Keiner der Revisionsrekurse ist berechtigt.
I. Zum "Rekurs" (richtig: Revisionsrekurs) der Antragstellerin:römisch eins. Zum "Rekurs" (richtig: Revisionsrekurs) der Antragstellerin:
Die Antragstellerin hält auch in dritter Instanz an ihrer Auffassung fest, daß ihr deshalb die Ehewohnung zuzuweisen sei, weil sie im Hinblick auf ihre ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse in höherem Maße als der Antragsgegner auf diese preisgünstige Wohnung angewiesen sei. Dem ist folgendes zu erwidern:
Nach § 81 EheG sind das eheliche Gebrauchsvermögen - zu welchem auch der Hausrat und die Ehewohnung gehören (§ 81 Abs. 2 EheG) - und die ehelichen Ersparnisse (u.a.) im Fall der Scheidung der Ehe unter die Ehegatten aufzuteilen; diese Aufteilung ist nach Billigkeit vorzunehmen (§ 83 Abs. 1 EheG). In § 83 EheG werden verschiedene Umstände aufgezählt, die dabei besonders zu berücksichtigen sind. Daß in dieser beispielsweisen Erläuterung der Aufteilungsgrundsätze des § 83 EheG die Ursachen der Eheauflösung nicht erwähnt werden, bedeutet für sich allein noch nicht, daß sie - entgegen § 2 derNach Paragraph 81, EheG sind das eheliche Gebrauchsvermögen - zu welchem auch der Hausrat und die Ehewohnung gehören (Paragraph 81, Absatz 2, EheG) - und die ehelichen Ersparnisse (u.a.) im Fall der Scheidung der Ehe unter die Ehegatten aufzuteilen; diese Aufteilung ist nach Billigkeit vorzunehmen (Paragraph 83, Absatz eins, EheG). In Paragraph 83, EheG werden verschiedene Umstände aufgezählt, die dabei besonders zu berücksichtigen sind. Daß in dieser beispielsweisen Erläuterung der Aufteilungsgrundsätze des Paragraph 83, EheG die Ursachen der Eheauflösung nicht erwähnt werden, bedeutet für sich allein noch nicht, daß sie - entgegen Paragraph 2, der
6. DVEheG - für die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse jegliche Bedeutung verloren hätten; die auf Billigkeit abgestellte Generalklausel des § 83 Abs. 1 Satz 1 EheG, die demonstrative Aufzählung des zweiten Satzes dieser Gesetzesstelle sowie das Fehlen des Verbotes einer Berücksichtigung der Auflösungsursachen schließen vielmehr eine solche Bedachtnahme nicht aus. Die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens soll zwar nicht zu einem Instrument der Belohnung oder Bestrafung für ehegerechtes oder ehewidriges Verhalten werden; dennoch kann aber den Ursachen der Auflösung der Ehe im Einzelfall Bedeutung zukommen. So kann es dem Grundsatz der Billigkeit entsprechen, dem unschuldigen Teil gewisse Optionsmöglichkeiten an jenen Gegenständen einzuräumen, die er zu erhalten oder zu behalten wünscht (Schwind, Eherecht2, 321; SZ 55/26; SZ 55/34 u.a.). Es widerspräche auch dem Grundsatz der Billigkeit, wenn der Schuldlose infolge der durch das ehewidrige Verhalten des anderen ausgelösten Aufteilung eine weitgehende Einschränkung seines Lebensstandards auf sich nehmen müßte (EvBl. 1982/195 ua). Der Aufteilungswunsch des an der Auflösung der Ehe selbst schuldlosen Teiles soll daher, solange nicht andere schwerer wiegende Gründe berücksichtigungswürdiger erscheinen, Anerkennung finden (SZ 55/45 ua).6. DVEheG - für die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse jegliche Bedeutung verloren hätten; die auf Billigkeit abgestellte Generalklausel des Paragraph 83, Absatz eins, Satz 1 EheG, die demonstrative Aufzählung des zweiten Satzes dieser Gesetzesstelle sowie das Fehlen des Verbotes einer Berücksichtigung der Auflösungsursachen schließen vielmehr eine solche Bedachtnahme nicht aus. Die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens soll zwar nicht zu einem Instrument der Belohnung oder Bestrafung für ehegerechtes oder ehewidriges Verhalten werden; dennoch kann aber den Ursachen der Auflösung der Ehe im Einzelfall Bedeutung zukommen. So kann es dem Grundsatz der Billigkeit entsprechen, dem unschuldigen Teil gewisse Optionsmöglichkeiten an jenen Gegenständen einzuräumen, die er zu erhalten oder zu behalten wünscht (Schwind, Eherecht2, 321; SZ 55/26; SZ 55/34 u.a.). Es widerspräche auch dem Grundsatz der Billigkeit, wenn der Schuldlose infolge der durch das ehewidrige Verhalten des anderen ausgelösten Aufteilung eine weitgehende Einschränkung seines Lebensstandards auf sich nehmen müßte (EvBl. 1982/195 ua). Der Aufteilungswunsch des an der Auflösung der Ehe selbst schuldlosen Teiles soll daher, solange nicht andere schwerer wiegende Gründe berücksichtigungswürdiger erscheinen, Anerkennung finden (SZ 55/45 ua).
