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Entscheidung 4 Ob 61/01a×

Entscheidung 4 Ob 61/01a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob61/01a

Entscheidungsdatum

22.03.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien

1. Marie W*****, 2. Josef W*****, vertreten durch Dr. Ludwig Jira, Rechtsanwalt in Laa/Thaya, gegen die beklagte Partei Günter W*****, vertreten durch Dr. Johann Grandl, Rechtsanwalt in Mistelbach, wegen Räumung, über die Revision der beklagten Partei gegen die Entscheidung des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 4. Oktober 2000, GZ 21 R 444/00t-13, womit die Nichtigkeitsberufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Wolkersdorf vom 4. August 2000, GZ C 214/00v-9, verworfen und dieses Urteil bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht gab dem Räumungsbegehren statt.

Das Berufungsgericht verwarf - mit Beschluss - die dagegen wegen Nichtigkeit erhobene Berufung und gab im Übrigen - mit Urteil - der Berufung nicht Folge. Es verneinte - mit ausführlicher Begründung - den vom Beklagten geltend gemachten Nichtigkeitstatbestand des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO.

Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision (Paragraph 261, Absatz 3, ZPO) des Beklagten, in der ausschließlich die Verneinung des Nichtigkeitsgrundes bekämpft wird, ist - ungeachtet ihrer Verbindung mit einem - im vorliegenden Fall nicht in Frage kommenden (Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO) - Abänderungsantrag vom Obersten Gerichtshof zu behandeln; sie ist freilich jedenfalls unzulässig:

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 519, Absatz eins, ZPO ist gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluss des Berufungsgerichts der Rekurs nur in den dort aufgezählten, hier aber nicht in Betracht kommenden Fällen zulässig. Mangels Erwähnung in Paragraph 519, Absatz eins, ZPO ist die Verwerfung einer Nichtigkeitsberufung unbekämpfbar (Kodek in Rechberger, ZPO2, Rz 2 zu Paragraph 519, mwN aus der Rechtsprechung).

Die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts erhobene Revision war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E61187 04A00611

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0040OB00061.01A.0322.000

Dokumentnummer

JJT_20010322_OGH0002_0040OB00061_01A0000_000