Aus der Begründung:
Dem Erstgericht ist zuzugeben, daß die Arbeitsgerichte nicht zu den ordentlichen Gerichten zu zählen sind und daß die Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm und der Zivilprozeßordnung auf sie an sich nicht Anwendung zu finden haben. Maßgebend ist vielmehr in erster Linie das Arbeitsgerichtsgesetz. Ein Blick auf dieses Gesetz mit seinen insgesamt 38 Paragraphen lehrt jedoch, daß der Gesetzgeber nicht beabsichtigt haben kann, die prozessuale Materie insoweit erschöpfend zu regeln, als sie das arbeitsrechtliche Verfahren betrifft. Der Umstand, daß im § 17 Abs. 1 auf die subsidiäre Geltung der Zivilprozeßordnung, nicht aber auch der Jurisdiktionsnorm, verwiesen wird, läßt den Schluß, daß dieses Gesetz unberücksichtigt zu bleiben habe, nicht zu. Auch aus der Verweisung auf einige wenige Vorschriften der Jurisdiktionsnorm (z. B. § 66 im § 3 ArbGerG., Bestimmungen über die Ablehnung von Richtern im § 15 Abs. 1 ArbGerG., § 9-14 im § 22 Abs. 3 ArbGerG.) kann nicht gefolgert werden, daß gerade nur diese Bestimmungen anzuwenden wären. Denn die Tatsache, daß im Arbeitsgerichtsgesetz auch unter Berücksichtigung der Verweisungen grundlegende prozessuale Normen fehlen, wird dadurch nicht beseitigt und muß dahin führen, daß die Lücken des Gesetzes auf dem Wege analoger Anwendung auch weiterer Vorschriften der Jurisdiktionsnorm ausgefüllt werden, soweit sie für das Verfahren der Arbeitsgerichte notwendig sind. Dieser Standpunkt, der auch von Stanzl, Arbeitsgerichtliches Verfahren, S. 33 und 35, vertreten wird, muß dazu führen, die Bestimmungen der §§ 30, 31 JN. über die Delegierung als analog anwendbar anzusehen. Denn im Arbeitsgerichtsgesetz fehlen einschlägige Vorschriften, und auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren können sich Behinderungs- oder Zweckmäßigkeitsgrunde ergeben, die die Betrauung eines anderen Arbeitsgerichtes mit der Verhandlung und Entscheidung einer Streitsache erheischen. Der Hinweis des Erstgerichtes auf die Unverzichtbarkeit der Gerichtsstände des Arbeitsgerichtsgesetzes ist nicht berechtigt. Denn die Bestimmungen der §§ 30, 31 JN. schließen derartige Gerichtsstände von der Delegierung nicht aus. Dementsprechend hat der Oberste Gerichtshof schon in seiner Entscheidung 4 Ob 188/53 die Möglichkeit der Delegierung im arbeitsgerichtlichen Verfahren angenommen. Der Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SZ. XXI 169 ist gleichfalls unbegrundet. Denn dort handelte es sich um die Delegierung eines Schiedsgerichtes der Sozialversicherung, bei dem die Lösung von Zuständigkeitsfragen nicht den ordentlichen Gerichten, sondern dem Bundesministerium für soziale Verwaltung zusteht (vgl. § 9 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 18/1948).Dem Erstgericht ist zuzugeben, daß die Arbeitsgerichte nicht zu den ordentlichen Gerichten zu zählen sind und daß die Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm und der Zivilprozeßordnung auf sie an sich nicht Anwendung zu finden haben. Maßgebend ist vielmehr in erster Linie das Arbeitsgerichtsgesetz. Ein Blick auf dieses Gesetz mit seinen insgesamt 38 Paragraphen lehrt jedoch, daß der Gesetzgeber nicht beabsichtigt haben kann, die prozessuale Materie insoweit erschöpfend zu regeln, als sie das arbeitsrechtliche Verfahren betrifft. Der Umstand, daß im Paragraph 17, Absatz eins, auf die subsidiäre Geltung der Zivilprozeßordnung, nicht aber auch der Jurisdiktionsnorm, verwiesen wird, läßt den Schluß, daß dieses Gesetz unberücksichtigt zu bleiben habe, nicht zu. Auch aus der Verweisung auf einige wenige Vorschriften der Jurisdiktionsnorm (z. B. Paragraph 66, im Paragraph 3, ArbGerG., Bestimmungen über die Ablehnung von Richtern im Paragraph 15, Absatz eins, ArbGerG., Paragraph 9 -, 14, im Paragraph 22, Absatz 3, ArbGerG.) kann nicht gefolgert werden, daß gerade nur diese Bestimmungen anzuwenden wären. Denn die Tatsache, daß im Arbeitsgerichtsgesetz auch unter Berücksichtigung der Verweisungen grundlegende prozessuale Normen fehlen, wird dadurch nicht beseitigt und muß dahin führen, daß die Lücken des Gesetzes auf dem Wege analoger Anwendung auch weiterer Vorschriften der Jurisdiktionsnorm ausgefüllt werden, soweit sie für das Verfahren der Arbeitsgerichte notwendig sind. Dieser Standpunkt, der auch von Stanzl, Arbeitsgerichtliches Verfahren, S. 33 und 35, vertreten wird, muß dazu führen, die Bestimmungen der Paragraphen 30, 31, JN. über die Delegierung als analog anwendbar anzusehen. Denn im Arbeitsgerichtsgesetz fehlen einschlägige Vorschriften, und auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren können sich Behinderungs- oder Zweckmäßigkeitsgrunde ergeben, die die Betrauung eines anderen Arbeitsgerichtes mit der Verhandlung und Entscheidung einer Streitsache erheischen. Der Hinweis des Erstgerichtes auf die Unverzichtbarkeit der Gerichtsstände des Arbeitsgerichtsgesetzes ist nicht berechtigt. Denn die Bestimmungen der Paragraphen 30, 31, JN. schließen derartige Gerichtsstände von der Delegierung nicht aus. Dementsprechend hat der Oberste Gerichtshof schon in seiner Entscheidung 4 Ob 188/53 die Möglichkeit der Delegierung im arbeitsgerichtlichen Verfahren angenommen. Der Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SZ. römisch 21 169 ist gleichfalls unbegrundet. Denn dort handelte es sich um die Delegierung eines Schiedsgerichtes der Sozialversicherung, bei dem die Lösung von Zuständigkeitsfragen nicht den ordentlichen Gerichten, sondern dem Bundesministerium für soziale Verwaltung zusteht vergleiche Paragraph 9, Absatz 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1948,).