Auch im vorliegenden Fall entspricht es - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben - der Billigkeit, daß bei der Zuweisung der Ehewohnung dem Wunsch des Antragsgegners entsprochen wird, ist doch die Zerrüttung der Ehe - wie aus dem Scheidungsurteil hervorgeht (S. 33 f) - fast ausschließlich auf das Verhalten der Antragstellerin zurückzuführen. Bei dieser Sachlage wäre es nicht gerechtfertigt, den Antragsgegner dazu zu zwingen, die von ihm bisher benützte Wohnung aufzugeben und eine andere Unterkunft zu suchen. An dieser Einschätzung kann auch der Umstand nichts ändern, daß die Antragstellerin ein geringeres Einkommen hat als ihr geschiedener Mann; dem kann nur bei Bemessung der Ausgleichszahlung Rechnung getragen werden.
Die Antragstellerin selbst bezeichnet die vom Rekursgericht mit S 53.745 errechnete Ausgleichszahlung als richtig; sie meint aber, der zusätzliche Betrag von S 46.255 wäre als Ausgleich für den Entfall der Mietrechte (an der Ehewohnung) zu gering bemessen. Dem ist nicht zu folgen:
Derzeit steht nicht fest, ob und zu welchen Bedingungen die Antragstellerin eine neue Wohnung mieten oder sonst in Gebrauch nehmen wird; es kann daher nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, daß sie durch eine neue Wohnung wirtschaftlich mehr belastet würde als durch die Miete der Ehewohnung, zumal im Hinblick auf ihr geringes Einkommen durchaus die Möglichkeit besteht, daß sie in den Genuß einer Wohnbeihilfe (§§ 14 und 15 des Vorarlberger Gesetzes über die Förderung der Errichtung und der Erneuerung von Wohnraum sowie die Gewährung von Wohnbeihilfen, LGBl. 1989/31) kommt. Die Wahrscheinlichkeit spricht allerdings dafür, daß sie letztlich durch einen neuen Mietvertrag doch stärker belastet wäre als durch die Übernahme der Mietrechte an der Ehewohnung; außerdem wird sie genötigt sein, ihre neue Wohnung einzurichten. Die Höhe des aus diesem Grund festzulegenden Ausgleichsbetrages kann aber nur nach freier Überzeugung (§ 273 Abs. 1 ZPO; § 230 Abs. 2 AußStrG) festgelegt werden. Daß das Rekursgericht bei seiner Bemessung wesentliche Gesichtspunkte übersehen und demnach einen unrichtigen Gebrauch von seinem Ermessen gemacht hätte, ist nicht zu sehen. Die von der Antragstellerin begehrte Erhöhung auf S 150.000 erscheint nicht gerechtfertigt, würde sie doch bedeuten, daß der Antragsgegner (fast) den gesamten Gegenwert des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse in Geld zu zahlen hätte. Die - allenfalls noch bestehende - Möglichkeit, daß der Antragsgegner die bisher gemietete Wohnung als Eigentumswohnung um S 350.000 erwirbt, kann nicht als Bestandteil des ehelichen Gebrauchsvermögens (§ 81 Abs. 2) oder der ehelichen Ersparnisse (§ 81 Abs. 3 EheG) gewertet werden; sie hat daher außer Betracht zu bleiben.Derzeit steht nicht fest, ob und zu welchen Bedingungen die Antragstellerin eine neue Wohnung mieten oder sonst in Gebrauch nehmen wird; es kann daher nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, daß sie durch eine neue Wohnung wirtschaftlich mehr belastet würde als durch die Miete der Ehewohnung, zumal im Hinblick auf ihr geringes Einkommen durchaus die Möglichkeit besteht, daß sie in den Genuß einer Wohnbeihilfe (Paragraphen 14 und 15 des Vorarlberger Gesetzes über die Förderung der Errichtung und der Erneuerung von Wohnraum sowie die Gewährung von Wohnbeihilfen, LGBl. 1989/31) kommt. Die Wahrscheinlichkeit spricht allerdings dafür, daß sie letztlich durch einen neuen Mietvertrag doch stärker belastet wäre als durch die Übernahme der Mietrechte an der Ehewohnung; außerdem wird sie genötigt sein, ihre neue Wohnung einzurichten. Die Höhe des aus diesem Grund festzulegenden Ausgleichsbetrages kann aber nur nach freier Überzeugung (Paragraph 273, Absatz eins, ZPO; Paragraph 230, Absatz 2, AußStrG) festgelegt werden. Daß das Rekursgericht bei seiner Bemessung wesentliche Gesichtspunkte übersehen und demnach einen unrichtigen Gebrauch von seinem Ermessen gemacht hätte, ist nicht zu sehen. Die von der Antragstellerin begehrte Erhöhung auf S 150.000 erscheint nicht gerechtfertigt, würde sie doch bedeuten, daß der Antragsgegner (fast) den gesamten Gegenwert des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse in Geld zu zahlen hätte. Die - allenfalls noch bestehende - Möglichkeit, daß der Antragsgegner die bisher gemietete Wohnung als Eigentumswohnung um S 350.000 erwirbt, kann nicht als Bestandteil des ehelichen Gebrauchsvermögens (Paragraph 81, Absatz 2,) oder der ehelichen Ersparnisse (Paragraph 81, Absatz 3, EheG) gewertet werden; sie hat daher außer Betracht zu bleiben.
