Begründung:
Die Parteien schlossen am 17.August 1950 vor dem Standesamt Schärfling am Attersee die Ehe. Sie adoptierten in der Folge den 1964 geborenen Christian S*** und den 1966 geborenen Michael H***. Der letzte gemeinsame eheliche Wohnsitz befand sich in einem den beiden Parteien je zur Hälfte gehörenden Einfamilienhaus in Groß-Enzersdorf. Anfang des Jahres 1980 kam es zu tiefgreifenden Zerwürfnissen zwischen den Ehegatten; am 10.März 1980 verließ die Antragstellerin zusammen mit den beiden Adoptivsöhnen die Ehewohnung. Zu diesem Zeitpunkt waren folgende gemeinsame Ersparnisse vorhanden:
Die Lebensversicherungspolizze der A***-E***
Versicherungs-AG Nr. 03177904 (Rückkaufswert zum 1.3.1980 S 73.540) sowie die weitere Lebensversicherungspolizze dieser Versicherungsgesellschaft Nr.03223663 (Rückkaufswert zum 1.3.1980: S 9.310); eine 8 %ige CA-Anleihe 78/B im Nominale von S 50.000; Pfandbriefe der CA-BV im Werte von rund S 70.000, Pfandbriefe der NÖ. L*** im Wert von S 40.000 und 4 Bausparverträge im Wert von je S 14.000, von denen einer auf den Namen der Antragstellerin, ein weiterer auf den Namen des Antragsgegners und die beiden anderen auf den Namen je eines der beiden Adoptivsöhne lauteten.
Zum gemeinsamen ehelichen Gebrauchsvermögen zählte zu jenem Zeitpunkt noch ein Etui mit Goldmünzen im Wert von jedenfalls mehr als S 10.000 und ein schwarzer Eduschosack mit Silbermünzen in unbestimmtem Wert.
Als die Antragstellerin am 10.März 1980 mit den beiden Adoptivkindern die Ehewohnung verließ, nahm sie die Pfandbriefe der CA-BV und der NÖ. L*** und 3 der
4 Bausparverträge an sich; weiters schaffte sie das Etui mit den Goldmünzen und den Eduschosack mit den Silbermünzen aus der Wohnung und brachte diese Wertgegenstände in ihre neue Wohnung in Wien 21., Floridusgasse.
Am 5.September 1980 brachte die Antragstellerin beim Landesgericht für ZRS Wien die Ehescheidungsklage gegen den Antragsgegner ein. Nachdem sich die Ehegatten im Oktober 1981 vorübergehend versöhnt hatten, trat am 19.November 1981 Ruhen des Scheidungsverfahrens ein. Der Antragsgegner zog zunächst zu seiner Familie nach Wien 21., um schließlich Ende 1981 gemeinsam mit der Antragstellerin und den Kindern wieder in die Ehewohnung zurückzuübersiedeln. Bis zu dem neuerlichen und endgültigen Bruch am 16. Februar 1982 führten die Parteien ein normales Eheleben. Am 16.Februar 1982 wiesen die Wertpapiere, welche die Antragstellerin schon aus Anlaß der ersten Trennung an sich gebracht hatte, einen Wert von S 152.000 auf, die beim Antragsgegner verbliebenen Wertpapiere einen solchen von S 192.730 (Rückkaufswert der beiden Lebensversicherungen zum 1.3.1982: S 103.250 und S 25.480). In dem von der Beklagten schon seinerzeit weggeschafften Etui mit Goldmünzen befanden sich - neben Münzen, die den beiden Söhnen im Lauf der Zeit von dritter Seite geschenkt worden waren - mindestens 10 Stück zu S 1.000, die der Antragstellerin persönlich gehörten.
Mit Kaufverträgen vom 17.Juni und vom 15.Juni 1983 verkauften die Parteien ihre Hälfteanteile an dem Haus, das ihnen als Ehewohnung gedient hatte, samt Inventar; der Antragsgegner erhielt für seinen Anteil S 835.650, die Antragstellerin für ihren Anteil S 815.650. Der Kaufpreisunterschied erklärt sich daraus, daß der Antragsgegner nach der zweiten Trennung von seiner Gattin verschiedene Neuanschaffungen getätigt hatte, so daß der Wert des ihm zugekommenen Inventaranteils etwas höher war als jener der Antragstellerin.
Im Zuge des Scheidungsverfahrens hatte schon am 3.Dezember 1980 zwischen den Parteienvertretern Einigkeit darüber bestanden, daß die ehelichen Ersparnisse, insbesondere die Wertpapiere, bereits aufgeteilt worden seien und nur noch das Haus in Groß-Enzersdorf der Aufteilung unterliegen werde.
Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 20.Dezember 1984 rechtskräftig geschieden. Der Antragsgegner leistet für die Antragstellerin einen monatlichen Unterhalt von S 14.631,40 und für den Adoptivsohn Christian monatlich S 7.000; der weitere Adoptivsohn Michael ist bereits selbsterhaltungsfähig. Der Antragsgegner verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von rund S 50.000.
Schon im Zeitpunkt der ersten Trennung war außer dem gemeinsamen Haus in Groß-Enzersdorf kein weiteres eheliches Gebrauchsvermögen vorhanden.
