Der Revisionsrekurs des Mannes ist aus den vom Rekursgericht angeführten Gründen zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.
Nach Art 11 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 1347 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die Gemeinsamen Kinder der Ehegatten (ABl L 160 vom 30. Juni 2000 S 19, geändert ABl L 173 vom 3. Juli 2002 S 3) - EuEheVO setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklärt ist, wenn bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Anträge auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigkeiterklärung einer Ehe, die nicht denselben Anspruch betreffen, zwischen denselben Parteien gestellt werden. Nach Abs 3 erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig, sobald die Zuständigkeit dieses Gerichts feststeht.Nach Artikel 11, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr 1347 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die Gemeinsamen Kinder der Ehegatten Amtsblatt L 160 vom 30. Juni 2000 S 19, geändert Amtsblatt L 173 vom 3. Juli 2002 S 3) - EuEheVO setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklärt ist, wenn bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Anträge auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigkeiterklärung einer Ehe, die nicht denselben Anspruch betreffen, zwischen denselben Parteien gestellt werden. Nach Absatz 3, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig, sobald die Zuständigkeit dieses Gerichts feststeht.
Da unbestrittenermaßen beide Klagen auf Scheidung der zwischen den Parteien geschlossenen Ehe gerichtet sind und die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts in Tschechien feststeht, hängt die Frage der internationalen Zuständigkeit der österreichischen Gerichte davon ab, ob Art 11 EuEheVO anzuwenden ist; in diesem Fall wäre die Klage zurückzuweisen.Da unbestrittenermaßen beide Klagen auf Scheidung der zwischen den Parteien geschlossenen Ehe gerichtet sind und die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts in Tschechien feststeht, hängt die Frage der internationalen Zuständigkeit der österreichischen Gerichte davon ab, ob Artikel 11, EuEheVO anzuwenden ist; in diesem Fall wäre die Klage zurückzuweisen.
Die EuEheVO ist am 1. März 2001 in Kraft getreten (Art 46 Abs 2). Sie gilt nur für Verfahren, die nach ihrem Inkrafttreten eingeleitet worden sind (Art 42 Abs 1). Diese Voraussetzung wäre für beide Verfahren zu bejahen (16. Mai 2001 bzw 22. September 2003); zu prüfen ist aber, wann die EuEheVO in Tschechien in Kraft getreten ist.Die EuEheVO ist am 1. März 2001 in Kraft getreten (Artikel 46, Absatz 2,). Sie gilt nur für Verfahren, die nach ihrem Inkrafttreten eingeleitet worden sind (Artikel 42, Absatz eins,). Diese Voraussetzung wäre für beide Verfahren zu bejahen (16. Mai 2001 bzw 22. September 2003); zu prüfen ist aber, wann die EuEheVO in Tschechien in Kraft getreten ist.
Tschechien trat auf Grund der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (Beitrittsvertrag 2004) mit 1. Mai 2004 der Europäischen Union bei. Nach Art 2 dieses Vertrags sind ab dem Tag des Beitritts die ursprünglichen Verträge und die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe und der Europäischen Zentralbank für die neuen Mitgliedstaaten verbindlich und gelten in diesen Staaten nach Maßgabe der genannten Verträge und dieser Akte. Art 1 bestimmt, dass „Organe" die durch die ursprünglichen Verträge geschaffenen Organe und die „ursprünglichen Verträge" der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft („EG-Vertrag"), der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft („Euratom-Vertrag") mit den Änderungen oder Ergänzungen, die durch vor diesem Beitritt in Kraft getretene Verträge oder andere Rechtsakte vorgenommen worden sind, sowie der Vertrag über die Europäische Union („EU-Vertrag") mit den Änderungen oder Ergänzungen, die durch vor diesem Beitritt in Kraft getretene Verträge oder andere Rechtsakte vorgenommen worden sind, sind. Da es sich bei der EuEheVO zweifellos um einen „Rechtsakt der Organe der ursprünglichen Verträge" handelt und sie darüber hinaus ausdrücklich in Anhang II (Liste nach Art 20 der Beitrittsakte) Ziffer 2 erwähnt ist, ist sie in Tschechien seit 1. Mai 2004 verbindlich. Sie ist mit diesem Datum in Kraft getreten.Tschechien trat auf Grund der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (Beitrittsvertrag 2004) mit 1. Mai 2004 der Europäischen Union bei. Nach Artikel 2, dieses Vertrags sind ab dem Tag des Beitritts die ursprünglichen Verträge und die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe und der Europäischen Zentralbank für die neuen Mitgliedstaaten verbindlich und gelten in diesen Staaten nach Maßgabe der genannten Verträge und dieser Akte. Artikel eins, bestimmt, dass „Organe" die durch die ursprünglichen Verträge geschaffenen Organe und die „ursprünglichen Verträge" der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft („EG-Vertrag"), der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft („Euratom-Vertrag") mit den Änderungen oder Ergänzungen, die durch vor diesem Beitritt in Kraft getretene Verträge oder andere Rechtsakte vorgenommen worden sind, sowie der Vertrag über die Europäische Union („EU-Vertrag") mit den Änderungen oder Ergänzungen, die durch vor diesem Beitritt in Kraft getretene Verträge oder andere Rechtsakte vorgenommen worden sind, sind. Da es sich bei der EuEheVO zweifellos um einen „Rechtsakt der Organe der ursprünglichen Verträge" handelt und sie darüber hinaus ausdrücklich in Anhang römisch zwei (Liste nach Artikel 20, der Beitrittsakte) Ziffer 2 erwähnt ist, ist sie in Tschechien seit 1. Mai 2004 verbindlich. Sie ist mit diesem Datum in Kraft getreten.
