Zur Entscheidung über die Revision bedarf es keiner mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht (§ 509 Abs. 2 ZPO); der darauf gerichtete Antrag der Revisionswerberin war daher abzuweisen. Im übrigen ist die Revision im Sinne ihres Abänderungsantrages berechtigt.Zur Entscheidung über die Revision bedarf es keiner mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht (Paragraph 509, Absatz 2, ZPO); der darauf gerichtete Antrag der Revisionswerberin war daher abzuweisen. Im übrigen ist die Revision im Sinne ihres Abänderungsantrages berechtigt.
Zutreffend wendet sich die Klägerin gegen die Rechtsansicht des angefochtenen Urteils, wonach schon auf Grund des festgestellten Gesamtverhaltens der Streitteile eine unheilbare Ehezerrüttung zu verneinen sei. Eine solche Zerrüttung liegt nämlich immer dann vor, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten objektiv und wenigstens bei einem Ehegatten auch subjektiv zu bestehen aufgehört hat (EFSlg. 43.629, 46.178, 48.763, 51.601 ua). Dabei ist die Bereitwilligkeit des schuldigen Ehegatten zur Fortsetzung der Ehe unerheblich (EFSlg. 48.767, 51.602 ua), da es genügt, daß der klagende Ehegatte die eheliche Gesinnung verloren hat (EFSlg. 48.764, 51.602 ua). Wesentlich ist nur, ob das Verhalten des schuldigen Ehegatten geeignet war, dem anderen die Fortsetzung der Ehe unerträglich zu machen, und ob es diese Wirkung gehabt hat (EFSlg. 48.765, 51.603 ua), wobei in der Regel schon die Erhebung der Scheidungsklage dafür spricht, daß die als Scheidungsgrund geltend gemachten Eheverfehlungen auch tatsächlich als ehezerstörend empfunden werden (EFSlg. 27.438, 34.024, 41.263, 51.605 ua). Das Vorliegen einer unheilbaren Ehezerrüttung wurde hier vom Erstgericht - entgegen der Meinung des Gerichtes zweiter Instanz - zutreffend bejaht, weil auf Grund des festgestellten Verhaltens des Beklagten eine geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten objektiv nicht mehr besteht und die Klägerin jegliches Interesse an der Fortsetzung der Ehe verloren hat.
Eheverfehlungen sind Handlungen und Unterlassungen, die sich gegen das Wesen der Ehe und die damit verbundenen Pflichten richten (EFSlg. 33.398, 46.148, 51.576 ua). Eine schwere Eheverfehlung im Sinne des § 49 EheG setzt ein Verhalten voraus, das mit dem Wesen der Ehe als einer alle Lebensbereiche umfassenden Lebensgemeinschaft unvereinbar ist (EFSlg. 29.494, 38.638, 46.149, 51.577 ua). In diesem Zusammenhang haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt, daß gemäß § 59 Abs. 2 EheG auch Eheverfehlungen, die für sich allein bereits verfristet wären oder verziehen wurden, nach Ablauf der Frist des § 57 Abs. 1 EheG zur Unterstützung einer auf andere Eheverfehlungen gegründeten Scheidungsklage herangezogen werden können. Diese neuen Eheverfehlungen dürfen zwar nicht vollkommen belanglos sein, sie müssen aber auch nicht für sich allein zur Scheidung ausreichen; es genügt vielmehr, daß alle Eheverfehlungen insgesamt schwer sind und einen Scheidungsgrund bilden (EFSlg. 36.773, 43.674, 48.814 ua). Hier steht nun aber jedenfalls fest, daß der Beklagte die Klägerin ab 1978 - abgesehen von einer nur kurzfristigen Besserung nach dem Ende seiner Beziehungen zu Christa B*** - bis zuletzt lieb- und gefühllos behandelte, indem er sie auch in seiner Freizeit allein ließ (vgl. zum Beginn des Fristenlaufes gemäß § 57 Abs. 1 EheG bei einem solchen fortgesetzten Verhalten: EFSlg. 48.810, 48.811, jeweils mwN); er hat sie auch im August 1987 von seiner Urlaubsverlängerung nicht rechtzeitig verständigt. Diese Eheverfehlungen des Beklagten sind keineswegs ganz belanglos (vgl. dazu EFSlg. 46.156, 51.584, 51.585 ua), weshalb auch auf die verfristeten und verziehenen Eheverfehlungen zurückgegriffen werden kann. Hier fallen aber die langjährigen ehewidrigen Beziehungen des Beklagten zu Christa B*** entscheidend ins Gewicht (vgl. EFSlg 43.614, 43.617, 46.166, 51.588, 51.589 ua), weil sie ganz offensichtlich das auslösende Moment für die Zerrüttung der Ehe bildeten. Darüber ist die Klägerin trotz nachfolgender Versöhnung innerlich nicht hinweggekommen, zumal sich das Verhalten des Beklagten ihr gegenüber in der Folge auch nur kurzfristig gebessert hatte. Ebenso ist das festgestellte Verhalten des Beklagten gegenüber Marianne M*** im Gegensatz zur Meinung des Berufungsgerichtes eine schwere Eheverfehlung; die Feststellungen lassen dessen Annahme, die Klägerin habe den zwischen den beiden in enger Umschlingung ausgetauschten Kuß nicht als ehestörend empfunden, nicht zu, hat sie doch vergeblich auf eine Entschuldigung des Beklagten gewartet.Eheverfehlungen sind Handlungen und Unterlassungen, die sich gegen das Wesen der Ehe und die damit verbundenen Pflichten richten (EFSlg. 