Begründung:
Der Kläger brachte am 23. April 1987 im Auftrag seines Arbeitgebers, der Transportunternehmung Franz A***, Braunau am Inn, mit einem Lkw-Zug Aluminiumbarren von Ranshofen zur R***-I***, Ö*** GesmbH G*** (kurz: Fa. R***).
Dort half er dem bei diesem Unternehmen als Staplerfahrer beschäftigten Beklagten beim Entladen des Lkw-Zuges. Hiebei wurde der Kläger an der rechten Hand verletzt.
Der Kläger begehrt vom Beklagten
an Schmerzengeld S 80.000,--,
an Verdienstentgang S 8.750,--,
an Kleiderschäden S 530,--,
an Nebenspesen S 1.000,--,
zusammen S 90.280,-- s.A.
sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für künftige Unfallschäden.
Der Beklagte habe den zum Abladen der Paletten verwendeten Hubstapler so unaufmerksam gelenkt, daß die rechte Hand des Klägers zwischen diesem Fahrzeug und einer Palette eingeklemmt worden sei. Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß der Kläger beim Entladen des Lkw-Zuges freiwillig mitgeholfen und den Unfall selbst verschuldet habe. Es handle sich um einen Arbeitsunfall, bei dem der Beklagte als "Aufseher im Betrieb" anzusehen sei.
Das Erstgericht wies einen Teil des Zahlungsbegehrens (S 88.750,--) mit Teilurteil ab und traf folgende weitere Feststellungen:
Das Beladen des Fahrzeuges war Aufgabe der Aluminiumwerke Ranshofen, das Entladen Sache der Fa. R***, bei der der Beklagte seit 1981 als Hilfsarbeiter und seit 1982 regelmäßig als Hubstaplerfahrer tätig ist. Die abzuladenden Aluminiumbarren waren palettenartig gebündelt. Die Größe eines solchen Bündels betrug 80 x 80 x 100 cm, das Gewicht ca. 1 Tonne. Zum Abladen wurde ein Hubstapler benützt. Mit diesem Hubstapler konnte von der Entladerampe aus nur die erste Reihe der Paletten mit der ca. 1 m langen Hubstaplergabel ohne sonstige Vorkehrungen entladen werden. Um auch die weiteren Paletten entladen zu können, mußten diese erst an den Rand der Ladefläche gezogen werden. Dies wurde dadurch bewerkstelligt, daß ein ca. 8 m langer, 10 bis 15 cm breiter Gurt aus steifem Material in Form einer Schlaufe um die Paletten gelegt, sodann im vorderen Bereich des Hubstaplers an einem Trägerende befestigt wurde und dann der Hubstapler die betreffende Palette in die gewünschte Lage am Rand der Ladefläche zog. Dann mußte der Gurt wieder entfert werden, um das Entladen der Palette mit der Hubstaplergabel nicht zu behindern.
Für den Beklagten wäre es umständlich und zeitraubend gewesen, diese Arbeiten allein durchzuführen, da er bei jedem einzelnen Entladevorgang den Hubstapler mehrmals hätte verlassen und sich auf die Ladefläche begeben müssen. Aus diesem Grund wurde zu den Entladearbeiten ein zweiter Arbeiter beigezogen. Da bei der Fa. R*** für diese Arbeit niemand vorgesehen war, war es seit Jahren allgemein üblich geworden, daß die Lenker der Zustellfahrzeuge beim Entladen mithalfen und die Schlaufe des Gurts um die Paletten legten. Einerseits waren sie an einem raschen Entladen interessiert; andererseits wurden sie, wie auch der Kläger, vom betreffenden Staplerfahrer um diese unentgeltliche Mithilfe ersucht.
In dieser Weise verfuhren die Streitteile auch am 23. April 1987. Der Kläger legte die Schlaufe des Gurts um die erste (oder möglicherweise um zwei) nicht mehr am Rand der Ladefläche befindliche(n) Palette(n) und befestigte den Gurt auch am Trägerrand des Hubstaplers; dann begab er sich zur Seite. Nachdem die Palette in die gewünschte Lage gezogen worden war, nahm er die Schlaufe vom Hubstapler (oder versuchte es jedenfalls). Wegen einer Vorwärtsbewegung des Hubstaplers wurde er mit der rechten Hand zwischen dem Fahrzeug und der Toranlage oder der Gebäudemauer eingeklemmt. Die näheren Einzelheiten des Unfalls stehen bisher noch nicht fest.
Der Unfall des Klägers wurde vom Sozialversicherungsträger als Arbeitsunfall anerkannt.
