Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Zunächst ist darauf zu verweisen, daß das Verfahren über einen Antrag nach § 98 EheG - entgegen der Meinung der Antragstellerin - den besonderen Verfahrensvorschriften der §§ 229 bis 236 AußStrG unterliegt (§ 229 Abs 1 AußStrG idF BGBl. 1985/481); die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich demnach aus dem - bindenden - Ausspruch des Rekursgerichtes nach § 232 Abs 1 AußStrG. Daß der Antrag im Scheidungsakt ("Sch"), nicht aber in einem eigenen Aufteilungsakt ("F") behandelt wurde, kann an seiner Rechtsnatur nichts ändern.Zunächst ist darauf zu verweisen, daß das Verfahren über einen Antrag nach Paragraph 98, EheG - entgegen der Meinung der Antragstellerin - den besonderen Verfahrensvorschriften der Paragraphen 229 bis 236 AußStrG unterliegt (Paragraph 229, Absatz eins, AußStrG in der Fassung BGBl. 1985/481); die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich demnach aus dem - bindenden - Ausspruch des Rekursgerichtes nach Paragraph 232, Absatz eins, AußStrG. Daß der Antrag im Scheidungsakt ("Sch"), nicht aber in einem eigenen Aufteilungsakt ("F") behandelt wurde, kann an seiner Rechtsnatur nichts ändern.
Soweit sich die Antragstellerin gegen die enge Auslegung des Begriffes "Kreditverbindlichkeit" durch das Rekursgericht wendet, ist ihr beizupflichten:
§ 98 EheG spricht in der Überschrift von "Krediten" und in Absatz 1 von "Kreditverbindlichkeiten". Schon der JAB führt dazu aus, daß damit nicht nur Bankverbindlichkeiten (aus Kreditgeschäften im Sinne des § 31 a Abs 1 KSchG), sondern Verbindlichkeiten aus allen Verträgen gemeint seien, in denen die Leistungspflicht des einen Partners gegenüber der des anderen hinausgeschoben ist, wie etwa aus Ratengeschäften, selbst solchen zwischen Privatpersonen (729 BlgNR 16. GP 2). Die von Koziol, ("Die Ausfallsbürgschaft des geschiedenen Ehegatten kraft Richterspruchs (Zum neuen § 98 EheG)", RdW 1986, 5 ff) vertretene Meinung, daß § 98 EheG nur auf Kreditverbindlichkeiten "im eigentlichen Sinn" zu beziehen sei, kann nicht geteilt werden, weil für eine Differenzierung zwischen Bankverbindlichkeiten und sonstigen Schulden im Hinblick auf die Rechtsfolgen des § 98 EheG jede sachliche Begründung fehlt (Gamerith, Die Kreditmithaftung geschiedener Ehegatten nach § 98 EheG, RdW 1987, 183 ff Ä185Ü). Daß die Forderungen der Wohnbaugesellschaft mbH und der Firma T*** nicht aus Zug-um-Zug-Geschäften, sondern aus Werkverträgen - offenbar über die Errichtung der Eigentumswohnung (vgl. S 25) und deren Ausgestaltung - herrühren, kann nach der Aktenlage nicht zweifelhaft sein. In solchen Fällen ist aber mangels gegenteiliger Vereinbarung der Werklohn erst nach der Vollendung des Werks zu zahlen (§ 1170 ABGB); es handelt sich demnach bei solchen Werklohnschulden um "Kreditverbindlichkeiten" im weiteren Sinn. Ob auch sofort fällige, aber dennoch nicht gezahlte Verbindlichkeiten unter § 98 EheG fallen, braucht hier nicht untersucht zu werden.Paragraph 98, EheG spricht in der Überschrift von "Krediten" und in Absatz 1 von "Kreditverbindlichkeiten". Schon der JAB führt dazu aus, daß damit nicht nur Bankverbindlichkeiten (aus Kreditgeschäften im Sinne des Paragraph 31, a Absatz eins, KSchG), sondern Verbindlichkeiten aus allen Verträgen gemeint seien, in denen die Leistungspflicht des einen Partners gegenüber der des anderen hinausgeschoben ist, wie etwa aus Ratengeschäften, selbst solchen zwischen Privatpersonen (729 BlgNR 16. Gesetzgebungsperiode 2). Die von Koziol, ("Die Ausfallsbürgschaft des geschiedenen Ehegatten kraft Richterspruchs (Zum neuen Paragraph 98, EheG)", RdW 1986, 5 ff) vertretene Meinung, daß Paragraph 98, EheG nur auf Kreditverbindlichkeiten "im eigentlichen Sinn" zu beziehen sei, kann nicht geteilt werden, weil für eine Differenzierung zwischen Bankverbindlichkeiten und sonstigen Schulden im Hinblick auf die Rechtsfolgen des Paragraph 98, EheG jede sachliche Begründung fehlt (Gamerith, Die Kreditmithaftung geschiedener Ehegatten nach Paragraph 98, EheG, RdW 1987, 183 ff Ä185Ü). Daß die Forderungen der Wohnbaugesellschaft mbH und der Firma T*** nicht aus Zug-um-Zug-Geschäften, sondern aus Werkverträgen - offenbar über die Errichtung der Eigentumswohnung vergleiche S 25) und deren Ausgestaltung - herrühren, kann nach der Aktenlage nicht zweifelhaft sein. In solchen Fällen ist aber mangels gegenteiliger Vereinbarung der Werklohn erst nach der Vollendung des Werks zu zahlen (Paragraph 1170, ABGB); es handelt sich demnach bei solchen Werklohnschulden um "Kreditverbindlichkeiten" im weiteren Sinn. Ob auch sofort fällige, aber dennoch nicht gezahlte Verbindlichkeiten unter Paragraph 98, EheG fallen, braucht hier nicht untersucht zu werden.
Ein Antrag nach § 98 Abs 1 EheG kann nur gestellt werden, wenn entweder das Gericht gemäß § 92 EheG entschieden oder die Ehegatten nach § 97 Abs 2, gegebenenfalls nach § 55 a Abs 2, EheG vereinbart haben, daß einer der Eheleute im Innenverhältnis zur Zahlung von Kreditverbindlichkeiten, für die beide haften, verpflichtet sei. Daraus ergibt sich, daß unter "Kreditverbindlichkeiten" nur die in § 92 EheG näher bezeichneten Schulden - also diejenigen Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen (§ 81 Abs 1 EheG), sowie jene, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen (§ 83 Abs 1 EheG) - gemeint sind (Gamerith aaO). Auch das trifft hier zu, weil sich die Forderungen der beteiligten Gläubiger offenkundig auf die als Ehewohnung benützte Eigentumswohnung beziehen. Der vom Rekursgericht herangezogene Abweisungsgrund liegt demnach nicht vor.Ein Antrag nach Paragraph 98, Absatz eins, EheG kann nur gestellt werden, wenn entweder das Gericht gemäß Paragraph 92, EheG entschieden oder die Ehegatten nach Paragraph 97, Absatz 2,, gegebenenfalls nach Paragraph 55, a Absatz 2,, EheG vereinbart haben, daß einer der Eheleute im Innenverhältnis zur Zahlung von Kreditverbindlichkeiten, für die beide haften, verpflichtet sei. Daraus ergibt sich, daß unter "Kreditverbindlichkeiten" nur die in Paragraph 92, EheG näher bezeichneten Schulden - also diejenigen Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen (Paragraph 81, Absatz eins, EheG), sowie jene, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen (Paragraph 83, Absatz eins, EheG) - gemeint sind (Gamerith aaO). Auch das trifft hier zu, weil sich die Forderungen der beteiligten Gläubiger offenkundig auf die als Ehewohnung benützte Eigentumswohnung beziehen. Der vom Rekursgericht herangezogene Abweisungsgrund liegt demnach nicht vor.
Der Antrag ist aber auch insoweit nicht verfristet, als er die
Forderung der Firma T*** betrifft. Die Antragstellerin hat
innerhalb der nach § 98 Abs 1, letzter Satz, EheG maßgebenden Frist
des § 95 EheG den Ausspruch begehrt, daß die Verlassenschaft nach
ihrem geschiedenen Gatten Hauptschuldnerin für "alle
Verbindlichkeiten" sei, die im Zuammenhang mit der Anschaffung der
Eigentumswohnung stehen. Dieser Antrag war nicht unschlüssig,
sondern nur ergänzungsbedürftig; die nachträgliche Anführung der
einzelnen Gläubiger bedeutete somit keinen neuen Antrag, sondern nur
die Konkretisierung des schon früher - rechtzeitig - gestellten
Antrages (vgl. ÖBl. 1988, 17 zur gleichartigen Frage der Verjährung).
Das Schicksal des Antrages hängt somit davon ab, ob die
Forderungen der Wohnbaugesellschaft mbH und der Firma T*** von Punkt 7 des Vergleiches umfaßt sind. Wie schon das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, fallen diese Forderungen nicht unter den Wortlaut der genannten Vergleichsbestimmung, ist doch dort von den "auf der Liegenschaft haftenden Verbindlichkeiten" die Rede; es kann aber nicht ausgeschlossen werden, daß sich die Parteien - wie die Antragstellerin behauptet hat - nur in der Wortwahl vergriffen, in Wahrheit aber übereinstimmend beabsichtigt hatten, daß Bruno Christian G*** sämtliche Verbindlichkeiten übernehme, die in einem sachlichen Zusammenhang mit der ihm übertragenen Wohnung standen. Dazu fehlen aber entsprechende Feststellungen.
Aus diesen Erwägungen war dem Revisionsrekurs Folge zu geben und mit einer Aufhebung der von den Vorinstanzen gefaßten Beschlüsse vorzugehen. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren - unter Beiziehung auch der Verlassenschaft nach dem verstorbenen Bruno Christian G*** sowie der Gläubiger (§ 229 Abs 1 AußStrG) - mit den Parteien den Inhalt des genannten Vergleichspunktes zu erörtern und - gegebenenfalls nach einer Beweisaufnahme - entsprechende Feststellungen zu treffen haben.Aus diesen Erwägungen war dem Revisionsrekurs Folge zu geben und mit einer Aufhebung der von den Vorinstanzen gefaßten Beschlüsse vorzugehen. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren - unter Beiziehung auch der Verlassenschaft nach dem verstorbenen Bruno Christian G*** sowie der Gläubiger (Paragraph 229, Absatz eins, AußStrG) - mit den Parteien den Inhalt des genannten Vergleichspunktes zu erörtern und - gegebenenfalls nach einer Beweisaufnahme - entsprechende Feststellungen zu treffen haben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 234 AußStrG; es entspricht der Billigkeit, daß vor einer Sachentscheidung noch nicht über die Kosten abgesprochen wird.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 234, AußStrG; es entspricht der Billigkeit, daß vor einer Sachentscheidung noch nicht über die Kosten abgesprochen wird.