Entscheidung 4 Ob 61/18a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.03.2018
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen L* S*, geboren am * 2002, *, vertreten durch den Magistrat der Stadt I*, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Vaters T* G*, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 12. Oktober 2017, GZ 53 R 73/17z-10, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht verpflichtete den Vater zur Leistung eines monatlichen Unterhalts von 261 EUR für die Minderjährige.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der (ordentliche) Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Der Vater erhob dagegen erkennbar einen Revisionsrekurs, der ihm vom Erstgericht zur Verbesserung binnen 14 Tagen durch Beibringen einer Anwaltsunterschrift zurückgestellt wurde.
Dem Verbesserungsauftrag wurde nicht nachgekommen.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG hat der Revisionsrekurs neben den allgemeinen Erfordernissen eines Anbringens die Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars zu enthalten.Gemäß Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 5, AußStrG hat der Revisionsrekurs neben den allgemeinen Erfordernissen eines Anbringens die Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars zu enthalten.
Gemäß § 67 AußStrG ist ein Revisionsrekurs, der aus einem anderen Grund als wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig ist (zB wenn trotz Durchführung eines Verbesserungsverfahrens die Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars fehlt, vgl Schramm in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 67 Rz 1 mwN), vom Gericht erster Instanz, allenfalls vom Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 67, AußStrG ist ein Revisionsrekurs, der aus einem anderen Grund als wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG unzulässig ist (zB wenn trotz Durchführung eines Verbesserungsverfahrens die Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars fehlt, vergleiche Schramm in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG Paragraph 67, Rz 1 mwN), vom Gericht erster Instanz, allenfalls vom Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen.
Ungeachtet des Umstands, dass das Rechtsmittel gemäß § 67 AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen wäre, weist der Oberste Gerichtshof unzulässige Rechtsmittel aus verfahrensökonomischen Gründen selbst zurück (vgl 4 Ob 217/12h mwN).Ungeachtet des Umstands, dass das Rechtsmittel gemäß Paragraph 67, AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen wäre, weist der Oberste Gerichtshof unzulässige Rechtsmittel aus verfahrensökonomischen Gründen selbst zurück vergleiche 4 Ob 217/12h mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:E121498
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2023
Dokumentnummer
JJT_20180322_OGH0002_0040OB00061_18A0000_000