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Entscheidung 4 Ob 61/02b×

Entscheidung 4 Ob 61/02b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob61/02b

Entscheidungsdatum

13.03.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Siemer-Siegl-Füreder & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei T***** F***** GmbH, *****, vertreten durch Fürst & Domberger-Rechtsanwälte Kommanditpartnerschaft in Mödling, wegen Unterlassung, Beseitigung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 500.000 S), über die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. September 2001, GZ 3 R 59/01w-125, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der Beklagten wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung zum Prioritätsgrundsatz widerspreche. Der Schutz von Unternehmenskennzeichen folge in erster Linie aus der Registrierung in öffentlichen Büchern. Auch im vorliegenden Fall seien daher die Rechte der Beklagten prioritätsälter.

Diese Auffassung wäre nur dann richtig, wenn es ausschließlich auf die Registrierung ankäme. Der Schutz von Unternehmenskennzeichen wird aber nicht nur durch Registrierung, sondern auch durch Gebrauch erworben. Paragraph 9, Absatz eins, UWG schützt in diesem Sinn die besondere Bezeichnung eines Unternehmens; Paragraph 9, Absatz 3, UWG schützt Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Unternehmens von anderen Unternehmen bestimmte Einrichtungen, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Unternehmens gelten. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat die Klägerin bereits vor Registrierung der Firma der Beklagten das Zeichen „Total" sowohl auf dem Geschäftspapier als auch als Teil der im Firmenstempel aufscheinenden Bezeichnung verwendet.

Anmerkung

E65033 4Ob61.02b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0040OB00061.02B.0313.000

Dokumentnummer

JJT_20020313_OGH0002_0040OB00061_02B0000_000