Das Erstgericht war der Ansicht, daß sich der Kläger beim Entladen in den Aufgabenbereich der Fa. R*** eingegliedert habe. Der Beklagte sei für den Entladevorgang einschließlich aller Vorbereitungsarbeiten verantwortlich und bezüglich der Einzelheiten des Entladevorgangs weisungsbefugt gewesen; er sei daher Aufseher im Betrieb gewesen, so daß er für die Personenschäden des Klägers gemäß § 333 Abs 1 und 4 ASVG nicht hafte.Das Erstgericht war der Ansicht, daß sich der Kläger beim Entladen in den Aufgabenbereich der Fa. R*** eingegliedert habe. Der Beklagte sei für den Entladevorgang einschließlich aller Vorbereitungsarbeiten verantwortlich und bezüglich der Einzelheiten des Entladevorgangs weisungsbefugt gewesen; er sei daher Aufseher im Betrieb gewesen, so daß er für die Personenschäden des Klägers gemäß Paragraph 333, Absatz eins und 4 ASVG nicht hafte.
Das Berufungsgericht bestätigte das Teilurteil des Erstgerichtes. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, einschließlich des in einem Geldbetrag bestehenden Teils S 60.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteige und die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht zulässig sei. Hätte anstelle des Klägers ein Arbeiter der Fa. R*** beim Entladen mitgeholfen, dann könnte kein Zweifel darüber bestehen, daß dem Beklagten das Haftungsprivileg des § 333 ASVG zukomme. Die freiwillige Mithilfe des Klägers sei aber nicht anders zu beurteilen. Für das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit iS des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG sei wesentlich, daß es sich um eine, wenn auch nur kurzfristige, ernstliche, dem in Frage stehenden Unternehmen dienliche Tätigkeit handle, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspreche und ihrer Art sowie den Umständen nach sonst von Personen verrichtet zu werden pflege, die auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses von dem Unternehmer persönlich oder wirtschaftlich abhängig seien, und daß durch diese Tätigkeit ein enger, innerer ursächlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen hergestellt werde. In Fällen, in denen zwei Betriebsunternehmer einander als Vertragskontrahenten gegenüberstünden, sei die Haftung des einen bei Verletzung des anderen durch § 333 ASVG so lange nicht ausgeschlossen, als jeder Unternehmer innerhalb seiner eigenen Sphäre tätig bleibe. Zum Haftungsausschluß komme es jedoch dann, wenn der Verletzte die Sphäre seines eigenen Betriebes verlasse und sich dem Aufgabenbereich des anderen Unternehmers wenn auch nur kurzfristig und freiwillig, einordne. Dies habe der Kläger getan; auf die Beweggründe und die Freiwilligkeit seiner Tätigkeit komme es nicht an.Das Berufungsgericht bestätigte das Teilurteil des Erstgerichtes. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, einschließlich des in einem Geldbetrag bestehenden Teils S 60.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteige und die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht zulässig sei. Hätte anstelle des Klägers ein Arbeiter der Fa. R*** beim Entladen mitgeholfen, dann könnte kein Zweifel darüber bestehen, daß dem Beklagten das Haftungsprivileg des Paragraph 333, ASVG zukomme. Die freiwillige Mithilfe des Klägers sei aber nicht anders zu beurteilen. Für das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit iS des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG sei wesentlich, daß es sich um eine, wenn auch nur kurzfristige, ernstliche, dem in Frage stehenden Unternehmen dienliche Tätigkeit handle, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspreche und ihrer Art sowie den Umständen nach sonst von Personen verrichtet zu werden pflege, die auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses von dem Unternehmer persönlich oder wirtschaftlich abhängig seien, und daß durch diese Tätigkeit ein enger, innerer ursächlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen hergestellt werde. In Fällen, in denen zwei Betriebsunternehmer einander als Vertragskontrahenten gegenüberstünden, sei die Haftung des einen bei Verletzung des anderen durch Paragraph 333, ASVG so lange nicht ausgeschlossen, als jeder Unternehmer innerhalb seiner eigenen Sphäre tätig bleibe. Zum Haftungsausschluß komme es jedoch dann, wenn der Verletzte die Sphäre seines eigenen Betriebes verlasse und sich dem Aufgabenbereich des anderen Unternehmers wenn auch nur kurzfristig und freiwillig, einordne. Dies habe der Kläger getan; auf die Beweggründe und die Freiwilligkeit seiner Tätigkeit komme es nicht an.
Der Kläger erhebt gegen das Urteil des Berufungsgerichtes die außerordentliche Revision wegen unrichtiger Lösung von Rechtsfragen des materiellen Rechts iS des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO (§ 503 Abs 2 ZPO) und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.Der Kläger erhebt gegen das Urteil des Berufungsgerichtes die außerordentliche Revision wegen unrichtiger Lösung von Rechtsfragen des materiellen Rechts iS des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO (Paragraph 503, Absatz 2, ZPO) und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Der Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen oder ihr nicht Folge zu geben.