Die Revision ist entgegen den Ausführungen in der Revisionsbeantwortung zulässig, weil der gleiche Sinngehalt zweier Kennzeichen und sein Einfluß auf die Verwechslungsgefahr nicht nur für den vorliegenden Fall von entscheidungswesentlicher Bedeutung ist; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Die Klägerin bekämpft die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß ihr Zeichen "quattro" nur schwache Kennzeichnungskraft habe, so daß bereits geringfügige Unterschiede zur Beseitigung der Verwechslungsgefahr genügten. Schon wegen der überragenden Verkehrsdurchsetzung ihres Zeichens dürfe nicht mehr von einem "schwachen Zeichen" ausgegangen werden; vielmehr sei das Wort "quattro" zu einem besonders starken Zeichen für ihre allradgetriebenen Fahrzeuge mit erweiterter Schutzkraft geworden. Es bestehe sowohl Verwechslungsgefahr im engeren als auch im weiteren Sinn. Die Annahme einer Zusammenarbeit der Streitteile wegen der Ähnlichkeit ihrer Kennzeichen liege schon deshalb nahe, weil die Klägerin bei der Entwicklung des Allradantriebes Pionierarbeit geleistet habe. Die Annahme des Berufungsgerichtes, daß die Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn nur dann in Betracht käme, wenn dasselbe Zeichen verwendet werde, sei unrichtig. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden:
Die Klägerin hat sich in erster Instanz auf den Ausstattungsschutz des § 9 Abs 3 UWG, welchem auch nicht registrierte Warenzeichen zugänglich sind, aber auch auf ihre internationale, mit Beschluß des Österreichischen Patentamtes vom 4. 11. 1988 zum Schutz in Österreich zugelassene Marke Nr. 505 307 berufen. Welches dieser Schutzrechte an dem Kennzeichen "quattro" gegenüber der von der Beklagten verwendeten Bezeichnung "Quadra" die erforderliche Priorität genießt, ob das Kennzeichen der Klägerin als starkes oder schwaches Zeichen zu beurteilen ist und ob sein Schutzumfang durch höheren Bekanntheitsgrad beeinflußt wird, braucht im vorliegenden Fall nicht beurteilt zu werden, weil selbst dann, wenn das Zeichen der Klägerin überragende Verkehrsgeltung hätte, keinerlei Gefahr von Verwechslungen bestünde.Die Klägerin hat sich in erster Instanz auf den Ausstattungsschutz des Paragraph 9, Absatz 3, UWG, welchem auch nicht registrierte Warenzeichen zugänglich sind, aber auch auf ihre internationale, mit Beschluß des Österreichischen Patentamtes vom 4. 11. 1988 zum Schutz in Österreich zugelassene Marke Nr. 505 307 berufen. Welches dieser Schutzrechte an dem Kennzeichen "quattro" gegenüber der von der Beklagten verwendeten Bezeichnung "Quadra" die erforderliche Priorität genießt, ob das Kennzeichen der Klägerin als starkes oder schwaches Zeichen zu beurteilen ist und ob sein Schutzumfang durch höheren Bekanntheitsgrad beeinflußt wird, braucht im vorliegenden Fall nicht beurteilt zu werden, weil selbst dann, wenn das Zeichen der Klägerin überragende Verkehrsgeltung hätte, keinerlei Gefahr von Verwechslungen bestünde.
