ÖBl 1984, 99 mwN; ÖBl 1986, 66).
Die Begriffe "Aktion", "Aktionspreis", "Aktionswochen" etc. haben sich im Handel zur Bezeichnung zeitlich begrenzter Preissenkungen allgemein eingebürgert; solche "Aktionen" werden aus den verschiedensten Anlässen angekündigt und veranstaltet. Diese Begriffe sind daher dem Publikum weitgehend geläufig. Die Gegenüberstellung eines "Aktionspreises" mit einem höheren Vergleichspreis wird daher von den angesprochenen Verkehrskreisen in der Regel dahin verstanden werden, daß der höhere Preis der sonst vom Ankündigenden allgemein geforderte Preis ist. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte Anfang Oktober 1987 unter Ankündigung einer "Frühbezugsaktion" für einen vom Publikum regelmäßig nur im Winter ab dem Einsetzen der Schneefälle benötigten Saisonartikel mit Preisgegenüberstellungen geworben und damit hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, daß der höhere Preis der von ihr während der Verkaufssaison von Schneefräsen verlangte Normalpreis ist. Das Berufungsgericht vermag nicht aufzuzeigen, welchen davon abweichenden Sinn noch erhebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise der Ankündigung entnehmen könnten. Daß die beanstandete Ankündigung nicht deutlich erkennen läßt, wie lange die Frühbezugsaktion laufen und der günstigere Vorsaisonpreis gelten sollte und wann die Beklagte wieder zum Normalpreis zurückkehren werde, ist für die Frage, was das Publikum unter dem angekündigten höheren "statt"-Preis verstehen konnte, bedeutungslos; unabhängig von der Dauer der angekündigten "Frühbezugsaktion" war vielmehr der höhere "statt"-Preis nur als der vom Ankündigenden außerhalb der "Aktion" allgemein geforderte Preis zu verstehen. Zur Irreführung geeignete Angaben über die Dauer der - als solche deutlich angekündigten - vorübergehenden Preissenkungsaktion sind aber nicht Gegenstand des erhobenen Unterlassungsbegehrens; dieses richtet sich nicht gegen die Undeutlichkeit in Bezug auf die Dauer der Preisherabsetzung, sondern gegen die vermeintliche Unklarheit der als "statt"-Preis herangezogenen Vergleichsbasis. Das ist aber inhaltlich etwas anderes als die Undeutlichkeit bezüglich der Dauer der Preissenkungsaktion, so daß auch eine an sich zulässige, nicht gegen § 405 ZPO verstoßende Neufassung des Spruches hier nicht in Betracht kommt (vgl. ÖBl 1986, 66).Die Begriffe "Aktion", "Aktionspreis", "Aktionswochen" etc. haben sich im Handel zur Bezeichnung zeitlich begrenzter Preissenkungen allgemein eingebürgert; solche "Aktionen" werden aus den verschiedensten Anlässen angekündigt und veranstaltet. Diese Begriffe sind daher dem Publikum weitgehend geläufig. Die Gegenüberstellung eines "Aktionspreises" mit einem höheren Vergleichspreis wird daher von den angesprochenen Verkehrskreisen in der Regel dahin verstanden werden, daß der höhere Preis der sonst vom Ankündigenden allgemein geforderte Preis ist. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte Anfang Oktober 1987 unter Ankündigung einer "Frühbezugsaktion" für einen vom Publikum regelmäßig nur im Winter ab dem Einsetzen der Schneefälle benötigten Saisonartikel mit Preisgegenüberstellungen geworben und damit hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, daß der höhere Preis der von ihr während der Verkaufssaison von Schneefräsen verlangte Normalpreis ist. Das Berufungsgericht vermag nicht aufzuzeigen, welchen davon abweichenden Sinn noch erhebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise der Ankündigung entnehmen könnten. Daß die beanstandete Ankündigung nicht deutlich erkennen läßt, wie lange die Frühbezugsaktion laufen und der günstigere Vorsaisonpreis gelten sollte und wann die Beklagte wieder zum Normalpreis zurückkehren werde, ist für die Frage, was das Publikum unter dem angekündigten höheren "statt"-Preis verstehen konnte, bedeutungslos; unabhängig von der Dauer der angekündigten "Frühbezugsaktion" war vielmehr der höhere "statt"-Preis nur als der vom Ankündigenden außerhalb der "Aktion" allgemein geforderte Preis zu verstehen. Zur Irreführung geeignete Angaben über die Dauer der - als solche deutlich angekündigten - vorübergehenden Preissenkungsaktion sind aber nicht Gegenstand des erhobenen Unterlassungsbegehrens; dieses richtet sich nicht gegen die Undeutlichkeit in Bezug auf die Dauer der Preisherabsetzung, sondern gegen die vermeintliche Unklarheit der als "statt"-Preis herangezogenen Vergleichsbasis. Das ist aber inhaltlich etwas anderes als die Undeutlichkeit bezüglich der Dauer der Preissenkungsaktion, so daß auch eine an sich zulässige, nicht gegen Paragraph 405, ZPO verstoßende Neufassung des Spruches hier nicht in Betracht kommt vergleiche ÖBl 1986, 66).
Der Revision ist daher Folge zu geben und das Klagebegehren abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.