Nach der zweiten Trennung, jedoch noch vor der Scheidung und vor dem Hausverkauf, ließ der Antragsgegner an dem gemeinsamen Haus in Groß-Enzersdorf aus seinen Mitteln eine Dachreparatur mit einem Aufwand von S 35.768,63 durchführen.
Mit der Behauptung, die beiden Eheleute hätten neben Lebensversicherungsverträgen, Effekten und Wertpapieren auch noch den Betrag von DM 22.000 bei den C*** W*** H*** AG
angespart, begehrt die Antragstellerin eine Aufteilung der ehelichen Ersparnisse dahin, daß der Antragsgegner dazu verhalten werde, ihr den Betrag von S 200.000 zu zahlen (ON 1). Aus dem Verkauf des Hauses sei ihr nur ein Anteil von 40 % anstatt des ihr gebührenden von 50 % zugeflossen (ON 7).
Der Antragsgegner trat diesem Begehren entgegen. Schon bei der ersten Trennung (März 1980 sei es zu einer Aufteilung gekommen (ON 10).
Der Erstrichter wies den Antrag ab. Zusätzlich zu seinen eingangs wiedergegebenen Feststellungen nahm er noch als erwiesen an, daß die Eheleute keine Ersparnisse bei den H***-W*** hätten. Rechtlich beurteilte er den Sachverhalt dahin, daß das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse schon im Zeitpunkt der ersten Trennung der Ehegatten, aber auch nach dem vor der Scheidung durchgeführten Hausverkauf, den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 81 ff EheG gemäß aufgeteilt worden seien; für eine Ausgleichszahlung im Sinne des § 94 EheG bleibe somit kein Raum. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Es übernahm die Feststellungen des Erstrichters als das Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und legte sie seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde. Auszugehen sei davon, daß die Aufteilung ehelicher Ersparnisse keineswegs zu einem rechnerisch 100 %ig genauen Gleichstand führen müsse. Zu berücksichtigen sei hier, daß die nicht unbeträchtliche Erhöhung der Rückkaufswerte der beiden Lebensversicherungspolizzen im Besitz des Antragsgegners zwischen dem Zeitpunkt der ersten und dem der zweiten Trennung der Ehegatten auf Zahlungen zurückgehen dürfte, die in der Zwischenzeit vom Antragsgegner geleistet worden seien. Lege man dies in die Waagschale, dann erscheine die zugunsten des Antragsgegners bestehende rechnerische Differenz zwischen den den beiden Parteien zugekommenen Vermögenswerten aufgezehrt. Der rechtlichen Beurteilung des Erstrichters, daß eine weitgehend gleichmäßige Verteilung der ehelichen Ersparnisse schon vor Einleitung des gerichtlichen Aufteilungsverfahrens erfolgt sei und somit für eine Ausgleichszahlung kein Raum bleibe, sei demnach zuzustimmen. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Gericht zweiter oder erster Instanz zurückzuverweisen; hilfsweise wird ein Abänderungsantrag auf Zuspruch von S 200.000 gestellt. Der Antragsgegner beantragte, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.Der Erstrichter wies den Antrag ab. Zusätzlich zu seinen eingangs wiedergegebenen Feststellungen nahm er noch als erwiesen an, daß die Eheleute keine Ersparnisse bei den H***-W*** hätten. Rechtlich beurteilte er den Sachverhalt dahin, daß das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse schon im Zeitpunkt der ersten Trennung der Ehegatten, aber auch nach dem vor der Scheidung durchgeführten Hausverkauf, den gesetzlichen Bestimmungen der Paragraphen 81, ff EheG gemäß aufgeteilt worden seien; für eine Ausgleichszahlung im Sinne des Paragraph 94, EheG bleibe somit kein Raum. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Es übernahm die Feststellungen des Erstrichters als das Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und legte sie seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde. Auszugehen sei davon, daß die Aufteilung ehelicher Ersparnisse keineswegs zu einem rechnerisch 100 %ig genauen Gleichstand führen müsse. Zu berücksichtigen sei hier, daß die nicht unbeträchtliche Erhöhung der Rückkaufswerte der beiden Lebensversicherungspolizzen im Besitz des Antragsgegners zwischen dem Zeitpunkt der ersten und dem der zweiten Trennung der Ehegatten auf Zahlungen zurückgehen dürfte, die in der Zwischenzeit vom Antragsgegner geleistet worden seien. Lege man dies in die Waagschale, dann erscheine die zugunsten des Antragsgegners bestehende rechnerische Differenz zwischen den den beiden Parteien zugekommenen Vermögenswerten aufgezehrt. Der rechtlichen Beurteilung des Erstrichters, daß eine weitgehend gleichmäßige Verteilung der ehelichen Ersparnisse schon vor Einleitung des gerichtlichen Aufteilungsverfahrens erfolgt sei und somit für eine Ausgleichszahlung kein Raum bleibe, sei demnach zuzustimmen. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Gericht zweiter oder erster Instanz zurückzuverweisen; hilfsweise wird ein Abänderungsantrag auf Zuspruch von S 200.000 gestellt. Der Antragsgegner beantragte, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.