Begründung:
Über das Vermögen der W*** & Co Gesellschaft mbH (im folgenden: Gemeinschuldnerin), eines im Jahre 1976 gegründeten Maschinenbauunternehmens, wurde am 16. Juli 1987 vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz der Konkurs eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt.
Die im Jahre 1984 gegründete erstbeklagte GmbH hatte zum Zweck der Errichtung und Inbetriebnahme ihres Zellstoffwerkes in St. Magdalen bei Villach mit der Gemeinschuldnerin zahlreiche Verträge über die Lieferung und Montage von Industrieanlagen abgeschlossen. Teile der zur Lieferung und Aufstellung übernommenen Werkleistungen sind noch nicht fertiggestellt; eine Entwässerungsanlage, eine sog. "Faserlinie", eine Kocherei und eine Eindampfanlage wurden aber bereits geliefert.
Alleiniger Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin war der gleichnamige Sohn des Zweitbeklagten, Mag. Wilhelm P***. Der Drittbeklagte war seit 15. Mai 1985, der Viertbeklagte seit 8. Jänner 1987 Geschäftsführer der Erstbeklagten.
Der Masseverwalter begehrt die solidarische Verurteilung der vier Beklagten zur Zahlung von S 10,000.000,-- und brachte dazu im wesentlichen vor:
Sowohl die Gemeinschuldnerin als auch die Erstbeklagte hätten zu einer "ineinander verschachtelten" Firmengruppe (bestehend ferner aus S*** M*** Ltd., P*** Beteiligungs-GesmbH, V***
I*** Anlagenplanungs-GesmbH, A.H. L***-GesmbH, V*** C*** Anlagenplanungs-GesmbH, P*** Fabriksanlagen-PlanungsgesmbH, C*** M***,
I***-S*** GesmbH und Lotte P*** GesmbH) gehört, in der der Zweitbeklagte die wesentlichen Entscheidungen getroffen habe. Der Zweitbeklagte, aber auch die Geschäftsführer der Erstbeklagten, also der Dritt- und der Viertbeklagte, hätten der Gemeinschuldnerin beim Abschluß der Werkverträge über die zu errichtenden Industrieanlagen nicht kostendeckende Preise "vorgegeben" ("aufoktroyiert"), was zur finanziellen Aushöhlung der Gemeinschuldnerin, zur Vermögensverschleuderung und schließlich zum Konkurs geführt habe. Bei dieser Geschäftspraxis hätten auch der Dritt- und der Viertbeklagte grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich gehandelt. Der Zweitbeklagte sei zwar nicht formell Geschäftsführer der Erstbeklagten gewesen, habe jedoch tatsächlich die Geschäftsführung innegehabt und sei auch für die Geschäftsabwicklung zwischen der Erstbeklagten und der Gemeinschuldnerin verantwortlich gewesen, zumal er die gesamte Geschäftstätigkeit und Gebarung der Gemeinschuldnerin überwacht habe. Sein Sohn, der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin, habe sich noch vor der Eröffnung des Konkurses ins Ausland abgesetzt.
Allein beim Auftrag der Gemeinschuldnerin zur Errichtung der Entwässerungsanlage und der "Faserlinie" habe die Differenz zwischen der Preisvorgabe und dem tatsächlichem Aufwand S 41,988.426,-- betragen.
Aus der vom Masseverwalter in Auftrag gegebenen internen Überprüfung der Geschäftstätigkeit der Gemeinschuldnerin ergebe sich eine Forderung gegen die Erstbeklagte in der Höhe von S 192,370.526,90.
Vor der Konkurseröffnung habe die
Gemeinschuldnerin bereits Rechnungen
über insgesamt (nicht aufgeschlüsselt) S 151,734.704,93
gelegt, so daß der Masse ein Betrag
von S 344,105.231,83
abzüglich der Zahlungen der Erstbe-
klagten von S 255,480.275,40
sohin ein Rest von S 88,624.956,43,
zustehe.
