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Entscheidung 4 Ob 61/20d×

Entscheidung 4 Ob 61/20d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0071535 Rechtssatz 09.06.1994Zivilrecht
Die fehlende Montageanleitung ist nicht haftungsbegründend, wenn der Hersteller damit rechnen kann, daß das Gerät (hier Wandhydrant zur Brandbekämpfung) durch einen Fachmann montiert wird, der über das erforderliche Fachwissen verfügt.
RS0071543 Rechtssatz 11.11.1992Zivilrecht
Was im Bereich allgemeiner Erfahrung der in Betracht kommenden Abnehmer und Benützer liegt, braucht nicht zum Inhalt einer Warnung gemacht werden. Die berechtigten Sicherheitserwartungen des idealtypischen durchschnittlichen Produktbenützers sind entscheidend.
RS0071549 Rechtssatz 11.11.1992Zivilrecht
Zur Instruktionspflicht des Herstellers gehört es, den Benützer auf gefährliche Eigenschaften des Produktes hinzuweisen. Der Hinweis "trocken lagern" warnt zwar vor einem Schaden am Produkt, zeigt aber nicht auf, dass andernfalls Feuergefahr besteht.
RS0071554 Rechtssatz 11.11.1992Zivilrecht
Ihrem Inhalt nach müssen Warnhinweise klar und allgemein verständlich formuliert sein. Das Spezielle Risiko ist in einer ganzen Tragweite möglichst eindrucksvoll zu schildern. Die Instruktion muss daher geeignet sein, das Risiko einer Rechtsgutverletzung zu …
RS0097353 Rechtssatz 28.03.1996Zivilrecht
Ist die Unterbrechung im Rechtsmittelverfahren nach dem vom Erstgericht durchzuführenden Vorverfahren eingetreten, dann ist im Sinne der Zuständigkeitsbestimmung des § 165 Abs 1 ZPO nach der Aktenvorlage an das Rechtsmittelgericht dieses zur Entscheidung üb …
RS0107606 Rechtssatz 08.04.1997Zivilrecht
Bei den Produktfehlern ist zwischen Konstruktionsfehlern, Produktionsfehlern und Instruktionsfehlern zu unterscheiden. Bei den Konstruktionsfehlern ist die Enttäuschung der Sicherheitserwartung im technischen Konzept, eben in der "Konstruktion" des Produkts …
RS0111171 Rechtssatz 24.11.1998Zivilrecht
Die Produkthaftung soll einen verschuldensunabhängigen, vor allem Konsumenten begünstigenden Mindestschutz gewähren: Es ist nicht Aufgabe der Produkthaftung, alle nachteiligen Folgen auszugleichen. Der Ersatz ist auf die Kosten der Wiederherstellung einer b …