§ 9 UWG schützt Inhaber von Unternehmen vor mißbräuchlichem, die Gefahr von Verwechslungen herbeiführendem Gebrauch ihrer Unternehmenskennzeichen. Verwechslungsgefahr im engeren Sinn ist anzunehmen, wenn durch den Kennzeichengebrauch der Anschein einer Identität der beiden Unternehmen erweckt wird; Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn liegt vor, wenn zwar die Verwechslungsgefahr im engeren Sinn ausgeschlossen wird, aber der Anschein besonderer Nahebeziehungen wirtschaftlicher oder organisatorischer Art zwischen den Benützern ähnlicher Zeichen erweckt wird (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 50; ÖBl 1977, 40; WBl 1987, 246 uva). Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist nicht das zergliedernde Betrachten der einzelnen Bestandteile, sondern der Gesamteindruck eines Zeichens maßgebend (ÖBl 1985, 105; ÖBl 1986, 92 ua). Im Regelfall kommt es dabei auf den Eindruck an, den der flüchtige Durchschnittskäufer in der Eile des geschäftlichen Verkehrs empfängt (ÖBl 1983, 83 ua). Wegen der geringeren Aufmerksamkeit, die der Verkehr beim Einkauf von Massenartikeln aufwendet, ist dort die Gefahr von Verwechslungen größer (SZ 39/45); sie ist hingegen bei Waren, die kritischer und mit erhöhter Aufmerksamkeit eingekauft werden, geringer (ÖBl 1986, 28). Wenn - wie hier - die Erfahrungssätze des täglichen Lebens oder das Fachwissen des Richters genügen, wird die Beurteilung der Verwechslungsgefahr als Rechtsfrage angesehen (ÖBl 1985, 105).Paragraph 9, UWG schützt Inhaber von Unternehmen vor mißbräuchlichem, die Gefahr von Verwechslungen herbeiführendem Gebrauch ihrer Unternehmenskennzeichen. Verwechslungsgefahr im engeren Sinn ist anzunehmen, wenn durch den Kennzeichengebrauch der Anschein einer Identität der beiden Unternehmen erweckt wird; Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn liegt vor, wenn zwar die Verwechslungsgefahr im engeren Sinn ausgeschlossen wird, aber der Anschein besonderer Nahebeziehungen wirtschaftlicher oder organisatorischer Art zwischen den Benützern ähnlicher Zeichen erweckt wird (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 50; ÖBl 1977, 40; WBl 1987, 246 uva). Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist nicht das zergliedernde Betrachten der einzelnen Bestandteile, sondern der Gesamteindruck eines Zeichens maßgebend (ÖBl 1985, 105; ÖBl 1986, 92 ua). Im Regelfall kommt es dabei auf den Eindruck an, den der flüchtige Durchschnittskäufer in der Eile des geschäftlichen Verkehrs empfängt (ÖBl 1983, 83 ua). Wegen der geringeren Aufmerksamkeit, die der Verkehr beim Einkauf von Massenartikeln aufwendet, ist dort die Gefahr von Verwechslungen größer (SZ 39/45); sie ist hingegen bei Waren, die kritischer und mit erhöhter Aufmerksamkeit eingekauft werden, geringer (ÖBl 1986, 28). Wenn - wie hier - die Erfahrungssätze des täglichen Lebens oder das Fachwissen des Richters genügen, wird die Beurteilung der Verwechslungsgefahr als Rechtsfrage angesehen (ÖBl 1985, 105).
Die Gefahr der Verwechslung zweier Bezeichnungen kann auf der Gleichheit oder Ählichkeit ihres Bildes, ihres Klanges oder ihres Sinnes beruhen; besteht sie auch nur in einer dieser Richtungen, dann muß sie bejaht werden (Hohenecker-Friedl aaO). Übereinstimmungen oder Ähnlichkeiten zweier Zeichen können die Verwechslungsgefahr aber nur dann begründen, wenn sie an sich geeignet sind, betriebliche Herkunftsvorstellungen auszulösen (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 1202 Rz 49 zu § 16 dUWG, 1205 Rz 58 zu § 16 dUWG, 1207 Rz 59 c zu § 16 dUWG, 1232 Rz 114 zu § 16 dUWG, ÖBl 1988, 41 betreffend den gemeinsamen Wortstamm mehrerer Zeichen). Das gilt insbesondere auch für den gemeinsamen Sinngehalt mehrerer Zeichen (Baumbach-Hefermehl, Warenzeichenrecht12, 891 Rz 52 zu § 31 WZG).Die Gefahr der Verwechslung zweier Bezeichnungen kann auf der Gleichheit oder Ählichkeit ihres Bildes, ihres Klanges oder ihres Sinnes beruhen; besteht sie auch nur in einer dieser Richtungen, dann muß sie bejaht werden (Hohenecker-Friedl aaO). Übereinstimmungen oder Ähnlichkeiten zweier Zeichen können die Verwechslungsgefahr aber nur dann begründen, wenn sie an sich geeignet sind, betriebliche Herkunftsvorstellungen auszulösen (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 1202 Rz 49 zu Paragraph 16, dUWG, 1205 Rz 58 zu Paragraph 16, dUWG, 1207 Rz 59 c zu Paragraph 16, dUWG, 1232 Rz 114 zu Paragraph 16, dUWG, ÖBl 1988, 41 betreffend den gemeinsamen Wortstamm mehrerer Zeichen). Das gilt insbesondere auch für den gemeinsamen Sinngehalt mehrerer Zeichen (Baumbach-Hefermehl, Warenzeichenrecht12, 891 Rz 52 zu Paragraph 31, WZG).