Der Kläger stützte seine Forderung, deren Ausdehnung er sich vorbehalte, in erster Linie auf die erbrachten Lieferungen und Leistungen ("Zahlungsansprüche"), in zweiter Linie auf berechtigte Nachforderungen ("Schadenersatz"), da die Gemeinschuldnerin von den Weisungen der Erstbeklagten als "Konzernmutter" abhängig gewesen sei, und erst subsidiär auf §§ 27 ff KO, da er die unrichtigen Preisvorgaben, durch die die Gläubiger der Gemeinschuldnerin benachteiligt worden seien, anfechte.Der Kläger stützte seine Forderung, deren Ausdehnung er sich vorbehalte, in erster Linie auf die erbrachten Lieferungen und Leistungen ("Zahlungsansprüche"), in zweiter Linie auf berechtigte Nachforderungen ("Schadenersatz"), da die Gemeinschuldnerin von den Weisungen der Erstbeklagten als "Konzernmutter" abhängig gewesen sei, und erst subsidiär auf Paragraphen 27, ff KO, da er die unrichtigen Preisvorgaben, durch die die Gläubiger der Gemeinschuldnerin benachteiligt worden seien, anfechte.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Die Erstbeklagte wendete ein, daß das Vorbringen des Klägers unschlüssig sei; aus den in den Schriftsätzen des Klägers aufgelisteten Rechnungen gehe nicht hervor, welche Werkverträge ihnen zugrunde lägen und welche konkreten Rechtsgeschäfte angefochten würden. Die in Rechnung gestellten Beträge seien überhöht, die Lieferungen und Leistungen nicht zur Gänze und nicht ordnungsgemäß erbracht worden. Das Entgelt sei mangels ordnungsgemäßer Lieferung und vollständiger Abrechnung nicht fällig. Außerdem sei für den bedungenen Haftrücklaß, mindestens jedoch für S 35,000.000,--, Stundung vereinbart worden, bis die Produktion im Zellstoffwerk ordnungsgemäß laufe und der Betrieb einen Überschuß erwirtschafte. Der Zweitbeklagte wendete ein, daß er keine Geschäftsanteile am österreichischen Unternehmen habe. Er habe lediglich seine Erfahrungen, insbesondere in den technischen Belangen des zu errichtenden Zellstoffwerkes, zur Verfügung gestellt. Die S*** M*** Ltd. habe namhafte Beträge in die Errichtung des Zellstoffwerkes investiert und ihn beauftragt, für die Fertigstellung des Werkes zu sorgen. Die S*** M*** Ltd. sei zwar Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin gewesen und Eigentümerin der Lotte P*** GesmbH und der P*** BeteiligungsgesmbH, jedoch an den anderen vom Kläger genannten Firmen nicht beteiligt. Der Drittbeklagte berief sich ebenfalls auf die Unschlüssigkeit der Klage und brachte vor, daß er keine Geschäftsanteile der vom Kläger aufgezählten Unternehmen habe und - mit Ausnahme der Erstbeklagten - auch keinen Einfluß auf deren Geschäftsführung ausgeübt habe; insbesondere habe er keinen Einfluß auf die Geschäftsführung der Gemeinschuldnerin ausgeübt. Er habe mit der Gemeinschuldnerin im eigenen Namen und auf eigene Rechnung keine Rechtsgeschäfte abgeschlossen.
Der Viertbeklagte brachte vor, daß er zu 20 % Gesellschafter der I*** GmbH sei; sonst habe er keine Geschäftsanteile an den vom Kläger genannten Firmen. Die Werkverträge zwischen der Gemeinschuldnerin und der Erstbeklagten seien zu Fixpreisen abgeschlossen worden, was im Anlagenbau üblich sei. Die Gemeinschuldnerin habe entweder Anbote gelegt oder Anbote der Erstbeklagten angenommen. Meist seien den einzelnen Geschäftsabschlüssen Ausschreibungen vorausgegangen. Es sei nicht Aufgabe der Beklagten gewesen, zu überprüfen, ob die Abschlüsse für die Gemeinschuldnerin kostendeckend waren; dieser sei es freigestanden, die Übernahme angeblich nicht kostendeckender Aufträge abzulehnen.
Außerdem machten die Beklagten eine Reihe von Gegenforderungen aus Überzahlungen und aus dem Titel des Schadenersatzes wegen verspäteter Fertigstellung des Zellstoffwerkes, sowie Aufwendungen für die Behebung von Mängeln geltend.
Die Parteien stellten außer Streit, daß der Zweitbeklagte bei keiner der vom Kläger genannten Firmen eingetragener Geschäftsführer war und daß der Drittbeklagte mit der Gemeinschuldnerin keine Rechtsgeschäfte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abgeschlossen hat.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren mangels Schlüssigkeit ab. Der Kläger sei seiner Verpflichtung, die rechtsbegründenden Tatsachen zu behaupten und zu substantiieren, (trotz mehrmaliger Verbesserungsaufträge) nicht nachgekommen. Er hätte die einzelnen Forderungen aus den abgeschlossenen Werkverträgen und die darauf einzeln erfolgten Zahlungen genau anführen und beziffern müssen. Da er zum Inhalt der verschiedenen Verträge nichts vorgebracht habe, fehle es auch an einer Grundlage der behaupteten Berechtigung einer Verrechnung von Mehrbeträgen und der hilfsweise geltend gemachten Anfechtungstatbestände. Auch wenn der Kläger einen weit geringeren Betrag als den behaupteten Anspruch eingeklagt habe, entbinde ihn dies nicht von der Verpflichtung, "den Anspruch nach Grund