Die Klägerin war seit 9. Feber 1970 bei der Firma A in S als Angestellte beschäftigt. Am 28. Juli 1972 wurde über das Vermögen ihres Dienstgebers der Konkurs eröffnet und der Beklagte zum Masseverwalter bestellt. Am 2i. August 1972 kundigte der Beklagte mündlich gemäß § 25 KO das Dienstverhältnis zum 31. Oktober 1972 auf. Mit Schreiben vom 22 August 1972 wiederholte er diese Erklärung.Die Klägerin war seit 9. Feber 1970 bei der Firma A in S als Angestellte beschäftigt. Am 28. Juli 1972 wurde über das Vermögen ihres Dienstgebers der Konkurs eröffnet und der Beklagte zum Masseverwalter bestellt. Am 2i. August 1972 kundigte der Beklagte mündlich gemäß Paragraph 25, KO das Dienstverhältnis zum 31. Oktober 1972 auf. Mit Schreiben vom 22 August 1972 wiederholte er diese Erklärung.
Die Klägerin begehrt Kündigungsentschädigung für die Monate November und Dezember 1972 im Gesamtbetrag von 6103.40 S samt Zinsen mit der Begründung, gemaß § 20 AngG könne ein Dienstverhältnis nur mit dem Quartalsende, im vorliegenden Fall also mit 31. Dezember 1972, gekundigt werden.Die Klägerin begehrt Kündigungsentschädigung für die Monate November und Dezember 1972 im Gesamtbetrag von 6103.40 S samt Zinsen mit der Begründung, gemaß Paragraph 20, AngG könne ein Dienstverhältnis nur mit dem Quartalsende, im vorliegenden Fall also mit 31. Dezember 1972, gekundigt werden.
Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit der Begründung statt, von den in § 25 KO erwähnten gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen, die vom Masseverwalter zu beachten seien, sei auch der gesetzliche Kündigungstermin erfaßt, so daß der Klägerin das Dienstentgelt auch bei Anwendung des § 25 KO bis zum Quartalsende gebühre.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit der Begründung statt, von den in Paragraph 25, KO erwähnten gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen, die vom Masseverwalter zu beachten seien, sei auch der gesetzliche Kündigungstermin erfaßt, so daß der Klägerin das Dienstentgelt auch bei Anwendung des Paragraph 25, KO bis zum Quartalsende gebühre.
Das Berufungsgericht wies das Begehren ab. Der Masseverwalter könne nach § 25 Abs. 1 KO in der Fassung des BG BGBl 253/1959 das Dienstverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen oder vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist lösen, sofern nicht gesetzliche Kündigungsbeschränkungen entgegenstunden. Unter diesen gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen seien die Vorschriften des Kündigungsschutzes zu verstehen, wie z. B. der einschlägigen Bestimmungen des ArbeitsplatzsicherungsG, des BetriebsräteG, des InvalideneinstellungsG und des MutterschutzG, jedoch nicht die Bestimmung des § 20 Abs. 2 AngG über den Kündigungstermin. Durch § 25 KO werde es dem Masseverwalter entscheidend erleichtert, Arbeitsverhältnisse mit den Dienstnehmern des Gemeinschuldners zu beenden. Ohne die Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen hätte der Dienstgeber bei Vorliegen eines Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit nur die Möglichkeit, das Dienstverhältnis unter Einhaltung gesetzlicher oder vertraglicher Kündigungsfristen und Termine unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des allgemeinen und des besonderen Kündigungsschutzes und auf allfällige vertragliche Kündigungsbeschränkungen zu kundigen. Die Erleichterung für den Masseverwalter liege darin, daß er nur an die gesetzliche bzw. an eine vereinbarte kürzere Kündigungsfrist und an die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen gebunden sei nicht gebunden sei er aber an eine im Verhältnis zur gesetzlichen Kündigungsfrist längere vereinbarte Kündigungsfrist, an gesetzliche oder vertragliche Kündigungstermine und an vertragliche Kündigungsbeschränkungen, weshalb die Kündigung zum 31. Oktober 1972 zu Recht erfolgt und der Klagsanspruch zu verneinen sei.Das Berufungsgericht wies das Begehren ab. Der Masseverwalter könne nach Paragraph 25, Absatz eins, KO in der Fassung des BG Bundesgesetzblatt 253 aus 1959, das Dienstverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen oder vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist lösen, sofern nicht gesetzliche Kündigungsbeschränkungen entgegenstunden. Unter diesen gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen seien die Vorschriften des Kündigungsschutzes zu verstehen, wie z. B. der einschlägigen Bestimmungen des ArbeitsplatzsicherungsG, des BetriebsräteG, des InvalideneinstellungsG und des MutterschutzG, jedoch nicht die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 2, AngG über den Kündigungstermin. Durch Paragraph 25, KO werde es dem Masseverwalter entscheidend erleichtert, Arbeitsverhältnisse mit den Dienstnehmern des Gemeinschuldners zu beenden. Ohne die Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen hätte der Dienstgeber bei Vorliegen eines Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit nur die Möglichkeit, das Dienstverhältnis unter Einhaltung gesetzlicher oder vertraglicher Kündigungsfristen und Termine unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des allgemeinen und des besonderen Kündigungsschutzes und auf allfällige vertragliche Kündigungsbeschränkungen zu kundigen. Die Erleichterung für den Masseverwalter liege darin, daß er nur an die gesetzliche bzw. an eine vereinbarte kürzere Kündigungsfrist und an die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen gebunden sei nicht gebunden sei er aber an eine im Verhältnis zur gesetzlichen Kündigungsfrist längere vereinbarte Kündigungsfrist, an gesetzliche oder vertragliche Kündigungstermine und an vertragliche Kündigungsbeschränkungen, weshalb die Kündigung zum 31. Oktober 1972 zu Recht erfolgt und der Klagsanspruch zu verneinen sei.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin nicht Folge.