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Entscheidung 4 Ob 61/18a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob61/18a

Entscheidungsdatum

22.03.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen L* S*, geboren am * 2002, *, vertreten durch den Magistrat der Stadt I*, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Vaters T* G*, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 12. Oktober 2017, GZ 53 R 73/17z-10, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Text

Begründung:

Das Erstgericht verpflichtete den Vater zur Leistung eines monatlichen Unterhalts von 261 EUR für die Minderjährige.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der (ordentliche) Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Der Vater erhob dagegen erkennbar einen Revisionsrekurs, der ihm vom Erstgericht zur Verbesserung binnen 14 Tagen durch Beibringen einer Anwaltsunterschrift zurückgestellt wurde.

Dem Verbesserungsauftrag wurde nicht nachgekommen.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 5, AußStrG hat der Revisionsrekurs neben den allgemeinen Erfordernissen eines Anbringens die Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars zu enthalten.

Gemäß Paragraph 67, AußStrG ist ein Revisionsrekurs, der aus einem anderen Grund als wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG unzulässig ist (zB wenn trotz Durchführung eines Verbesserungsverfahrens die Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars fehlt, vergleiche Schramm in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG Paragraph 67, Rz 1 mwN), vom Gericht erster Instanz, allenfalls vom Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen.

Ungeachtet des Umstands, dass das Rechtsmittel gemäß Paragraph 67, AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen wäre, weist der Oberste Gerichtshof unzulässige Rechtsmittel aus verfahrensökonomischen Gründen selbst zurück vergleiche 4 Ob 217/12h mwN).

Textnummer

E121498

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:E121498

Im RIS seit

03.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2023

Dokumentnummer

JJT_20180322_OGH0002_0040OB00061_18A0000_000