und Höhe einwandfrei von Rechnung auf Lieferung bzw. Leistung und Vertrag rückbeziehbar aufzuschlüsseln". Da der Kläger trotz Aufforderung zur Verdeutlichung und Ergänzung seines Tatsachenvorbringens keine ausreichenden rechtserzeugenden Tatsachen vorgebracht habe, sei das Klagebegehren mangels Schlüssigkeit abzuweisen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge, hob das Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Sache an das Prozeßgericht erster Instanz zur Verhandlung und Urteilsfällung zurück. Es war der Ansicht, daß die von den Beklagten eingewendete (örtliche und funktionelle) Unzuständigkeit durch Fällung einer Sachentscheidung schlüssig bejaht habe und die Beklagten im Berufungsverfahren die Einrede der Unzuständigkeit nicht mehr aufgegriffen hätten. Ob die ausschließliche Zuständigkeit des Konkursgerichtes für Anfechtungsklagen von Amts wegen beachtet werden müßte, könne auf sich beruhen, weil der Masseverwalter weder ein auf Anfechtung beruhendes Leistungsbegehren gestellt noch das für eine Anfechtungsklage unabdingbare Rechtsgestaltungsbegehren auf Unwirksamerklärung bestimmt bezeichneter Rechtshandlungen gegenüber den Konkursgläubigern erhoben habe. Eine Klage, die überhaupt kein Klagebegehren enthalte, könne aber, sofern ein Verbesserungsauftrag erfolglos geblieben sei, nur - als zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung ungeeignet - zurückgestellt, nicht aber abgewiesen werden. Das (nicht gestellte Anfechtungs-)Klagebegehren sei daher nicht wegen Unschlüssigkeit der Klage abzuweisen gewesen. Das Vorbringen des Klägers zum primären Klagegrund der Werklohnforderung sei - jedenfalls soweit es die Erstbeklagte betreffe - schlüssig. Aus diesem Vorbringen gehe hervor, daß der Masse schon nach den vereinbarten Preisen aus den vom 28. Februar bis 31. Juli 1988 von der Gemeinschuldnerin erbrachten Leistungen ein Betrag von rund 16 Millionen S und auf Grund aller bisher erbrachten Leistungen ein Werklohn von rund 89 Millionen S zustehe. Der Kläger müsse nicht jede einzelne Forderung den einzelnen Zahlungen der Erstbeklagten gegenüberstellen, eine entsprechende Widmung der Zahlung behaupten und daher die einzelnen auf jede Rechnung geleisteten Zahlungen genau anführen. Seiner Verpflichtung, den Anspruch nach Grund und Höhe "einwandfrei von Rechnung und Lieferung bzw. Leistung und Vertrag rückbeziehbar aufzuschlüsseln", sei der Kläger zumindest im Umfang der derzeitigen Klagesumme nachgekommen.
Was die solidarische Haftung aller Beklagten für den Einnahmenverlust der Gemeinschuldnerin betreffe, habe der Kläger vorgebracht, daß die vereinbarten Preise für die Entwässerungsanlage und die "Faserlinie" um nahezu 42 Millionen S unter den tatsächlichen Gestehungskosten gelegen seien; es könne damit nicht ausgeschlossen werden, daß ein Schaden von mindestens 10 Millionen S dadurch eingetreten sei, daß das früher florierende Unternehmen durch die Geschäftspraktiken des eigenen Geschäftsführers und des Zweit-, des Dritt- und des Viertbeklagten in die Insolvenz getrieben wurde. Sollten die genannten Personen in bewußtem gemeinsamen Zusammenwirken offensichtlich nicht kostendeckende Werklöhne vereinbart haben, dann wäre ein derartiges deliktisches Verhalten für den Schadenseintritt kausal und die solidarische Haftung sämtlicher Beklagter für den von ihnen gemeinsam verschuldeten Schaden aus §§ 1301 f ABGB und der Verschuldenshaftung juristischer Personen für ihre Organe abzuleiten.Was die solidarische Haftung aller Beklagten für den Einnahmenverlust der Gemeinschuldnerin betreffe, habe der Kläger vorgebracht, daß die vereinbarten Preise für die Entwässerungsanlage und die "Faserlinie" um nahezu 42 Millionen S unter den tatsächlichen Gestehungskosten gelegen seien; es könne damit nicht ausgeschlossen werden, daß ein Schaden von mindestens 10 Millionen S dadurch eingetreten sei, daß das früher florierende Unternehmen durch die Geschäftspraktiken des eigenen Geschäftsführers und des Zweit-, des Dritt- und des Viertbeklagten in die Insolvenz getrieben wurde. Sollten die genannten Personen in bewußtem gemeinsamen Zusammenwirken offensichtlich nicht kostendeckende Werklöhne vereinbart haben, dann wäre ein derartiges deliktisches Verhalten für den Schadenseintritt kausal und die solidarische Haftung sämtlicher Beklagter für den von ihnen gemeinsam verschuldeten Schaden aus Paragraphen 1301, f ABGB und der Verschuldenshaftung juristischer Personen für ihre Organe abzuleiten.
Gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes erheben alle vier Beklagten in drei gesonderten Rechtsmitteln Rekurs. Sie beantragen, den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes aufzuheben und das klageabweisende Urteil des Erstgerichtes zu bestätigen. Der Masseverwalter beantragt, den Rekursen der Beklagten nicht Folge zu geben.