Art 42 EuEheVO ist - ebenso wie Art 54 Abs 1 EuGVÜ und Art 66 Abs 1 EuGVVO (Neumayr in Burgstaller/Neumayr [2001], Internationales Zivilverfahrensrecht Art 42 EuEheVO Rz 1) - ein Rückwirkungsverbot zu entnehmen (vgl 8 ObA 154/98z = SZ 71/207; RIS-Justiz RS0111261; Mayr, Ab wann ist das Luganer Übereinkommen anzuwenden? WBl 1996, 381; Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel [1999] 265; Klauser, EuGVÜ und EVÜ, ecolex-Spezial [1999], 178; Schoibl, Zum zeitlichen Anwendungsbereich und zum Ratifikationsstand des Brüsseler Übereinkommens, ÖJZ 2000, 481 [482] mwN; Neumayr aaO Art 66 EuGVVO Rz 1). Die EuEheVO ist damit nur auf „Neuverfahren" anzuwenden (Schoibl aaO mwN), also auf Verfahren, die eingeleitet worden sind, nachdem die Verordnung in Kraft getreten ist (Neumayr aaO Art 42 EuEheVO Rz 1). Maßgeblich für die Bestimmung des Zeitpunkts der Verfahrenseinleitung ist das Recht des Ursprungsstaats (Czernich/Tiefenthaler aaO 266 mwN; Neumayr aaO Art 42 EuEheVO Rz 1 mwN).Artikel 42, EuEheVO ist - ebenso wie Artikel 54, Absatz eins, EuGVÜ und Artikel 66, Absatz eins, EuGVVO (Neumayr in Burgstaller/Neumayr [2001], Internationales Zivilverfahrensrecht Artikel 42, EuEheVO Rz 1) - ein Rückwirkungsverbot zu entnehmen vergleiche 8 ObA 154/98z = SZ 71/207; RIS-Justiz RS0111261; Mayr, Ab wann ist das Luganer Übereinkommen anzuwenden? WBl 1996, 381; Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel [1999] 265; Klauser, EuGVÜ und EVÜ, ecolex-Spezial [1999], 178; Schoibl, Zum zeitlichen Anwendungsbereich und zum Ratifikationsstand des Brüsseler Übereinkommens, ÖJZ 2000, 481 [482] mwN; Neumayr aaO Artikel 66, EuGVVO Rz 1). Die EuEheVO ist damit nur auf „Neuverfahren" anzuwenden (Schoibl aaO mwN), also auf Verfahren, die eingeleitet worden sind, nachdem die Verordnung in Kraft getreten ist (Neumayr aaO Artikel 42, EuEheVO Rz 1). Maßgeblich für die Bestimmung des Zeitpunkts der Verfahrenseinleitung ist das Recht des Ursprungsstaats (Czernich/Tiefenthaler aaO 266 mwN; Neumayr aaO Artikel 42, EuEheVO Rz 1 mwN).
Das Verfahren in Tschechien wurde mit der Einbringung der Klage am 16. Mai 2001 und damit vor dem Beitritt Tschechiens zur Europäischen Union eingeleitet. Das schließt - wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben - eine Anwendung der EuEheVO und damit eine Berücksichtigung des tschechischen Verfahrens aus.
Der Revisionsrekurs musste erfolglos bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet auf Paragraphen 41, 50, ZPO.