Begründung:
Der Kläger ist der für Buch- und Medienwirtschaft zuständige Bundesfachverband der Wirtschaftskammer Österreich. Zu seinen Aufgaben zählen die Wahrung der wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder sowie die Aufrechterhaltung eines fairen Wettbewerbs in der Branche.
Die Beklagte ist eines der führenden inländischen Unternehmen im Bereich Büroartikel-, Papier- und Buchhandel sowie Handel mit Bild- und Tonträgern sowie Unterhaltungselektronik. Ihr über Filialen vertriebenes Warensortiment ist sehr umfangreich; der Verkauf von Büchern beträgt insgesamt nur etwa 15 % ihres Gesamtumsatzes. Sie hat in österreichweit an Haushalte abgegebenen und in den Filialen aufliegenden Werbeprospekten sowie auf ihrer Website ihren „L*****-Club" beworben und dabei insbesondere Folgendes angekündigt:
„Bis zu 5 % Jahresrückvergütung auf Ihre Einkäufe. Genießen Sie die Vorteile der L***** Club Karte, indem Sie sie bei jedem Einkauf an der Kassa vorweisen! Denn je nach Höhe ihrer Jahreseinkaufssumme erhalten Sie mit der L***** Club Karte rückwirkend bis zu 5 % Rabatt. Gilt für Ihre Einkäufe in den L*****-Filialen". Die Beklagte hat in ihrer Werbung für den „L*****-Club" weiters angekündigt, dass die beworbene Jahresrückvergütung wie folgt gestaffelt ist: Bei einer Einkaufssumme von 250 EUR bis 499 EUR 2 %, von 500 EUR bis 2.499 EUR 3 % und ab 2.500 EUR 5 % Rabatt. Die Beklagte hat ihre Ankündigung nach Abmahnung durch den Kläger zwar geändert, sich aber geweigert, eine vom Kläger geforderte Unterlassungserklärung abzugeben. Der Kläger beantragte, zur Sicherung seines Anspruchs auf Unterlassung von Ankündigungen wider § 5 Abs 2 des Bundesgesetzes über die Preisbindung bei Büchern (BGBl I 45/2000 - in der Folge nur: BPrBG) der Beklagten aufzutragen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Letztverbrauchern mit der Ankündigung von Rabatten für preisgebundene Bücher gemäß dem BPrBG eine Unterschreitung des Letztverkaufspreises im Sinne des § 3 Abs 1 BPrBG anzukündigen, insbesondere in Zusammenhang mit der Bewerbung des „L*****-Club" mit „Bis zu 5 % Jahresvergütung auf Ihre Einkäufe!" und/oder „Genießen Sie die Vorteile der L***** Club Karte, indem Sie sie bei jedem Einkauf an der Kassa vorweisen! Denn je nach Höhe Ihrer Jahreseinkaufssumme erhalten Sie mit der L***** Club Karte rückwirkend bis zu 5 % Rabatt. Gilt für Ihre Einkäufe in den L*****-Filialen", wenn dabei gleichzeitig nicht ausgeschlossen wird, dass sich diese Ankündigung auch auf preisgebundene deutschsprachige Bücher bezieht, die zum gesetzlichen Mindestpreis verkauft werden. Die Rabattwerbung der Beklagten im Zusammenhang mit dem L*****-Club beziehe sich unter anderem auch auf preisgebundene Bücher, die zu dem in Österreich festgesetzten Mindestpreis angeboten würden. Gemäß § 5 Abs 2 BPrBG dürfe eine zulässige Unterschreitung des Mindestpreises nicht angekündigt werden. In der Werbung der Beklagten für den L*****-Club seien die preisgebundenen Bücher nicht ausgenommen, somit werde verbotenerweise auch ein Rabatt für preisgebundene Bücher angekündigt. Dieser Rechtsbruch verschaffe der Beklagten einen Wettbewerbsvorteil gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern. Die Beklagte wendete ein, ihre Werbeaktivitäten beträfen immer ihr gesamtes Sortiment, nicht allein preisgebundene Bücher. Weniger als 2 % der Club-Mitglieder hätten seit Juli 2007 ausschließlich preisgebundene Bücher gekauft. Das Ankündigen des Rabatts verstieße nur dann gegen § 5 Abs 2 BPrBG, wenn der Kunde ausschließlich preisgebundene Bücher um mehr als 250 EUR kaufe, was jedoch nach dem langjährigen Kundenverhalten praktisch nie der Fall sei. Die beanstandete Werbung verschaffe der Beklagten im Zusammenhang mit preisgebundenen Büchern keinen Wettbewerbsvorsprung. Die Buchpreisbindung sei gemeinschaftsrechtswidrig.