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Entscheidung 4 Ob 62/59×

Entscheidung 4 Ob 62/59

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob62/59

Entscheidungsdatum

25.08.1959

Norm

Handelsgesetzbuch §129

Kopf

SZ 32/95

Spruch

Zu den in der Person des Gesellschafters einer oHG. begrundeten Einwendungen gegenüber den Gesellschaftsgläubigern gehört auch die Einrede der nur seine Haftung ausschließenden Verjährung oder Präklusion.

Entscheidung vom 25. August 1959, 4 Ob 62/59.

römisch eins. Instanz: Arbeitsgericht Villach; römisch zwei. Instanz: Landesgericht Klagenfurt.

Text

Die Klägerin verlangt von der Beklagten als Gesellschafterin der am 11. April 1956 gegrundeten, aber nicht protokollierten oHG. Josef F. & Co. und zwei weiteren Gesellschaftern die Zahlung eines Entgeltsbetrages von 7511 S 30 g mit der Begründung, daß sie als Angestellte dieser Gesellschaft am 13. September 1956 ohne Grund fristlos entlassen worden sei (Paragraph 29, AngG.). Sie habe am 26. November 1956 ihre Ansprüche gegen die Gesellschaft eingeklagt (Cr 123/56 des Arbeitsgerichtes Villach) und verlange das Entgelt samt Kosten nunmehr auch von den drei Gesellschaftern. Die vorliegende Klage ist am 20. Juni 1958 eingebracht worden.

Da die Beklagte zur Streitverhandlung nicht erschien, fällte das Erstgericht gegen sie ein Versäumungsurteil.

In ihrer Berufung gegen dieses Urteil machte die Beklagte geltend, daß wegen des anhängigen Verfahrens Gr 123/56 dem Begehren der Klägerin Streitanhängigkeit entgegenstehe und die Forderung jedenfalls nach Paragraph 34, AngG. wegen des Verstreichens der dort festgesetzten sechsmonatigen Frist verjährt sei.

Das Berufungsgericht änderte das Versäumungsurteil des Erstgerichtes dahin ab, daß die Klage abgewiesen wurde. Es könne unerörtert bleiben, ob die beklagten Gesellschafter mit der Gesellschaft wesensgleich seien. In diesem Fall könnte die Klägerin nämlich ihren Anspruch wegen Streitanhängigkeit zu Cr 123/56 nicht geltend machen. Nehme man aber an, daß die beklagte Partei mit der Gesellschaft nicht identisch sei, dann wäre der Anspruch nach Paragraph 34, AngG. verjährt, weil zwischen der behaupteten Entlassung vom 13. September 1956 und der Einbringung der vorliegenden Klage (20. Juni 1958) mehr als sechs Monate verstrichen seien.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage wäre innerhalb der vom 13. September 1956 an laufenden sechsmonatigen Frist nicht nur gegen die Gesellschaft, sondern auch gegen die Gesellschafter einzubringen gewesen. Die Verurteilung der Gesellschaft war nämlich keine Voraussetzung dafür, daß die Gesellschafter gemäß Paragraph 128, HGB. belangt wurden. Diese hätten etwa zusammen mit der Gesellschaft oder allein in Anspruch genommen werden können. Mit Rücksicht auf die Selbständigkeit der Ansprüche der Gesellschaftsgläubiger gegen die Gesellschaft und gegen die Gesellschafter kann ein gegen die Gesellschaft ergangenes Urteil (anders als früher nach Paragraph 11, EO.) gegen die Gesellschafter nicht in Vollzug gesetzt werden (Paragraph 129, Absatz 4, HGB.). Diese Selbständigkeit der Ansprüche hat zur Folge, daß der belangte Gesellschafter im Prozeß gegen ihn nach Paragraph 129, Absatz eins, HGB. zwar Einwendungen, die ihm und der Gesellschaft gemeinsam sind, nur insoweit geltend machen kann, als sie auch von der Gesellschaft erhoben werden können; Einwendungen aber, die nur in seiner Person begrundet sind, also seine selbständige Haftung im besonderen betreffen, können von ihm unbeschränkt geltend gemacht werden. Dazu gehört auch die Einrede der nur seine Haftung ausschließenden Verjährung (ebenso Schlegelberger, HGB., 3. Aufl. römisch zwei S. 969; Weipert im Reichsgerichtsräte-Kommentar zum HGB., 2. Aufl. römisch zwei S. 268 Anmerkung 7; a. M. Baumbach - Duden, HGB., 13. Aufl. S. 360) oder Präklusion des Anspruchs, nicht aber etwa die Einwendung, der Anspruch gegen die Gesellschaft sei verjährt oder präkludiert, weshalb auch er nicht zu haften habe.

Nach dem der Beklagten zugute kommenden Ablauf der gesetzlichen Frist des Paragraph 34, AngG. und dem Erlöschen ihrer Haftung kann die Klägerin trotz des allfälligen Weiterbestandes ihres Anspruchs gegen die Gesellschaft von der Beklagten nichts mehr verlangen, insbesondere auch nicht Nebenansprüche, wie später entstandene Prozeßkosten, geltend machen.

Anmerkung

Z32095

Schlagworte

Einwendungen des Gesellschafters einer OHG. gegenüber den, Gesellschaftsgläubigern, Handelsgesellschaft, offene, Einwendungen eines Gesellschafters, gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, Offene Handelsgesellschaft, Einwendungen eines Gesellschafters gegen, die Gesellschaftsgläubiger, Persönliche Einwendungen des Gesellschafters einer OHG. gegenüber den, Gesellschaftsgläubigern

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:0040OB00062.59.0825.000

Dokumentnummer

JJT_19590825_OGH0002_0040OB00062_5900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung