Gemäß § 83c Abs 1 JN ist für Klagen ua im Sinne des § 51 Abs 2 Z 10 JN (wegen unlauteren Wettbewerbs) gegen Personen, deren Unternehmen sich im Inland befindet oder die mit Rücksicht auf ihre Tätigkeit bei einem in Inland befindlichen Unternehmen in Anspruch genommen werden, ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Sprengel dieses Unternehmen (allenfalls bei mehreren Niederlassungen: die Hauptniederlassung oder die von der Handlung betroffene Zweigniederlassung) liegt (Satz 1). In Ermangelung eines Unternehmens im Inland richtet sich die Zuständigkeit nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten (Satz 2). Gemäß § 83c Abs 2 JN können mehrere Personen, für die auf Grund des Abs 1 der Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten begründet ist, wenn sonst die Voraussetzungen des § 11 ZPO gegeben sind, als Streitgenossen vor jedem dieser Gerichte geklagt werden.Gemäß Paragraph 83 c, Absatz eins, JN ist für Klagen ua im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 10, JN (wegen unlauteren Wettbewerbs) gegen Personen, deren Unternehmen sich im Inland befindet oder die mit Rücksicht auf ihre Tätigkeit bei einem in Inland befindlichen Unternehmen in Anspruch genommen werden, ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Sprengel dieses Unternehmen (allenfalls bei mehreren Niederlassungen: die Hauptniederlassung oder die von der Handlung betroffene Zweigniederlassung) liegt (Satz 1). In Ermangelung eines Unternehmens im Inland richtet sich die Zuständigkeit nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten (Satz 2). Gemäß Paragraph 83 c, Absatz 2, JN können mehrere Personen, für die auf Grund des Absatz eins, der Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten begründet ist, wenn sonst die Voraussetzungen des Paragraph 11, ZPO gegeben sind, als Streitgenossen vor jedem dieser Gerichte geklagt werden.
Damit erweitert § 83c Abs 2 JN den Anwendungsbereich des sonst nur für die materielle Streitgenossenschaft und die einheitliche Streitpartei geltenden Gerichtsstands nach § 93 Abs 1 JN auf die formelle Streitgenossenschaft (Simotta in Fasching2 I § 83c JN Rz 24 mwN; Mayr in Rechberger2 Rz 4 zu § 83c JN). Dass das Erstgericht für die gegen den Erstbeklagten gerichtete Klage örtlich zuständig ist, unterliegt unabhängig davon keinem Zweifel, ob der Erstbeklagte selbst ein Unternehmen iSd § 83c Abs 1 JN betreibt, weil sich ja jedenfalls auch der allgemeine Gerichtsstand des Erstbeklagten beim Erstgericht, in dessen Sprengel er seinen Wohnsitz hat (§ 66 JN), befindet (§ 83c Abs 1 Satz 2 JN). Wollte man die Beklagten auf Grund ihres dem Klagevortrag zu entnehmenden Zusammenwirkens beim "Verkauf" der Magnetfeldtherapiegeräte der Zweitbeklagten nicht ohnedies als materielle Streitgenossen im Sinn des § 11 Z 1 ZPO ansehen, für die (außer § 83c Abs 2 JN) auch § 93 Abs 1 JN sowie Art 6 Z 1 Brüssel-I VO den Wahlgerichtsstand der Streitgenossenschaft vorsehen, besteht im vorliegenden Verfahren für die Klage gegen die beiden, allenfalls nur als formelle Streitgenossen anzusehenden Beklagten iS des § 11 Z 2 ZPO dennoch der im § 83c Abs 2 JN vorgesehene Gerichtsstand der Streitgenossenschaft. Die Zurückweisung der Klage gegen die Zweitbeklagte ist demnach ersatzlos zu beseitigen.Damit erweitert Paragraph 83 c, Absatz 2, JN den Anwendungsbereich des sonst nur für die materielle Streitgenossenschaft und die einheitliche Streitpartei geltenden Gerichtsstands nach Paragraph 93, Absatz eins, JN auf die formelle Streitgenossenschaft (Simotta in Fasching2 römisch eins Paragraph 83 c, JN Rz 24 mwN; Mayr in Rechberger2 Rz 4 zu Paragraph 83 c, JN). Dass das Erstgericht für die gegen den Erstbeklagten gerichtete Klage örtlich zuständig ist, unterliegt unabhängig davon keinem Zweifel, ob der Erstbeklagte selbst ein Unternehmen iSd Paragraph 83 c, Absatz eins, JN betreibt, weil sich ja jedenfalls auch der allgemeine Gerichtsstand des Erstbeklagten beim Erstgericht, in dessen Sprengel er seinen Wohnsitz hat (Paragraph 66, JN), befindet (Paragraph 83 c, Absatz eins, Satz 2 JN). Wollte man die Beklagten auf Grund ihres dem Klagevortrag zu entnehmenden Zusammenwirkens beim "Verkauf" der Magnetfeldtherapiegeräte der Zweitbeklagten nicht ohnedies als materielle Streitgenossen im Sinn des Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO ansehen, für die (außer Paragraph 83 c, Absatz 2, JN) auch Paragraph 93, Absatz eins, JN sowie Artikel 6, Ziffer eins, Brüssel-I VO den Wahlgerichtsstand der Streitgenossenschaft vorsehen, besteht im vorliegenden Verfahren für die Klage gegen die beiden, allenfalls nur als formelle Streitgenossen anzusehenden Beklagten iS des Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO dennoch der im Paragraph 83 c, Absatz 2, JN vorgesehene Gerichtsstand der Streitgenossenschaft. Die Zurückweisung der Klage gegen die Zweitbeklagte ist demnach ersatzlos zu beseitigen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.