„Bis zu 5 % Jahresrückvergütung auf Ihre Einkäufe. Genießen Sie die Vorteile der L***** Club Karte, indem Sie sie bei jedem Einkauf an der Kassa vorweisen! Denn je nach Höhe ihrer Jahreseinkaufssumme erhalten Sie mit der L***** Club Karte rückwirkend bis zu 5 % Rabatt. Gilt für Ihre Einkäufe in den L*****-Filialen". Die Beklagte hat in ihrer Werbung für den „L*****-Club" weiters angekündigt, dass die beworbene Jahresrückvergütung wie folgt gestaffelt ist: Bei einer Einkaufssumme von 250 EUR bis 499 EUR 2 %, von 500 EUR bis 2.499 EUR 3 % und ab 2.500 EUR 5 % Rabatt. Die Beklagte hat ihre Ankündigung nach Abmahnung durch den Kläger zwar geändert, sich aber geweigert, eine vom Kläger geforderte Unterlassungserklärung abzugeben. Der Kläger beantragte, zur Sicherung seines Anspruchs auf Unterlassung von Ankündigungen wider Paragraph 5, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Preisbindung bei Büchern Bundesgesetzblatt Teil eins, 45 aus 2000, - in der Folge nur: BPrBG) der Beklagten aufzutragen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Letztverbrauchern mit der Ankündigung von Rabatten für preisgebundene Bücher gemäß dem BPrBG eine Unterschreitung des Letztverkaufspreises im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, BPrBG anzukündigen, insbesondere in Zusammenhang mit der Bewerbung des „L*****-Club" mit „Bis zu 5 % Jahresvergütung auf Ihre Einkäufe!" und/oder „Genießen Sie die Vorteile der L***** Club Karte, indem Sie sie bei jedem Einkauf an der Kassa vorweisen! Denn je nach Höhe Ihrer Jahreseinkaufssumme erhalten Sie mit der L***** Club Karte rückwirkend bis zu 5 % Rabatt. Gilt für Ihre Einkäufe in den L*****-Filialen", wenn dabei gleichzeitig nicht ausgeschlossen wird, dass sich diese Ankündigung auch auf preisgebundene deutschsprachige Bücher bezieht, die zum gesetzlichen Mindestpreis verkauft werden. Die Rabattwerbung der Beklagten im Zusammenhang mit dem L*****-Club beziehe sich unter anderem auch auf preisgebundene Bücher, die zu dem in Österreich festgesetzten Mindestpreis angeboten würden. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, BPrBG dürfe eine zulässige Unterschreitung des Mindestpreises nicht angekündigt werden. In der Werbung der Beklagten für den L*****-Club seien die preisgebundenen Bücher nicht ausgenommen, somit werde verbotenerweise auch ein Rabatt für preisgebundene Bücher angekündigt. Dieser Rechtsbruch verschaffe der Beklagten einen Wettbewerbsvorteil gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern. Die Beklagte wendete ein, ihre Werbeaktivitäten beträfen immer ihr gesamtes Sortiment, nicht allein preisgebundene Bücher. Weniger als 2 % der Club-Mitglieder hätten seit Juli 2007 ausschließlich preisgebundene Bücher gekauft. Das Ankündigen des Rabatts verstieße nur dann gegen Paragraph 5, Absatz 2, BPrBG, wenn der Kunde ausschließlich preisgebundene Bücher um mehr als 250 EUR kaufe, was jedoch nach dem langjährigen Kundenverhalten praktisch nie der Fall sei. Die beanstandete Werbung verschaffe der Beklagten im Zusammenhang mit preisgebundenen Büchern keinen Wettbewerbsvorsprung. Die Buchpreisbindung sei gemeinschaftsrechtswidrig.
Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag statt. Die Werbung der Beklagten, die sich auf ihr gesamtes Sortiment bezogen habe, habe gegen § 5 Abs 2 BPrBG verstoßen. Dieser Verstoß gelte gemäß § 7 BPrBG als sittenwidrige Handlung im Sinne des § 1 UWG. Die Werbung der Beklagten sei geeignet, zu einer nicht bloß unerheblichen Nachfrageverlagerung zu führen. Das BPrBG verstoße weder gegen Gemeinschaftsrecht, noch sei es verfassungswidrig.Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag statt. Die Werbung der Beklagten, die sich auf ihr gesamtes Sortiment bezogen habe, habe gegen Paragraph 5, Absatz 2, BPrBG verstoßen. Dieser Verstoß gelte gemäß Paragraph 7, BPrBG als sittenwidrige Handlung im Sinne des Paragraph eins, UWG. Die Werbung der Beklagten sei geeignet, zu einer nicht bloß unerheblichen Nachfrageverlagerung zu führen. Das BPrBG verstoße weder gegen Gemeinschaftsrecht, noch sei es verfassungswidrig.
Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss dahin ab, dass es den Sicherungsantrag abwies; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs mangels höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Auslegung des § 5 Abs 2 BPrBG zulässig sei. Die genannte Bestimmung gelte gegenüber allen Letztverkäufern und sei daher nicht gleichheitswidrig. Wenn es dem Gesetzgeber - wie der Kläger meine - auch darum gehe, den „kleinen Buchhändler" vor einer Verdrängung durch „große" Konkurrenten zu bewahren, so sei die Bestimmung nicht unsachlich, weil es großen Buchhändlern viel leichter falle als kleinen Mitbewerbern, das Gewähren zulässiger Preisnachlässe werbewirksam so anzukündigen, dass möglichst viele Interessenten erreicht würden. Auch beim Verkauf von Büchern in Einkaufsmärkten könne der Unternehmer einzelnen Kunden - etwa an der Kasse - einen zulässigen Preisnachlass gewähren. Bei Auslegung des § 5 Abs 2 BPrBG sei auch § 9a UWG zu beachten, wonach es zwar unzulässig sei, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs unter anderem in öffentlichen Bekanntmachungen anzukündigen, dass Verbrauchern neben Waren oder Leistungen unentgeltliche Zugaben gewährt werden, doch bestehe eine Ausnahme für den Fall, dass die Zugabe in einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag bestehe, der der Ware nicht beigefügt sei (§ 9a Abs 2 Z 5 UWG). Einem Unternehmer sei es daher gestattet, einen Geldrabatt anzukündigen und zu gewähren. § 5 Abs 2 BPrBG untersage dagegen das Ankündigen eines Unterschreitens des festgesetzten Letztverkaufspreises, also das Ankündigen eines (bis zu 5 % zulässigen) Rabatts. Eine Auslegung des § 5 Abs 2 BPrBG wie durch den Kläger würde bedeuten, dass Unternehmer, die neben zahlreichen anderen Waren auch - wenngleich in ganz geringem Umfang - preisgebundene Bücher vertrieben, bei an sich zulässigen Werbemaßnahmen unbillig eingeschränkt wären, weil sie bei der Ankündigung eines Rabatts von 5 % preisgebundene Bücher ausdrücklich davon ausnehmen müssten, obwohl sie ihren Kunden einen Rabatt in dieser Höhe auch für solche Waren gewähren wollten und dürften. § 5 Abs 2 BPrBG sei daher unter Berücksichtigung des § 9a UWG einschränkend auszulegen: Ein Ankündigen des Unterschreitens des Letztverkaufspreises im Sinne dieser Bestimmung liege daher nur dann vor, wenn sich die Ankündigung entweder ausdrücklich auf preisgebundene Bücher beziehe oder wenn sie „in sehr maßgeblichem Umfang" preisgebundene Bücher betreffe; Letzteres sei etwa dann der Fall, wenn ein allgemeiner Rabatt angekündigt werde und der Ankündigende „hauptsächlich" preisgebundene Bücher verkaufe. Hier habe die Beklagte in ihren Werbeaussendungen auf die von ihr - im geringen Umfang von 15 % ihres Gesamtumsatzes - auch verkauften preisgebundenen Bücher überhaupt nicht Bezug genommen. Demnach habe sie mit der von ihr angekündigten Rabattgewährung nicht gegen § 5 Abs 2 BPrBG verstoßen.Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss dahin ab, dass es den Sicherungsantrag abwies; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs mangels höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Auslegung des Paragraph 5, Absatz 2, BPrBG zulässig sei. Die genannte Bestimmung gelte gegenüber allen Letztverkäufern und sei daher nicht gleichheitswidrig. Wenn es dem Gesetzgeber - wie der Kläger meine - auch darum gehe, den „kleinen Buchhändler" vor einer Verdrängung durch „große" Konkurrenten zu bewahren, so sei die Bestimmung nicht unsachlich, weil es großen Buchhändlern viel leichter falle als kleinen Mitbewerbern, das Gewähren zulässiger Preisnachlässe werbewirksam so anzukündigen, dass möglichst viele Interessenten erreicht würden. Auch beim Verkauf von Büchern in Einkaufsmärkten könne der Unternehmer einzelnen Kunden - etwa an der Kasse - einen zulässigen Preisnachlass gewähren. Bei Auslegung des Paragraph 5, Absatz 2, BPrBG sei auch Paragraph 9 a, UWG zu beachten, wonach es zwar unzulässig sei, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs unter anderem in öffentlichen Bekanntmachungen anzukündigen, dass Verbrauchern neben Waren oder Leistungen unentgeltliche Zugaben gewährt werden, doch bestehe eine Ausnahme für den Fall, dass die Zugabe in einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag bestehe, der der Ware nicht beigefügt sei (Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 5, UWG). Einem Unternehmer sei es daher gestattet, einen Geldrabatt anzukündigen und zu gewähren. Paragraph 5, Absatz 2, BPrBG untersage dagegen das Ankündigen eines Unterschreitens des festgesetzten Letztverkaufspreises, also das Ankündigen eines (bis zu 5 % zulässigen) Rabatts. Eine Auslegung des Paragraph 5, Absatz 2, BPrBG wie durch den Kläger würde bedeuten, dass Unternehmer, die neben zahlreichen anderen Waren auch - wenngleich in ganz geringem Umfang - preisgebundene Bücher vertrieben, bei an sich zulässigen Werbemaßnahmen unbillig eingeschränkt wären, weil sie bei der Ankündigung eines Rabatts von 5 % preisgebundene Bücher ausdrücklich davon ausnehmen müssten, obwohl sie ihren Kunden einen Rabatt in dieser Höhe auch für solche Waren gewähren wollten und dürften. Paragraph 5, Absatz 2, BPrBG sei daher unter Berücksichtigung des Paragraph 9 a, UWG einschränkend auszulegen: Ein Ankündigen des Unterschreitens des Letztverkaufspreises im Sinne dieser Bestimmung liege daher nur dann vor, wenn sich die Ankündigung entweder ausdrücklich auf preisgebundene Bücher beziehe oder wenn sie „in sehr maßgeblichem Umfang" preisgebundene Bücher betreffe; Letzteres sei etwa dann der Fall, wenn ein allgemeiner Rabatt angekündigt werde und der Ankündigende „hauptsächlich" preisgebundene Bücher verkaufe. Hier habe die Beklagte in ihren Werbeaussendungen auf die von ihr - im geringen Umfang von 15 % ihres Gesamtumsatzes - auch verkauften preisgebundenen Bücher überhaupt nicht Bezug genommen. Demnach habe sie mit der von ihr angekündigten Rabattgewährung nicht gegen Paragraph 5, Absatz 2, BPrBG verstoßen.