Aus der Begründung:
Da der angefochtene Beschluß immer wieder hervorhebt, daß die klagende Partei schon vor der Zustellung des mit der behaupteten Nichtigkeit behafteten Urteiles Kenntnis vom Nichtigkeitsgrund gehabt hat, scheint das Berufungsgericht den grundlegenden Unterschied zwischen der Z. 1 und der Z. 2 des § 534 Abs. 2 ZPO. übersehen zu haben. Bei der Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung (§ 534 Abs. 2 Z. 2 ZPO.) ist nämlich der Zeitpunkt, in welchem die Partei, bzw. deren gesetzlicher Vertreter vom Nichtigkeitsgrund Kenntnis erhält, abweichend vom Fall des § 534 Abs. 2 Z. 1 ZPO. für die Berechnung der Notfrist ohne jeden Belang (GlUNF. 1864, 1632, 741). Die einmonatige Frist zur Einbringung der Nichtigkeitsklage beginnt vielmehr nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes erst mit der ordnungsgemäßen Zustellung des mit der Nichtigkeit behafteten Urteiles an die zur Zeit der Zustellung prozeßfähige Partei oder an ihren wirklichen Bevollmächtigten und bei mangelnder Prozeßfähigkeit an den wirklichen gesetzlichen Vertreter (vgl. hiezu auch Neumann, ZPO., 4. Aufl., S. 1421). Sollte aber das Berufungsgericht der Meinung gewesen sein, daß die Übermittlung des Aktes an die Finanzprokuratur zur Einsicht als Urteilszustellung anzusehen sei, so kann dieser Auffassung nicht beigepflichtet werden. Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (E. v. 21. März 1950, 2 Ob 26/50, SZ. XXIII/70), ersetzt die bloße Akteneinsicht nicht die Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung; diese kann vielmehr nur nach den Vorschriften der §§ 87 bis 122 ZPO. erfolgen. In diesem Belange besteht auch für die Finanzprokuratur keine Ausnahme.Da der angefochtene Beschluß immer wieder hervorhebt, daß die klagende Partei schon vor der Zustellung des mit der behaupteten Nichtigkeit behafteten Urteiles Kenntnis vom Nichtigkeitsgrund gehabt hat, scheint das Berufungsgericht den grundlegenden Unterschied zwischen der Ziffer eins und der Ziffer 2, des Paragraph 534, Absatz 2, ZPO. übersehen zu haben. Bei der Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung (Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO.) ist nämlich der Zeitpunkt, in welchem die Partei, bzw. deren gesetzlicher Vertreter vom Nichtigkeitsgrund Kenntnis erhält, abweichend vom Fall des Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO. für die Berechnung der Notfrist ohne jeden Belang (GlUNF. 1864, 1632, 741). Die einmonatige Frist zur Einbringung der Nichtigkeitsklage beginnt vielmehr nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes erst mit der ordnungsgemäßen Zustellung des mit der Nichtigkeit behafteten Urteiles an die zur Zeit der Zustellung prozeßfähige Partei oder an ihren wirklichen Bevollmächtigten und bei mangelnder Prozeßfähigkeit an den wirklichen gesetzlichen Vertreter vergleiche hiezu auch Neumann, ZPO., 4. Aufl., S. 1421). Sollte aber das Berufungsgericht der Meinung gewesen sein, daß die Übermittlung des Aktes an die Finanzprokuratur zur Einsicht als Urteilszustellung anzusehen sei, so kann dieser Auffassung nicht beigepflichtet werden. Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (E. v. 21. März 1950, 2 Ob 26/50, SZ. XXIII/70), ersetzt die bloße Akteneinsicht nicht die Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung; diese kann vielmehr nur nach den Vorschriften der Paragraphen 87 bis 122 ZPO. erfolgen. In diesem Belange besteht auch für die Finanzprokuratur keine Ausnahme.
Da die Finanzprokuratur am 23. September 1949 den Antrag auf Urteilszustellung gestellt, der Richter die Urteilszustellung am 24. September 1949 verfügt und die bezügliche Geschäftsabteilung des Arbeitsgerichtes Wien die begehrte Urteilsabschrift am 3. Oktober 1949 an die Finanzprokuratur abgesendet hat, die Zustellung des Urteiles an die Finanzprokuratur am 4. Oktober 1949 daher glaubhaft ist - ein Rückschein ist im Akte nicht vorhanden -, ist die am 3. November 1949 eingebrachte Nichtigkeitsklage als rechtzeitig eingebracht anzusehen.