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Entscheidung 4 Ob 61/00z×

Entscheidung 4 Ob 61/00z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob61/00z

Entscheidungsdatum

21.03.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Z*****, vertreten durch Dr. Eugen Wiederkehr und Dr. Werner Loos, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch

Dr. Herwig Fuchs, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 40.903,35 EURO (=

80.000 DM = 562.841,60 S) sA, über die außerordentliche Revision der

beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 13. Jänner 2000, GZ 2 R 267/99b-20, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Soweit die außerordentliche Revision die Feststellungen, die Beklagte habe den Auftrag zur Einschaltung der zehn beanstandeten, in der Zeit zwischen 8. 11. 1997 und 16. 2. 1998 erschienenen Inserate erteilt, unter den Revisionsgründen der Aktenwidrigkeit und der Nichtigkeit rügt, weil diese Feststellungen jeder Beweisgrundlage entbehrten, greift sie in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen an. Soweit weiters die in der Berufung gerügten und vom Berufungsgericht verneinten Verfahrensmängel/Nichtigkeiten des erstinstanzlichen Verfahrens erneut in der außerordentlichen Revision als Mangel oder Nichtigkeit des berufungsgerichtlichen Verfahrens gerügt werden, ist die beklagte Partei darauf zu verweisen, dass dies nach ständiger Rechtsprechung (siehe die Nachweise bei Kodek in Rechberger2 Rz 2 und 3 zu Paragraph 503,) in dritter Instanz nicht mehr statthaft ist.

Rechtliche Beurteilung

In der Sache kann zunächst auf die von den Vorinstanzen zutreffend dargelegte Rechtslage des anzuwendenden deutschen Sachrechts verwiesen werden. Inwieweit der wirksam übernommenen strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung der Beklagten (dazu ausführlich Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht21 Rz 269 ff; 298 Einl UWG) irreführende Werbeaussagen im Zusammenhang mit der Werbung für eine Schlankheitskur zugrundelagen, könnte an sich dahingestellt bleiben, weil die Beklagte sich in diesem Zusammenhang beliebig verpflichten konnte. Die Vorinstanzen haben jedoch auch in vertretbarer Beurteilung der von ihnen aufgezeigten deutschen Rechtslage in der der Unterlassungserklärung zugrundeliegenden und in den gleichartigen zehn weiteren Einschaltungen Verstösse gegen das Irreführungsverbot im Zusammenhang mit der Werbung für "Heilmittel" (nach verschiedenen Bestimmungen des deutschen Heilmittelwerbegesetzes) und damit gegen Paragraph eins, dUWG gesehen, wodurch die Verwirkung der versprochenen Vertragsstrafbeträge eingetreten ist. Ein derartiger Sittenverstoß könnte durchaus auch in der Verletzung des Paragraph 17, Absatz eins, Nr 5 Litera a, dLMBG gesehen werden, wonach zum Schutz vor Täuschung ua verboten ist, für Lebensmittel mit irreführenden Aussagen zu werben und eine solche Irreführung insbesondere dann vorliegt, wenn Lebensmitteln Wirkungen beigelegt werden, die ihnen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind (Baumbach/Hefermehl, aaO Anh 1 zu Paragraph 3, UWG, 1186 [Anm zu Nr 5]; GRUR 1994, 454 - Schlankheitswerbung).

Dass die Beklagte mit den festgestellten Einschaltungen in zehn Fällen gegen ihre vertraglich übernommene Unterlassungspflicht verstossen und damit die versprochenen Vertragsstrafen verwirkt hat, beruht somit auf vertretbarer Rechtsauffassung über die dargestellte deutsche Rechtslage; inwieweit hier ein Widerspruch zu den in der Revision genannten Richtlinien (EtikettierungsRL 79/112/EWG und/oder Nährwertkennzeichnungs-RL 90/496/EWG) vorliegen und vom Obersten Gerichtshof abgeklärt werden solle, wird im Rechtsmittel nicht verdeutlicht. Solches ist auch nicht erkennbar. Im Übrigen haben die Vorinstanzen auch ohne Verkennung der Rechtslage sittenwidriges Vorgehen der Klägerin im Zusammenhang mit der hier klageweise geltend gemachten Vertragsstrafe verneint.

Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung der außerordentlichen Revision.

Anmerkung

E57322 04A00610

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00061.00Z.0321.000

Dokumentnummer

JJT_20000321_OGH0002_0040OB00061_00Z0000_000