Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage wäre innerhalb der vom 13. September 1956 an laufenden sechsmonatigen Frist nicht nur gegen die Gesellschaft, sondern auch gegen die Gesellschafter einzubringen gewesen. Die Verurteilung der Gesellschaft war nämlich keine Voraussetzung dafür, daß die Gesellschafter gemäß § 128 HGB. belangt wurden. Diese hätten etwa zusammen mit der Gesellschaft oder allein in Anspruch genommen werden können. Mit Rücksicht auf die Selbständigkeit der Ansprüche der Gesellschaftsgläubiger gegen die Gesellschaft und gegen die Gesellschafter kann ein gegen die Gesellschaft ergangenes Urteil (anders als früher nach § 11 EO.) gegen die Gesellschafter nicht in Vollzug gesetzt werden (§ 129 Abs. 4 HGB.). Diese Selbständigkeit der Ansprüche hat zur Folge, daß der belangte Gesellschafter im Prozeß gegen ihn nach § 129 Abs. 1 HGB. zwar Einwendungen, die ihm und der Gesellschaft gemeinsam sind, nur insoweit geltend machen kann, als sie auch von der Gesellschaft erhoben werden können; Einwendungen aber, die nur in seiner Person begrundet sind, also seine selbständige Haftung im besonderen betreffen, können von ihm unbeschränkt geltend gemacht werden. Dazu gehört auch die Einrede der nur seine Haftung ausschließenden Verjährung (ebenso Schlegelberger, HGB., 3. Aufl. II S. 969; Weipert im Reichsgerichtsräte-Kommentar zum HGB., 2. Aufl. II S. 268 Anm. 7; a. M. Baumbach - Duden, HGB., 13. Aufl. S. 360) oder Präklusion des Anspruchs, nicht aber etwa die Einwendung, der Anspruch gegen die Gesellschaft sei verjährt oder präkludiert, weshalb auch er nicht zu haften habe.Die Klage wäre innerhalb der vom 13. September 1956 an laufenden sechsmonatigen Frist nicht nur gegen die Gesellschaft, sondern auch gegen die Gesellschafter einzubringen gewesen. Die Verurteilung der Gesellschaft war nämlich keine Voraussetzung dafür, daß die Gesellschafter gemäß Paragraph 128, HGB. belangt wurden. Diese hätten etwa zusammen mit der Gesellschaft oder allein in Anspruch genommen werden können. Mit Rücksicht auf die Selbständigkeit der Ansprüche der Gesellschaftsgläubiger gegen die Gesellschaft und gegen die Gesellschafter kann ein gegen die Gesellschaft ergangenes Urteil (anders als früher nach Paragraph 11, EO.) gegen die Gesellschafter nicht in Vollzug gesetzt werden (Paragraph 129, Absatz 4, HGB.). Diese Selbständigkeit der Ansprüche hat zur Folge, daß der belangte Gesellschafter im Prozeß gegen ihn nach Paragraph 129, Absatz eins, HGB. zwar Einwendungen, die ihm und der Gesellschaft gemeinsam sind, nur insoweit geltend machen kann, als sie auch von der Gesellschaft erhoben werden können; Einwendungen aber, die nur in seiner Person begrundet sind, also seine selbständige Haftung im besonderen betreffen, können von ihm unbeschränkt geltend gemacht werden. Dazu gehört auch die Einrede der nur seine Haftung ausschließenden Verjährung (ebenso Schlegelberger, HGB., 3. Aufl. römisch zwei S. 969; Weipert im Reichsgerichtsräte-Kommentar zum HGB., 2. Aufl. römisch zwei S. 268 Anmerkung 7; a. M. Baumbach - Duden, HGB., 13. Aufl. S. 360) oder Präklusion des Anspruchs, nicht aber etwa die Einwendung, der Anspruch gegen die Gesellschaft sei verjährt oder präkludiert, weshalb auch er nicht zu haften habe.
Nach dem der Beklagten zugute kommenden Ablauf der gesetzlichen Frist des § 34 AngG. und dem Erlöschen ihrer Haftung kann die Klägerin trotz des allfälligen Weiterbestandes ihres Anspruchs gegen die Gesellschaft von der Beklagten nichts mehr verlangen, insbesondere auch nicht Nebenansprüche, wie später entstandene Prozeßkosten, geltend machen.Nach dem der Beklagten zugute kommenden Ablauf der gesetzlichen Frist des Paragraph 34, AngG. und dem Erlöschen ihrer Haftung kann die Klägerin trotz des allfälligen Weiterbestandes ihres Anspruchs gegen die Gesellschaft von der Beklagten nichts mehr verlangen, insbesondere auch nicht Nebenansprüche, wie später entstandene Prozeßkosten, geltend machen.