Die Klägerin war seit längerer Zeit bei der beklagten Partei als Angestellte bedienstet. Am 31. Jänner 1952, zu einem Zeitpunkte, da sie krank war, wurde ihr Dienstverhältnis von der beklagten Partei zum 30. September 1952 gekundigt. Mit der Begründung, daß nach dem für sie gültigen Dienstvertrag eine Kündigung während der Dauer der Erkrankung unzulässig sei, begehrt sie die Aufhebung der ausgesprochenen Kündigung.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren im wesentlichen mit der Begründung ab, daß sich aus § 18 des für die Klägerin geltenden Dienstvertrages die Unzulässigkeit einer Kündigung während der Erkrankung des Dienstnehmers nicht herauslesen lasse.Das Erstgericht wies das Klagebegehren im wesentlichen mit der Begründung ab, daß sich aus Paragraph 18, des für die Klägerin geltenden Dienstvertrages die Unzulässigkeit einer Kündigung während der Erkrankung des Dienstnehmers nicht herauslesen lasse.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und sprach in Abänderung des erstinstanzlichen Urteiles aus, daß die von der beklagten Partei am 31. Jänner 1952 zum 30. September 1952 ausgesprochene Kündigung des Dienstverhältnisses der Klägerin unwirksam sei. Das Berufungsgericht ging hiebei von der Bestimmung des § 18 Abs. 1 des Dienstvertrages aus, die lautet: "Der Vertragsangestellte (§§ 3, 1a) erhält im Krankheitsfalle oder bei einem Unfall die vollen Bezüge bis zur Dauer von sechs Monaten. Nach Ablauf dieser Zeit ist eine Kündigung gemäß § 21 zulässig. Solche Dienstnehmer sind während der Kündigungsfrist von der Dienstleistung befreit." Das Berufungsgericht erwog, daß das Angestelltengesetz kein Verbot einer Kündigung während einer Krankheit oder einer sonstigen Dienstverhinderung kenne. § 9 Abs. 1 AngG. bestimme lediglich, daß der Angestellte, dem während der Dienstverhinderung gekundigt wird, auch wenn das Dienstverhältnis infolge der während der Dienstverhinderung erfolgten Kündigung früher endigen sollte, seine Entgeltansprüche für die im § 8 AngG. bestimmte Frist behalte. Der erste Satz des § 18 Abs. 1 des Dienstvertrages fasse die im § 8 Abs. 1 AngG. gestaffelten Fristen einheitlich zusammen. Der zweite Satz dagegen besage, daß nach Ablauf dieser Zeit - das ist somit der Zeit der Dienstverhinderung, für die bis sechs Monate die Bezüge fortbezahlt werden - eine Kündigung nach § 21 des Dienstvertrages zulässig sei. Diese Bestimmung könne keinen anderen Sinn haben, als daß vorher, also während der Dienstverhinderung durch Erkrankung oder Unfall, u. zw. bis zu einer Dauer von sechs Monaten, eine Kündigung des Dienstnehmers unzulässig sei. Ein anderer Sinn könne dieser Vertragsbestimmung nicht gegeben werden; denn sollte trotz der Dienstverhinderung während derselben eine Kündigung zulässig sein, dann wäre dieser zweite Satz völlig überflüssig. Daß aber diese Bestimmung überflüssigerweise aufgenommen wurde, dafür fehle jede Handhabe. War die Kündigung des Dienstverhältnisses der Klägerin zur Zeit ihrer Erkrankung unzulässig, dann müsse sie als unwirksam angesehen werden. Dies folge besonders daraus, daß sich der Kundigende nicht einseitig von seinen Verbindlichkeiten aus dem mit dem Dienstnehmer geschlossenen Vertrag befreien könne.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und sprach in Abänderung des erstinstanzlichen Urteiles aus, daß die von der beklagten Partei am 31. Jänner 1952 zum 30. September 1952 ausgesprochene Kündigung des Dienstverhältnisses der Klägerin unwirksam sei. Das Berufungsgericht ging hiebei von der Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, des Dienstvertrages aus, die lautet: "Der Vertragsangestellte (Paragraphen 3, eins a,) erhält im Krankheitsfalle oder bei einem Unfall die vollen Bezüge bis zur Dauer von sechs Monaten. Nach Ablauf dieser Zeit ist eine Kündigung gemäß Paragraph 21, zulässig. Solche Dienstnehmer sind während der Kündigungsfrist von der Dienstleistung befreit." Das Berufungsgericht erwog, daß das Angestelltengesetz kein Verbot einer Kündigung während einer Krankheit oder einer sonstigen Dienstverhinderung kenne. Paragraph 9, Absatz eins, AngG. bestimme lediglich, daß der Angestellte, dem während der Dienstverhinderung gekundigt wird, auch wenn das Dienstverhältnis infolge der während der Dienstverhinderung erfolgten Kündigung früher endigen sollte, seine Entgeltansprüche für die im Paragraph 8, AngG. bestimmte Frist behalte. Der erste Satz des Paragraph 18, Absatz eins, des Dienstvertrages fasse die im Paragraph 8, Absatz eins, AngG. gestaffelten Fristen einheitlich zusammen. Der zweite Satz dagegen besage, daß nach Ablauf dieser Zeit - das ist somit der Zeit der Dienstverhinderung, für die bis sechs Monate die Bezüge fortbezahlt werden - eine Kündigung nach Paragraph 21, des Dienstvertrages zulässig sei. Diese Bestimmung könne keinen anderen Sinn haben, als daß vorher, also während der Dienstverhinderung durch Erkrankung oder Unfall, u. zw. bis zu einer Dauer von sechs Monaten, eine Kündigung des Dienstnehmers unzulässig sei. Ein anderer Sinn könne dieser Vertragsbestimmung nicht gegeben werden; denn sollte trotz der Dienstverhinderung während derselben eine Kündigung zulässig sein, dann wäre dieser zweite Satz völlig überflüssig. Daß aber diese Bestimmung überflüssigerweise aufgenommen wurde, dafür fehle jede Handhabe. War die Kündigung des Dienstverhältnisses der Klägerin zur Zeit ihrer Erkrankung unzulässig, dann müsse sie als unwirksam angesehen werden. Dies folge besonders daraus, daß sich der Kundigende nicht einseitig von seinen Verbindlichkeiten aus dem mit dem Dienstnehmer geschlossenen Vertrag befreien könne.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes macht die Revision der beklagten Partei die Revisionsgrunde des § 503 Z. 2 und 4 ZPO. mit dem Antrag geltend, das angefochtene Urteil im Sinne einer Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteiles abzuändern oder es aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zu neuer Verhandlung und Urteilsschöpfung zurückzuverweisen.Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes macht die Revision der beklagten Partei die Revisionsgrunde des Paragraph 503, Ziffer 2 und 4 ZPO. mit dem Antrag geltend, das angefochtene Urteil im Sinne einer Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteiles abzuändern oder es aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zu neuer Verhandlung und Urteilsschöpfung zurückzuverweisen.
Der Oberste Gerichtshof stellte das erstrichterliche Urteil wieder her.