33.398, 46.148, 51.576 ua). Eine schwere Eheverfehlung im Sinne des Paragraph 49, EheG setzt ein Verhalten voraus, das mit dem Wesen der Ehe als einer alle Lebensbereiche umfassenden Lebensgemeinschaft unvereinbar ist (EFSlg. 29.494, 38.638, 46.149, 51.577 ua). In diesem Zusammenhang haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt, daß gemäß Paragraph 59, Absatz 2, EheG auch Eheverfehlungen, die für sich allein bereits verfristet wären oder verziehen wurden, nach Ablauf der Frist des Paragraph 57, Absatz eins, EheG zur Unterstützung einer auf andere Eheverfehlungen gegründeten Scheidungsklage herangezogen werden können. Diese neuen Eheverfehlungen dürfen zwar nicht vollkommen belanglos sein, sie müssen aber auch nicht für sich allein zur Scheidung ausreichen; es genügt vielmehr, daß alle Eheverfehlungen insgesamt schwer sind und einen Scheidungsgrund bilden (EFSlg. 36.773, 43.674, 48.814 ua). Hier steht nun aber jedenfalls fest, daß der Beklagte die Klägerin ab 1978 - abgesehen von einer nur kurzfristigen Besserung nach dem Ende seiner Beziehungen zu Christa B*** - bis zuletzt lieb- und gefühllos behandelte, indem er sie auch in seiner Freizeit allein ließ vergleiche zum Beginn des Fristenlaufes gemäß Paragraph 57, Absatz eins, EheG bei einem solchen fortgesetzten Verhalten: EFSlg. 48.810, 48.811, jeweils mwN); er hat sie auch im August 1987 von seiner Urlaubsverlängerung nicht rechtzeitig verständigt. Diese Eheverfehlungen des Beklagten sind keineswegs ganz belanglos vergleiche dazu EFSlg. 46.156, 51.584, 51.585 ua), weshalb auch auf die verfristeten und verziehenen Eheverfehlungen zurückgegriffen werden kann. Hier fallen aber die langjährigen ehewidrigen Beziehungen des Beklagten zu Christa B*** entscheidend ins Gewicht vergleiche EFSlg 43.614, 43.617, 46.166, 51.588, 51.589 ua), weil sie ganz offensichtlich das auslösende Moment für die Zerrüttung der Ehe bildeten. Darüber ist die Klägerin trotz nachfolgender Versöhnung innerlich nicht hinweggekommen, zumal sich das Verhalten des Beklagten ihr gegenüber in der Folge auch nur kurzfristig gebessert hatte. Ebenso ist das festgestellte Verhalten des Beklagten gegenüber Marianne M*** im Gegensatz zur Meinung des Berufungsgerichtes eine schwere Eheverfehlung; die Feststellungen lassen dessen Annahme, die Klägerin habe den zwischen den beiden in enger Umschlingung ausgetauschten Kuß nicht als ehestörend empfunden, nicht zu, hat sie doch vergeblich auf eine Entschuldigung des Beklagten gewartet.
Es liegt daher sehr wohl eine unheilbare Ehezerrüttung vor, die auf das schuldhafte Verhalten des Beklagten zurückzuführen ist. Letzteres ergibt sich bereits aus den vom Berufungsgericht als unbedenklich übernommenen Feststellungen, so daß es insoweit auf die vom Erstgericht festgestellten weiteren Eheverfehlungen des Beklagten (Entzug der Zeichnungsberechtigung der Klägerin auf seinem Gehaltskonto, Unterlassen von Reparaturen im Haushalt bzw. "Nichtkümmern" um die Ehewohnung), deren Vorliegen das Gericht zweiter Instanz ungeachtet der Beweisrüge der Berufung dahingestellt sein ließ, nicht mehr ankommt; dies umso mehr, als nach den im Ergebnis zutreffenden Ausführungen des Erstgerichtes aus dem festgestellten Verhalten der Klägerin keine für die Zerrüttung der Ehe ursächlichen und schuldhaften schweren Eheverfehlungen abgeleitet werden können. Ihre Beziehungen zu Ing. W*** haben nach den Feststellungen die im Rahmen des Drosendorfer Gesellschaftskreises der Streitteile üblichen Grenzen eines harmlosen und freundschaftlichen Umganges mit Bekannten nicht überschritten. Auch die festgestellten Telefonanrufe der Klägerin bei Bürokollegen des Beklagten im Zuge des erstgerichtlichen Verfahrens können in diesem Zusammenhang vernachlässigt werden, müssen sie doch schon im Hinblick auf die längst eingetretene Ehezerrüttung in einem milderen Licht erscheinen.
Da somit bereits feststeht, daß allein der Beklagte durch seine schweren Eheverfehlungen schuldhaft die unheilbare Ehezerrüttung herbeigeführt hat, war in Stattgebung der Revision das Ersturteil wiederherzustellen.
Der Ausspruch über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Mit ihrer - im übrigen unzulässigen (§ 528 Abs. 1 Z 2 ZPO) - Anfechtung im Kostenpunkt wird die Rechtsmittelwerberin auf diese Entscheidung verwiesen.Der Ausspruch über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Mit ihrer - im übrigen unzulässigen (Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO) - Anfechtung im Kostenpunkt wird die Rechtsmittelwerberin auf diese Entscheidung verwiesen.