Im vorliegenden Fall ist zunächst davon auszugehen, daß dem Kauf von Kraftfahrzeugen regelmäßig ein kritischer Vergleich der in Frage kommenden Fabrikate und Typen vorangeht, so daß wegen der dabei aufgewendeten Aufmerksamkeit auch kleinere Unterschiede der Kennzeichen der Hersteller auffallen und die Gefahr von Verwechslungen beseitigen können. Die Verwechslungsgefahr im engeren Sinn besteht hier schon deshalb nicht, weil die Parteien ihre Fahrzeuge nicht nur mit dem auf einen Allradantrieb hinweisenden Zeichen, sondern auch mit ihren Marken- und Modellbezeichnungen versehen haben. Aber auch der Vergleich der strittigen Bezeichnungen "quattro" und "Quadra" allein ergibt nicht die Gefahr von Verwechslungen. Bei reinen Wortmarken ohne typische Schriftzeichen kommt der Bildwirkung nur geringe Bedeutung zu (Baumbach-Hefermehl, Warenzeichenrecht12, 889 Rz 51 zu § 31 WZG). Die Verwendung gleichartiger Schriftzeichen wurde im vorliegenden Fall nicht behauptet; sie liegt auch nicht vor. Die Bildwirkung der Worte "quattro" und "Quadra" ist jedoch - bei Verwendung von Druckbuchstaben - trotz der gleichen Anfangsbuchstaben und der Ähnlichkeiten der Buchstaben "a" und "o" wegen der Unterschiede im Schriftbild der Buchstaben "tt" und "d" als unterschiedlich zu beurteilen. Stellt man aber das Schriftbild der von der Klägerin generell verwendeten Druckbuchstaben des Wortes "quattro" dem Schriftbild des Wortes "QUADRA" in Blockbuchstaben (die Beklagte verwendet auf ihren Kraftfahrzeugen für dieses Zeichen Blockbuchstaben) gegenüber, dann ergibt sich ein völlig anderes Schriftbild. Auch im Wortklang führen die Konsonanten "tt" und "d" zu einem wesentlchen Unterschied: Während die Betonung beim Wort "quattro" auf der ersten Silbe liegt und die Buchstaben "tt" hart ausgesprochen werden, liegt die Betonung beim Wort "Quadra" auf beiden Silben; der Buchstabe "d" wird dagegen weich ausgesprochen. Wegen dieser unterschiedlichen Betonung wird auch der Unterschied beim Klang der Buchstaben "a" und "o" hervorgehoben. Schließlich ergibt auch der Wortsinn keine Übereinstimmung. "quattro" ist in der italienischen Sprache das Zahlwort für "vier"; das ist in Österreich weitesten Kreisen der Bevölkerung bekannt. Das Kunstwort "Quadra" hingegen hat keine Bedeutung. Schon darin liegt ein wesentlicher Unterschied. Wollte man aber aus der Ähnlichkeit mit dem Wort "Quadrat" und der dadurch ausgelösten Assoziation zur Zahl "vier" einen gleichen Sinngehalt der Zeichen ableiten, dann wäre diese Übereinstimmung mangels ihrer Eignung, auf die Herkunft der Ware auf einen bestimmten Begriff hinzuweisen, für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr unbeachtlich. Die Zahl "vier" ist in den wesentlichen im Verkehr zur Bezeichnung des Allradantriebes gebräuchlichen Kennzeichen "4 WD", "4 x 4" und "4-Matic" enthalten, ohne daß daraus Herkunftsvorstellungen abgeleitet würden. Dieser - zur Erweckung von HerkunftsvorstellungenIm vorliegenden Fall ist zunächst davon auszugehen, daß dem Kauf von Kraftfahrzeugen regelmäßig ein kritischer Vergleich der in Frage kommenden Fabrikate und Typen vorangeht, so daß wegen der dabei aufgewendeten Aufmerksamkeit auch kleinere Unterschiede der Kennzeichen der Hersteller auffallen und die Gefahr von Verwechslungen beseitigen können. Die Verwechslungsgefahr im engeren Sinn besteht hier schon deshalb nicht, weil die Parteien ihre Fahrzeuge nicht nur mit dem auf einen Allradantrieb hinweisenden Zeichen, sondern auch mit ihren Marken- und Modellbezeichnungen versehen haben. Aber auch der Vergleich der strittigen Bezeichnungen "quattro" und "Quadra" allein ergibt nicht die Gefahr von Verwechslungen. Bei