II. Zum Revisionsrekurs des Antragsgegners:römisch zwei. Zum Revisionsrekurs des Antragsgegners:
Wie schon zu I. ausgeführt, ist die Zuweisung der Ehewohnung an den Antragsgegner, die zu Härten für die Antragstellerin führen kann, bei der Bemessung der Ausgleichszahlung (§ 94 EheG) in Anschlag zu bringen; gerade im Zusammenhang mit der Zuweisung der Ehewohnung kann es nämlich ein Gebot der Billigkeit sein, daß der Ehegatte, der die Wohnung erhält, durch eine Geldzahlung den anderen bei der Beschaffung einer neuen Wohnung unterstützt (RZ 1983/16; EFSlg. 51.828 ua). Die vom Antragsgegner ins Treffen geführten Argumente rechtfertigen zwar die Zuweisung der Wohnung an ihn, nicht aber auch die von ihm angestrebte Kürzung der Ausgleichszahlung. Das Einkommen des Lebensgefährten der Antragstellerin kann nicht berücksichtigt werden, weil diese ihrem Lebensgfährten gegenüber keinen Unterhaltsanspruch hat. Daß aber mit der Anschaffung einer neuen Wohnung Kosten verbunden sein werden, ist mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen.Wie schon zu römisch eins. ausgeführt, ist die Zuweisung der Ehewohnung an den Antragsgegner, die zu Härten für die Antragstellerin führen kann, bei der Bemessung der Ausgleichszahlung (Paragraph 94, EheG) in Anschlag zu bringen; gerade im Zusammenhang mit der Zuweisung der Ehewohnung kann es nämlich ein Gebot der Billigkeit sein, daß der Ehegatte, der die Wohnung erhält, durch eine Geldzahlung den anderen bei der Beschaffung einer neuen Wohnung unterstützt (RZ 1983/16; EFSlg. 51.828 ua). Die vom Antragsgegner ins Treffen geführten Argumente rechtfertigen zwar die Zuweisung der Wohnung an ihn, nicht aber auch die von ihm angestrebte Kürzung der Ausgleichszahlung. Das Einkommen des Lebensgefährten der Antragstellerin kann nicht berücksichtigt werden, weil diese ihrem Lebensgfährten gegenüber keinen Unterhaltsanspruch hat. Daß aber mit der Anschaffung einer neuen Wohnung Kosten verbunden sein werden, ist mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen.
Da die Höhe der Ausgleichszahlung in aller Regel nicht exakt zu ermitteln, sondern - wie hier - nach freiem Ermessen zu bestimmen ist, kommt es auf eine genaue Prüfung der einzelnen Teilpositionen nicht an. Die im Revisionsrekurs des Antragsgegners aufgeworfene Frage, ob bei der Ausgleichszahlung der Betrag von S 10.816 als eine Schuld anzusehen ist, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang steht (§ 81 Abs. 1 EheG), braucht nicht untersucht zu werden, weil der damit strittige Differenzbetrag von S 5.408 gegenüber der mit einer runden Zahl ausgemessenen Ausgleichszahlung in der Höhe von S 100.000 nicht ins Gewicht fällt.Da die Höhe der Ausgleichszahlung in aller Regel nicht exakt zu ermitteln, sondern - wie hier - nach freiem Ermessen zu bestimmen ist, kommt es auf eine genaue Prüfung der einzelnen Teilpositionen nicht an. Die im Revisionsrekurs des Antragsgegners aufgeworfene Frage, ob bei der Ausgleichszahlung der Betrag von S 10.816 als eine Schuld anzusehen ist, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang steht (Paragraph 81, Absatz eins, EheG), braucht nicht untersucht zu werden, weil der damit strittige Differenzbetrag von S 5.408 gegenüber der mit einer runden Zahl ausgemessenen Ausgleichszahlung in der Höhe von S 100.000 nicht ins Gewicht fällt.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf § 234 AußStrG iVm §§ 43 Abs. 1, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf Paragraph 234, AußStrG in Verbindung mit Paragraphen 43, Absatz eins, 50, ZPO.