reinen Wortmarken ohne typische Schriftzeichen kommt der Bildwirkung nur geringe Bedeutung zu (Baumbach-Hefermehl, Warenzeichenrecht12, 889 Rz 51 zu Paragraph 31, WZG). Die Verwendung gleichartiger Schriftzeichen wurde im vorliegenden Fall nicht behauptet; sie liegt auch nicht vor. Die Bildwirkung der Worte "quattro" und "Quadra" ist jedoch - bei Verwendung von Druckbuchstaben - trotz der gleichen Anfangsbuchstaben und der Ähnlichkeiten der Buchstaben "a" und "o" wegen der Unterschiede im Schriftbild der Buchstaben "tt" und "d" als unterschiedlich zu beurteilen. Stellt man aber das Schriftbild der von der Klägerin generell verwendeten Druckbuchstaben des Wortes "quattro" dem Schriftbild des Wortes "QUADRA" in Blockbuchstaben (die Beklagte verwendet auf ihren Kraftfahrzeugen für dieses Zeichen Blockbuchstaben) gegenüber, dann ergibt sich ein völlig anderes Schriftbild. Auch im Wortklang führen die Konsonanten "tt" und "d" zu einem wesentlchen Unterschied: Während die Betonung beim Wort "quattro" auf der ersten Silbe liegt und die Buchstaben "tt" hart ausgesprochen werden, liegt die Betonung beim Wort "Quadra" auf beiden Silben; der Buchstabe "d" wird dagegen weich ausgesprochen. Wegen dieser unterschiedlichen Betonung wird auch der Unterschied beim Klang der Buchstaben "a" und "o" hervorgehoben. Schließlich ergibt auch der Wortsinn keine Übereinstimmung. "quattro" ist in der italienischen Sprache das Zahlwort für "vier"; das ist in Österreich weitesten Kreisen der Bevölkerung bekannt. Das Kunstwort "Quadra" hingegen hat keine Bedeutung. Schon darin liegt ein wesentlicher Unterschied. Wollte man aber aus der Ähnlichkeit mit dem Wort "Quadrat" und der dadurch ausgelösten Assoziation zur Zahl "vier" einen gleichen Sinngehalt der Zeichen ableiten, dann wäre diese Übereinstimmung mangels ihrer Eignung, auf die Herkunft der Ware auf einen bestimmten Begriff hinzuweisen, für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr unbeachtlich. Die Zahl "vier" ist in den wesentlichen im Verkehr zur Bezeichnung des Allradantriebes gebräuchlichen Kennzeichen "4 WD", "4 x 4" und "4-Matic" enthalten, ohne daß daraus Herkunftsvorstellungen abgeleitet würden. Dieser - zur Erweckung von Herkunftsvorstellungen
ungeeignete - gleiche Sinngehalt der Kennzeichen ist für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ohne Bedeutung. Auch ein Hinweis auf eine - im Automobilbau häufig gepflogene - Zusammenarbeit der Streitteile (Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn) auf dem Gebiet des Allradantriebes ergibt sich daraus nicht; auch ist nicht zu sehen, warum der Verkehr daraus ableiten könnte, daß der von der Beklagten verwendete Allradantrieb aus dem Allradantrieb der Klägerin weiterentwickelt worden sei. Daß die Klägerin bei der Entwicklung des permanenten Allradantriebes Pionierarbeit geleistet hat, kann die Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn ebenfalls nicht begründen. Das wäre im übrigen ein nicht in einer gewissen Ähnlichkeit der Kennzeichen der Streitteile liegender Umstand. Durch die Verwendung der Zahl "4" oder von Zeichen mit diesem Sinngehalt als Kennzeichenbestandteil für einen Allradantrieb besteht daher wegen der Vielzahl von Unternehmen, die allradgetriebene Personenkraftwagen bauen und in ihren Kennzeichen dafür ua die Zahl "4" verwenden, nicht die Gefahr, daß Zusammenhänge zwischen einzelnen von ihnen vermutet werden. Worin sonst aber ein Anhaltspunkt für die Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn liegen sollte, hat die Klägerin nicht dargetan.
Aus den dargelegten Erwägungen war der Revision daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.